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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2017.00586
Urteil
vom 30. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Isabella Maag.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch Baudirektion
Kanton Zürich,
Generalsekretariat,
Beschwerdegegner,
und
Verband C, vertreten durch RA D,
Mitbeteiligte,
betreffend Kostenverlegung
Aufsichtsbeschwerde,
hat
sich ergeben:
I.
Am 5. August 2016 erhob die A GmbH beim
Regierungsrat des Kantons Zürich Aufsichtsbeschwerde gegen den C-Verband. Der
Regierungsrat gab der Aufsichtsbeschwerde am 12. Juli 2017 keine Folge und
auferlegte der A GmbH die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'540.-
(reduzierte Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühren).
II.
Hiergegen erhob die A GmbH am 12. September
2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei Dispositivziffer II
des Beschlusses des Regierungsrates aufzuheben und auf eine Kostenerhebung
(Verfahrenskosten, bestehend aus Staatsgebühr und Ausfertigungsgebühr) zulasten
der A GmbH zu verzichten. Überdies verlangte sie die Zusprechung einer
Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Der C-Verband ersuchte
am 6. Oktober 2017 um Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Am 18. Oktober 2017
beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der A GmbH
abzuweisen.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschliesst die Aufsichtsbehörde, einer
Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten, kann dagegen nicht mit einem
Rechtsmittel vorgegangen werden. Einzig gegen den Kostenpunkt steht dem
Aufsichtsbeschwerdeführer ein Rekurs- oder Beschwerderecht zu; die
Kostenauflage ist dabei mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19–28a N. 84 f.).
Auf die vorliegende Kostenbeschwerde ist damit einzutreten. Beschwerden gegen
Entscheide des Regierungsrates sind sodann unabhängig von ihrem Streitwert durch
die Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 38b Abs. 1
lit. c VRG).
2.
2.1 Die
Mitbeteiligte beauftragte die Generalplanerin E AG den Neubau des C-Verbands
in Hinwil zu betreuen und zu begleiten. Die E AG zog ihrerseits die
Beschwerdeführerin als Subunternehmerin für die Baurealisierung und Kosten- und
Terminkontrolle bei. Am 28. April 2016 erfolgte die fristlose Beendigung
dieses Auftragsverhältnisses durch die E AG.
2.2 In der von
der Beschwerdeführerin am 5. August 2016 erhobenen Aufsichtsbeschwerde
warf diese der Mitbeteiligten im Wesentlichen vor, diese habe wiederholt
unzweckmässige bzw. unzulässige Entscheide mit Kostenfolgen zulasten der
öffentlichen Hand getroffen. Insbesondere kritisiert sie das Vorgehen bei der
Vergabe von verschiedenen Aufträgen an Dritte unter submissionsrechtlichen
Gesichtspunkten.
3.
3.1 Gemäss der
Zürcher Praxis können einer anzeigeerstattenden Person, deren
Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet wurde, Kosten auferlegt werden, wenn
für die Aufsichtsbehörde kein Grund bestand, um sich von sich aus mit der Sache
zu befassen, und mit dem Vorstoss persönliche, private Interessen verfolgt
werden. Dies ist etwa auch dann gegeben, wenn die Aufsichtsbeschwerde
ausschliesslich ergriffen wird, um Rekursgründe vorzubringen. Werden mit der
Aufsichtsbeschwerde (auch) öffentliche Interessen verfolgt, sind die Kosten auf
die Staatskasse zu nehmen oder zumindest zu ermässigen (Bertschi, Kommentar
VRG, Vorbem. zu §§ 19-28a N. 84 mit Hinweisen).
3.2 Vorliegend
ist umstritten, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde
persönliche bzw. private Interessen verfolgt hat.
3.3 In ihrer
Aufsichtsbeschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, der Generalplaner habe
das Auftragsverhältnis kurz vor Abschluss der Arbeiten beendet, weil sie darauf
bestanden habe, dass von ihr zuvor monierten Unregelmässigkeiten nachzugehen
sei. Es sei daher nicht so, dass die Beschwerdeführerin als Reaktion auf die
Kündigung durch die Generalplanerin Unregelmässigkeiten offenlege.
3.4 Ohne
hierauf einzugehen, erwog der Beschwerdegegner im angefochtenen Beschluss, es müsse
angenommen werden, dass die Beschwerde vor allem im Zusammenhang mit der
Auflösung des Auftragsverhältnisses zwischen der Generalplanerin und der
Beschwerdeführerin erfolgte, mithin überwiegend aus persönlichen bzw. privaten
Interessen. Da die Beschwerdeführerin jedoch wiederholt geltend gemacht habe,
dass submissionsrechtliche Vorgaben nicht eingehalten worden seien und so
unnötige Kosten zulasten der öffentlichen Hand entstanden seien, sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch öffentliche Interessen verfolgt
habe. Infolgedessen auferlegte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine
reduzierte Staatsgebühr samt Ausfertigungskosten.
3.5 Die
Beschwerdeführerin stellt auch im Beschwerdeverfahren in Abrede, dass sie die
Aufsichtsbeschwerde aufgrund eines privaten, persönlichen Interesses
angestrengt habe. Unter Beilage zweier E-Mails vom 11. Dezember 2015 bzw.
27. Februar 2016 führt sie aus, sie habe die Unregelmässigkeiten bei den
Vergaben bereits vor Beendigung des Auftragsverhältnisses gerügt. Sodann sei
der Auftrag erst kurz vor Vertragsvollendung gekündigt worden, weshalb sie
keine finanziellen Einbussen erlitten habe. Zudem habe sich die
Aufsichtsbeschwerde einzig gegen den Beschwerdegegner gerichtet, welcher die
Kündigung ja gar nicht ausgesprochen habe. Hiergegen wendet der
Beschwerdegegner ein, er habe, nachdem sich sämtliche Vorwürfe der
Beschwerdeführerin nach eingehender Prüfung als unbegründet erwiesen hatten, aufgrund
der Vorgeschichte davon ausgehen dürfen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer
Aufsichtsbeschwerde auch private Interessen verfolgt habe. Dass die
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung über das Mittel der
Aufsichtsbeschwerde Informationen über die Umstände der Kündigung habe erhalten
wollen, wäre zumindest nachvollziehbar, zumal über die Gründe der Kündigung
offensichtlich nach wie vor Uneinigkeit bestehe. Die Tatsache, dass das
Auftragsverhältnis nicht gegenüber der Mitbeteiligten bestand, ändere daran
nichts. Die Mitbeteiligte äusserte sich nicht zum Vorliegen eines privaten
Interesses der Beschwerdeführerin.
3.6 Ausgangspunkt
für die Beurteilung der Frage des Eigeninteresses bildet vorliegend die Aufsichtsbeschwerde
der Beschwerdeführerin, mit der diese Unregelmässigkeiten bei der Vergabe von
Aufträgen an Dritte geltend gemacht hat. Keine der Parteien behauptet, und es
ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin ein privater bzw.
persönlicher Vorteil zugekommen wäre, wenn der Beschwerdegegner der
Aufsichtsbeschwerde Folge geleistet und festgestellt hätte, dass die Vergaben
nicht rechtmässig erfolgt sind. Gestützt hierauf sowie in Anbetracht dessen,
dass die Beschwerdeführerin das vergaberechtliche Vorgehen bereits vor der
Kündigung kritisiert hatte, ist deshalb grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin mit ihrer Aufsichtsbeschwerde öffentliche Interesse
verfolgt hat. Bei einer solchen Ausgangslage hätte die teilweise Auferlegung
von Verfahrenskosten aufgrund von privaten Interessen einer vertieften
Begründung bedurft. Eine solche findet sich im angefochtenen Beschluss jedoch
nicht. So führte der Beschwerdegegner darin einzig aus, es "müsse
angenommen werden, dass die Beschwerde vor allem im Zusammenhang mit der Auflösung
des Auftragsverhältnisses zwischen der Generalplanerin erfolgte, mithin
überwiegend aus persönlichen bzw. privaten Interessen". Den Grund für
diese Annahme nannte er nicht. Dieser ist auch nicht ersichtlich, hat doch die
Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit der Vergaben schon vor der
Vertragsauflösung infrage gestellt, weshalb die Kritik objektiv betrachtet
nicht eine Reaktion auf die Kündigung zu sein scheint. Dass es aus Sicht des
Beschwerdegegners "zumindest nachvollziehbar
wäre, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Kündigung über das
Mittel der Aufsichtsbeschwerde Informationen über die Umstände der Kündigung
habe erhalten wolle", überzeugt ebenfalls nicht. So erscheint es aufwendig
und wenig zielführend, ein Verfahren anzustrengen, bei dem der
Beschwerdeführerin keine Parteistellung zukommt, um so Informationen über eine
ebenfalls nicht am Verfahren beteiligte Drittperson (die Generalplanerin) zu
erhalten. Insgesamt bestehen somit keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerin mit der Aufsichtsbeschwerde private Interessen verfolgt
hat. Damit kann vorliegend offenbleiben, ob der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kostenfolge hätte Akteneinsicht gewähren
müssen und mit seinem Unterlassen deren rechtliches Gehör verletzt hat.
3.7 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In Abänderung von
Dispositivziffer II des Beschlusses des Regierungsrates vom 12. Juli
2017 sind die Verfahrenskosten auf die Kasse des Regierungsrates zu nehmen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Sodann hat er der Beschwerdeführerin
eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts
des geringen Streitwerts erscheint ein Betrag von Fr. 500.- als
angemessen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer II des
Beschlusses des Regierungsrates vom 12. Juli 2017 werden die
Verfahrenskosten (total Fr. 1'540.-) auf die Kasse des Regierungsrates
genommen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …