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VB.2017.00584
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. Juli 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug/Anordnung Verkehrsunterricht, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 22. November 2016 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für die Dauer von einem Monat und verpflichtete ihn zum Besuch eines eintägigen Verkehrsunterrichts. Das Strassenverkehrsamt stützte sich dabei auf einen rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft St. Gallen vom 28. April 2016, mit welchem A der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 750.- bestraft worden war. II. Dagegen rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 8. August 2017 abwies. III. Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 12. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Strassenverkehrsamts sei aufzuheben und von einem Entzug des Führerausweises oder anderen Massnahmen abzusehen; eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung; eventualiter sei die Untersuchung zur Ergänzung an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 27. September 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Oktober 2017 auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 13. April 2018 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäss zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen, welche am 25. Mai 2018 stattfand. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Der Beschwerdeführer lenkte am 27. März 2016, 18:46 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen KFZ-Nr. 01 in D auf der E-Strasse in Richtung Ortszentrum. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach Abzug der Sicherheitsmarge um 23 km/h. Nachdem der Beschwerdeführer mit erwähntem Strafbefehl der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen war, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung. Dabei erwog sie, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h stelle eine mittelschwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG dar. Nach einer solchen sei der Führerausweis für mindestens einen Monat zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die Beschwerde richtet sich gegen die vorinstanzliche Bestätigung dieses Führerausweisentzugs. Dabei wird die Geschwindigkeitsüberschreitung als solche vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Er bestreitet jedoch, dadurch eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmende geschaffen zu haben. Zudem habe er sich in einer rechtfertigenden Notstandssituation (oder zumindest in einem Irrtum darüber, dass eine solche vorliege) befunden; insgesamt liege nur eine leichte Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. 3. 3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013, 1C_183/2013, E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG – seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4). 3.2 Im Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV) um 21–24 km/h überschritten worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259 E. 2b/bb). 3.3 Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht davon, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Anderseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalls bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (zum Ganzen BGr, 26. Oktober 2011, 1C_335/2011, E. 2.2 mit Hinweis auf BGr, 16. Oktober 2008, 1C_83/2008, E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen. Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen zu gewährleisten, vereitelt. 3.3.1 Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011, 1C_404/2011, E. 3.3, 17. April 2012, 1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember 2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Auch wenn die Strasse trocken und das Verkehrsaufkommen gering gewesen sein mögen, begründet dies folglich noch keine besonderen Umstände, welche die erhebliche Geschwindigkeitsübertretung bzw. die damit einhergehende abstrakte Gefährdung weniger gravierend erscheinen liessen. 3.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es liege, zumindest in subjektiver Hinsicht, eine rechtfertigende oder zumindest entschuldbare Notstandssituation vor. Seine Schwester habe sich zum Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls infolge eines schweren medizinischen Eingriffs in einer Rehabilitationsklinik in D befunden und ihn telefonisch dringend um Hilfe gebeten. Da er über alternativmedizinische Kenntnisse verfüge, habe er schnellstmöglich bei ihr eintreffen wollen; er habe sich in grosser Sorge um ihre Gesundheit befunden. Das Bundesgericht nimmt eine Notstandssituation bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nur mit grosser Zurückhaltung an (BGE 116 IV 364 E. 1a; BGr, 11. Juli 2003, 6A.28/2003, E. 2.2). Es ist mit den Vorinstanzen festzuhalten, dass eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung wie die vorliegende höchstens dann durch Notstand bzw. Notstandshilfe gerechtfertigt sein dürfte, wenn der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen auf dem Spiel steht. Dies kommt nach der bundesgerichtlichen Praxis dann in Betracht, wenn der Fahrzeuglenker selbst oder eine von ihm beförderte Drittperson aufgrund schwerwiegender Krankheitssymptome unverzüglich ein Krankenhaus aufsuchen muss (BGE 106 IV 1 E. 2; BGr, 16. März 2010, 6B_7/2010, E. 2). Eine vergleichbare Situation bestand vorliegend nicht. Wie der Beschwerdeführer wusste, befand sich seine Schwester bereits in einer Klinik. Selbst wenn, wie der Beschwerdeführer vorbringt, am Tag des Vorfalls – einem Sonntag – weniger Personal in der Klinik gewesen wäre, hätte bei einem medizinischen Notfall die erforderliche Betreuung gewährleistet werden können. Jedenfalls konnte der durch die Geschwindigkeitsüberschreitung erzielte sehr geringe Zeitgewinn nichts Wesentliches zur Linderung der Beschwerden der Schwester beitragen. Die Sorge des Beschwerdeführers um seine Schwester ist verständlich, vermag jedoch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht zu rechtfertigen. