{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.07.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00584_02-07-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218379&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3ee0cfcc6f996455d8f8044fff09c5ca"}, "Num": [" VB.2017.00584"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.02.0  VB.2017.00584"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.02.0  VB.2017.00584"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.02.0  VB.2017.00584"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug/Anordnung Verkehrsunterricht | Entzug des F\u00fchrerausweises; mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften; Notstandssituation; Sachverhaltsirrtum; Anordnung von Verkehrsunterricht. Ein \u00dcberschreiten der zul\u00e4ssigen H\u00f6chstgeschwindigkeit innerorts um 21-24 km/h ist gem\u00e4ss Rechtsprechung des Bundesgerichts grunds\u00e4tzlich als mittelschwere Widerhandlung zu qualifizieren (E. 3.2). Besonderen Umst\u00e4nden ist dabei Rechnung zu tragen (E. 3.3). Eine Notstandssituation bei Geschwindigkeits\u00fcberschreitungen ist nur zur\u00fcckhaltend anzunehmen; beispielsweise, wenn der Fahrzeuglenker selbst oder eine von ihm bef\u00f6rderte Drittperson aufgrund schwerwiegender Krankheitssymptome unverz\u00fcglich ein Krankenhaus aufsuchen muss. Dies war vorliegend nicht der Fall und auch die Annahme eines Sachverhaltsirrtums vermag den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlasten (E. 3.3.2). Die Anordnung von Verkehrsunterricht erweist sich nur dann als geeignet und erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass der betroffene Fahrzeugf\u00fchrer \u00fcber eine ungen\u00fcgende Kenntnis der Verkehrsregeln verf\u00fcgt, und aus den Umst\u00e4nden geschlossen werden muss, dass ihm der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist; diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt (E. 4.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:49", "Checksum": "9ccf82050e6504f15f2163097ae81b38"}