{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00580_2018-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218021&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82f1eb41c2901ad7f7ba0d08708f43f0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00580"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2018  VB.2017.00580"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2018  VB.2017.00580"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2018  VB.2017.00580"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindebeschwerde | [Die Beschwerdef\u00fchrenden wenden sich gegen den Beschluss der Stimmberechtigten des Zweckverbands Spital Uster \u00fcber die Genehmigung einer Ausgabe von Fr. 349 Mio. f\u00fcr den Umbau bzw. die bauliche Erweiterung des Spitals.] Eintreten/Kl\u00e4rung intertemporalrechtlicher Fragen (E. 1). Der Vorinstanz l\u00e4sst sich keine Geh\u00f6rsverletzung vorwerfen (E. 2). Es kann offenbleiben, ob Beschl\u00fcsse der Gesamtheit der Stimmberechtigten eines Zweckverbands \u00fcberhaupt mit Gemeindebeschwerde angefochten werden k\u00f6nnen und ob die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrenden, die Abstimmung vom 27. November 2016 bzw. das Bauprojekt Spital Uster als Abstimmungsgegenstand verstosse gegen die \"\u00fcbergeordnete Gesetzgebung\" bzw. den statutarischen Zweck des Beschwerdegegners, unter \u00a7 151 Abs. 1 Ziff. 1 oder aber Ziff. 2 aGG fiele (E. 3.2). Eine umfassende Auslegung der massgeblichen Zweckbestimmung des Beschwerdegegners ergibt jedenfalls, dass sich die im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der baulichen Erweiterung des Spitals Uster geplante Erstellung von vier neuen Stationen \u00e0 32 Betten und deren Vermietung an die Stiftung Z\u00fcrcher RehaZentren zum Betrieb einer station\u00e4ren Rehabilitationsklinik mit dem statutarischen Zweck des Beschwerdegegners vereinbaren l\u00e4sst; entgegen den Beschwerdef\u00fchrenden masst sich der Beschwerdegegner damit zudem auch keine dem Kanton allein vorbehaltene Aufgabe an (E. 4). Was die weiteren R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrenden anbelangt, die erforderlichen planungsrechtlichen Grundlagen f\u00fcr die Realisierung des der Abstimmung vom 27. November 2016 zugrunde liegenden Bauprojekts seien im Abstimmungszeitpunkt (noch) nicht gegeben gewesen und dieses sei zudem von einer nicht ordnungsgem\u00e4ss bestellten bzw. nicht legitimierten Baukommission vorbereitet worden, w\u00e4re hier\u00fcber von vornherein nicht im Rahmen der von ihnen nach Publikation des Abstimmungsresultats erhobenen Gemeindebeschwerde nach \u00a7 151 Abs. 1 aGG zu befinden gewesen (E. 5). Best\u00e4tigung der vorinstanzlichen Entsch\u00e4digungsfolge (E.6).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:45", "Checksum": "95e9e63110f2017e4ee16e0a94a07651"}