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auch auf einen Sachverhaltsirrtum; falls keine Notstandssituation vorgelegen haben sollte, sei er doch irrtümlich von einer solchen ausgegangen. Da der Beschwerdeführer seinen Irrtum hätte erkennen können und bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch hätte erkennen müssen, hat er auch bei Annahme eines Sachverhaltsirrtums klarerweise fahrlässig gehandelt. Da eine mittelschwere Widerhandlung auch fahrlässig begangen werden kann, vermag ihn auch ein Sachverhaltsirrtum nicht zu entlasten (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Strafgesetzbuches). 4. 4.1 Nach einer mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zieht nach Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG den Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat nach sich. Bei dieser Entzugsdauer handelt es sich um eine Mindestentzugsdauer, die nach dem Willen des Gesetzgebers und nach der Rechtsprechung nicht unterschritten werden darf (BGE 135 II 334 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem Monat begnügt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zu den erwähnten Umständen des Einzelfalls. Eine Reduktion der verfügten Entzugsdauer ist daher genauso wie die beantragte Verwarnung ausgeschlossen. 4.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) können Motorfahrzeugführer, die wiederholt in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben, zum Verkehrsunterricht aufgeboten werden. In den Jahren 2002, 2004 und 2009 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis, jeweils infolge Fahrens mit übersetzter Geschwindigkeit, für je einen Monat entzogen; ein Vorfall betreffend Rechtsüberholen im Jahr 2016 ist noch nicht rechtskräftig beurteilt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den noch nicht rechtskräftig beurteilten Vorfall und auf viele Jahre zurückliegende Vorfälle abgestützt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei der Abklärung einer Verpflichtung zum Besuch des Verkehrsunterrichts das Verhalten während eines grösseren Zeitraums berücksichtigt werden (so beispielsweise zwölf Jahre im Fall von BGr, 7. Februar 2012, 1C_330/2011, E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin durfte mithin grundsätzlich auf die Vorkommnisse in den Jahren 2002, 2004 und 2009 abstellen; es ist jedoch zu beachten, dass diese bereits mehrere Jahre zurückliegen. Allgemein ist die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen und hierbei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: Die Anordnung von Verkehrsunterricht erweist sich nur dann als geeignet und erforderlich, wenn anzunehmen ist, dass der betroffene Fahrzeugführer über eine ungenügende Kenntnis der Verkehrsregeln verfügt, und aus den Umständen geschlossen werden muss, dass ihm der Zweck einzelner Verkehrsvorschriften nicht einsichtig ist (BGr, 7. Februar 2012, 1C_330/2011, E. 2). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Schon aus dem Anzeigerapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 26. April 2016 betreffend die hier zu beurteilende Geschwindigkeitsübertretung ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die Verkehrsregeln bekannt waren und dass er sein Fahrzeug nicht aus Uneinsichtigkeit über deren Zweck, sondern aus einem nachvollziehbaren Beweggrund beschleunigte. Auch die übrigen Akten lassen auf nichts anderes schliessen. Die Anordnung von Verkehrsunterricht erweist sich somit als unnötig und damit unverhältnismässig, weshalb die Beschwerde diesbezüglich begründet ist. 5. 5.1 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2016 ist aufzuheben, soweit der Beschwerdeführer darin zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet wird. Zudem ist Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 aufzuheben. Die vorinstanzliche Kostenregelung ist entsprechend anzupassen. 5.2 Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Vorliegend ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers betreffend Entzug des Führerausweises abzuweisen, er obsiegt jedoch im Nebenpunkt betreffend Anordnung von Verkehrsunterricht. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2016 wird insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer darin zum Besuch des Verkehrsunterrichts verpflichtet wird. Sodann werden Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 22. November 2016 sowie die in Dispositivziffer 3 enthaltene Auflage der Gebühr für den Verkehrsunterricht von Fr. 250.- aufgehoben. In Abänderung der Dispositivziffer II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 9. Dezember 2016 werden die Rekurskosten (total Fr. 1'620.-) dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu 3/4 und der Beschwerdegegnerin zu 1/4 auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |