|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00586  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Kostenverlegung Aufsichtsbeschwerde


Kostenauflage an Anzeigeerstatter; private Interessen. Einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wurde, können Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden (E. 3.1). Keine Partei behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet hätte. Gestützt hierauf sowie in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin das vergaberechtliche Vorgehen bereits vor der Kündigung kritisiert hatte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde öffentliche Interesse verfolgt hat. Bei einer solchen Ausgangslage hätte die teilweise Auferlegung von Verfahrenskosten aufgrund von privaten Interessen einer vertieften Begründung bedurft. Eine solche findet sich im angefochtenen Beschluss nicht. Insgesamt bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgt hat (E. 3.6). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN
KOSTENAUFLAGE
ÖFFENTLICHE INTERESSEN
PRIVATE INTERESSEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00586

 

 

Urteil

 

 

vom 30. November 2017

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.  

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH, vertreten durch RA B

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

Regierungsrat des Kantons Zürich,

 

 

vertreten durch Baudirektion Kanton Zürich,
Generalsekretariat,

Beschwerdegegner,

 

und

 

Verband C, vertreten durch RA D,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Kostenverlegung Aufsichtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

Am 5. August 2016 erhob die A GmbH beim Regierungsrat des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen den C-Verband. Der Regierungsrat gab der Aufsichtsbeschwerde am 12. Juli 2017 keine Folge und auferlegte der A GmbH die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'540.- (reduzierte Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren).

II.  

Hiergegen erhob die A GmbH am 12. September 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrates aufzuheben und auf eine Kostenerhebung (Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühr) zulasten der A GmbH zu verzichten. Überdies verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Der C-Verband ersuchte am 6. Oktober 2017 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 18. Oktober 2017 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der A GmbH abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Beschliesst die Aufsichtsbehörde, einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten, kann dagegen nicht mit einem Rechtsmittel vorgegangen werden. Einzig gegen den Kostenpunkt steht dem Aufsichtsbeschwerdeführer ein Rekurs- oder Beschwerderecht zu; die Kostenauflage ist dabei mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 84 f.). Auf die vorliegende Kostenbeschwerde ist damit einzutreten. Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates sind sodann unabhängig von ihrem Streitwert durch die Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Mitbeteiligte beauftragte die Generalplanerin E AG den Neubau des C-Verbands in Hinwil zu betreuen und zu begleiten. Die E AG zog ihrerseits die Beschwerdeführerin als Subunternehmerin für die Baurealisierung und Kosten- und Terminkontrolle bei. Am 28. April 2016 erfolgte die fristlose Beendigung dieses Auftragsverhältnisses durch die E AG.

2.2 In der von der Beschwerdeführerin am 5. August 2016 erhobenen Aufsichtsbeschwerde warf diese der Mitbeteiligten im Wesentlichen vor, diese habe wiederholt unzweckmässige bzw. unzulässige Entscheide mit Kostenfolgen zulasten der öffentlichen Hand getroffen. Insbesondere kritisiert sie das Vorgehen bei der Vergabe von verschiedenen Aufträgen an Dritte unter submissionsrechtlichen Gesichtspunkten.

3.  

3.1 Gemäss der Zürcher Praxis können einer anzeigeerstattenden Person, deren Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wurde, Kosten auferlegt werden, wenn für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt werden. Dies ist etwa auch dann gegeben, wenn die Aufsichtsbeschwerde ausschliesslich ergriffen wird, um Rekursgründe vorzubringen. Werden mit der Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt, sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 84 mit Hinweisen).

3.2 Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde persönliche bzw. private Interessen verfolgt hat.

3.3 In ihrer Aufsichtsbeschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, der Generalplaner habe das Auftragsverhältnis kurz vor Abschluss der Arbeiten beendet, weil sie darauf bestanden habe, dass von ihr zuvor monierten Unregelmässigkeiten nachzugehen sei. Es sei daher nicht so, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die Kündigung durch die Generalplanerin Unregelmässigkeiten offenlege.

3.4 Ohne hierauf einzugehen, erwog der Beschwerdegegner im angefochtenen Beschluss, es müsse angenommen werden, dass die Beschwerde vor allem im Zusammenhang mit der Auflösung des Auftragsverhältnisses zwischen der Generalplanerin und der Beschwerdeführerin erfolgte, mithin überwiegend aus persönlichen bzw. privaten Interessen. Da die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt geltend gemacht habe, dass submissionsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien und so unnötige Kosten zulasten der öffentlichen Hand entstanden seien, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch öffentliche Interessen verfolgt habe. Infolgedessen auferlegte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine reduzierte Staatsgebühr samt Ausfertigungskosten.

3.5 Die Beschwerdeführerin stellt auch im Beschwerdeverfahren in Abrede, dass sie die Aufsichtsbeschwerde aufgrund eines privaten, persönlichen Interesses angestrengt habe. Unter Beilage zweier E-Mails vom 11. Dezember 2015 bzw. 27. Februar 2016 führt sie aus, sie habe die Unregelmässigkeiten bei den Vergaben bereits vor Beendigung des Auftragsverhältnisses gerügt. Sodann sei der Auftrag erst kurz vor Vertragsvollendung gekündigt worden, weshalb sie keine finanziellen Einbussen erlitten habe. Zudem habe sich die Aufsichtsbeschwerde einzig gegen den Beschwerdegegner gerichtet, welcher die Kündigung ja gar nicht ausgesprochen habe. Hiergegen wendet der Beschwerdegegner ein, er habe, nachdem sich sämtliche Vorwürfe der Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung als unbegründet erwiesen hatten, aufgrund der Vorgeschichte davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde auch private Interessen verfolgt habe. Dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung über das Mittel der Aufsichtsbeschwerde Informationen über die Umstände der Kündigung habe erhalten wollen, wäre zumindest nachvollziehbar, zumal über die Gründe der Kündigung offensichtlich nach wie vor Uneinigkeit bestehe. Die Tatsache, dass das Auftragsverhältnis nicht gegenüber der Mitbeteiligten bestand, ändere daran nichts. Die Mitbeteiligte äusserte sich nicht zum Vorliegen eines privaten Interesses der Beschwerdeführerin.

3.6 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage des Eigeninteresses bildet vorliegend die Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin, mit der diese Unregelmässigkeiten bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte geltend gemacht hat. Keine der Parteien behauptet, und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein privater bzw. persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet und festgestellt hätte, dass die Vergaben nicht rechtmässig erfolgt sind. Gestützt hierauf sowie in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin das vergaberechtliche Vorgehen bereits vor der Kündigung kritisiert hatte, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde öffentliche Interesse verfolgt hat. Bei einer solchen Ausgangslage hätte die teilweise Auferlegung von Verfahrenskosten aufgrund von privaten Interessen einer vertieften Begründung bedurft. Eine solche findet sich im angefochtenen Beschluss jedoch nicht. So führte der Beschwerdegegner darin einzig aus, es "müsse angenommen werden, dass die Beschwerde vor allem im Zusammenhang mit der Auflösung des Auftragsverhältnisses zwischen der Generalplanerin erfolgte, mithin überwiegend aus persönlichen bzw. privaten Interessen". Den Grund für diese Annahme nannte er nicht. Dieser ist auch nicht ersichtlich, hat doch die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Vergaben schon vor der Vertragsauflösung infrage gestellt, weshalb die Kritik objektiv betrachtet nicht eine Reaktion auf die Kündigung zu sein scheint. Dass es aus Sicht des Beschwerdegegners "zumindest nachvollziehbar
wäre, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung über das Mittel der Aufsichtsbeschwerde Informationen über die Umstände der Kündigung habe erhalten wolle", überzeugt ebenfalls nicht. So erscheint es aufwendig und wenig zielführend, ein Verfahren anzustrengen, bei dem der Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt, um so Informationen über eine ebenfalls nicht am Verfahren beteiligte Drittperson (die Generalplanerin) zu erhalten. Insgesamt bestehen somit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgt hat. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kostenfolge hätte Akteneinsicht gewähren müssen und mit seinem Unterlassen deren rechtliches Gehör verletzt hat.

3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrates vom 12. Juli 2017 sind die Verfahrenskosten auf die Kasse des Regierungsrates zu nehmen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat er der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des geringen Streitwerts erscheint ein Betrag von Fr. 500.- als angemessen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrates vom 12. Juli 2017 werden die Verfahrenskosten (total Fr. 1'540.-) auf die Kasse des Regierungsrates genommen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr.    590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …