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Geschäftsnummer: VB.2017.00594  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.01.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung.

Anfechtung eines Zwischenentscheids, Bejahung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils (E. 1.2).
Vorliegend liegt keine nur kurzfriste Unterstützung vor (E. 3.3). Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit über 18 Jahren in ihrer Wohnung wohnt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Auflage (E. 3.4). Durch Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Wohnung wird die Auflage nicht unzumutbar, denn die überhöhten Wohnkosten sind weiterhin zu übernehmen, sollte die Beschwerdeführerin trotz ernsthaften und genügend Suchbemühungen keine Wohnung finden (E. 3.5).

Abweisung und neue Frist zur Suche einer neuen Wohnung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
MIETZINSMAXIMUM
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUCHBEMÜHUNGEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00594

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1958, wird seit Mai 2015 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Mietzins für ihre 2½-Zimmer-Wohnung beträgt seit 1. April 2016 Fr. 1'773.- pro Monat. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 verfügte die zuständige Sozialarbeiterin, der Mietzins von Fr. 1'773.- brutto werde längstens bis 30. Juni 2017 im Unterstützungsbudget berücksichtigt und A werde aufgefordert, bis zum 31. März 2017 eine günstigere Wohnlösung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- (bei Alleinbenutzung einer Wohnung) zu suchen. Bei nicht fristgemässer Auflagenerfüllung könne der monatliche Mietzins per 1. Juli 2017 auf diese Beträge gekürzt werden.

B. Dagegen erhob A Einsprache bei der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und beantragte sinngemäss, es sei der bisherige Mietzins weiterhin zu übernehmen. Die SEK hiess die Einsprache mit Entscheid vom 2. Februar 2017 insoweit gut, als die Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung bis zum 30. Juni 2017 verlängert wurde und der überhöhte Mietzins längstens bis zum 30. September 2017 im Unterstützungsbudget berücksichtigt werde. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eingetreten ist.

II.  

A rekurrierte gegen diesen Entscheid am 8. März 2017 beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung sei aufzuheben. Eventualiter beantragte sie, ihr sei die Frist, innert welcher sie eine günstigere Wohnung suchen müsse, bis Ende Dezember 2017 zu verlängern. Mit Beschluss vom 17. August 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und forderte A auf, der zuständigen Amtsstelle bei den sozialen Diensten bis 30. November 2017 Suchbemühungen für eine günstigere Wohngelegenheit zu einem monatlichen Maximalzins von Fr. 1'100.- brutto (bei Alleinbenutzung einer Wohnung) vorzulegen. Der überhöhte Mietzins von Fr. 1'773.- brutto pro Monat werde bei Nichterfüllung der voran genannten Auflage längstens bis zum 31. März 2018 im Unterstützungsbudget berücksichtigt.

III.  

Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 13. September 2017 (Datum Poststempel) an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, es sei der bisherige Mietzins weiterhin zu übernehmen, und es sei auf die Auflage zu verzichten. Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete der Bezirksrat Zürich auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass ihr von der Sozialbehörde Frist zur Suche einer günstigeren Wohnung angesetzt wurde. Bei dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei fast unmöglich, eine günstigere Wohnung zu finden. Zudem wohne sie bereits seit 1999 in dieser Wohnung und hoffe, sich so bald als möglich von der Sozialhilfe zu lösen, damit sie den Mietzins selber finanzieren könne. Damit legt sie sinngemäss dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde, wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin nämlich erst Gewissheit darüber, ob sie sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bildet die umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014, VB.2013.00552, E. 1.2).

Nicht im Streit liegt hingegen die mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllen der Weisung gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe zu kürzen. Eine solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen gar nicht als Verfügung zu qualifizieren. Selbst wenn ihr Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführerin verlangt, dass auf eine Kürzung zu verzichten sei, kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3 Obwohl demnach nur die Weisung zur Wohnungssuche bis zum angesetzten Termin und nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst (VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer unbestimmten Zeit (bis sie nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig sei). Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion in der Höhe von Fr. 673.- pro Monat bzw. Fr. 8'076.- pro Jahr auszugehen. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.2 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.3 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt und hat eine Richtlinie für die Bemessung der Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinien) erlassen. Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Stadt Zürich beträgt danach Fr. 1'100.- pro Monat, wie aus der Rubrik "Antworten auf häufige Fragen", "Wie teuer dürfen die Wohnungen von Sozialhilfebeziehenden sein" hervorgeht (www.stadt-zuerich.ch/sozialhilfe, besucht am 3. Januar 2018). Die Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, Version vom 7. Juli 2017, www.sozialhilfe.zh.ch; vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.3; VGr, 25. Mai 2007, VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.4 m. w. H.).

2.4 Die wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie sich als verhältnismässig erweist. Zudem ist bei voraussichtlich kurzfristiger Unterstützung Zurückhaltung angebracht (Urs Vogel in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 187; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554, E. 2.5 m. w. H).

2.5 Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien Kap. B.3–3). Findet eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen und die Person muss weiterhin bei den Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04, Version vom 3. Januar 2017; VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erachtete die Weisung an die Beschwerdeführerin, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, als zulässig. Sie erwog, es lägen keine besonderen Umstände vor, welche es geboten hätten, einen das Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- überschreitenden Mietzins zu übernehmen, und ein Wohnungswechsel sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Insgesamt lägen keine Gründe vor, welche die Weisung als unverhältnismässig erscheinen liessen.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihre aktuellen Wohnkosten die Mietzinsrichtlinie um Fr. 673.- überschreiten. Sie beantragt jedoch sinngemäss, diese Kosten seien weiterhin zu übernehmen, bis sie sich von der Sozialhilfe ablösen könne, bzw. es sei die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung aufzuheben. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass sie vieles unternehme, um entweder eine günstigere Wohnung oder eine Stelle mit einem Pensum vom 80–100 % zu finden. Sie habe allenfalls die Möglichkeit, das Pensum ihrer jetzigen Anstellung ab 2018 auf 100 % zu erhöhen, und sich dann von der Sozialhilfe zu lösen. Sie fühle sich in ihrer jetzigen Wohnung sehr wohl und sei dort verwurzelt. Sie habe sich bei der Stiftung Wohnen im Alter angemeldet und sende ihre Suchbemühungen alle zwei bis drei Monate an das Sozialamt.

3.3 Der Beschwerdeführerin wurde 2013 ihre Anstellung im Gesundheitsbereich gekündigt und sie bezog daraufhin Arbeitslosentaggelder. Im Mai 2014 gelang es ihr, eine Teilzeitanstellung in einer …-Praxis zu finden, der Lohn reicht jedoch nicht aus, um die Lebenskosten zu decken, weshalb die Beschwerdeführerin seit Mai 2015 wirtschaftliche Hilfe bezieht. Die Beschwerdeführerin absolvierte im Jahr 2016 einen Lehrgang als …, um leichter eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Trotz wiederholten Bewerbungen und einem Bewerbungsdossier mit guten Arbeitszeugnissen blieben die Bemühungen der Beschwerdeführerin – vermutlich aufgrund ihres Alters – bisher erfolglos. Der Einschätzung der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, wonach nicht mehr von einer nur kurzfristigen Unterstützung auszugehen ist, sondern eine längere Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden kann (angefochtener Entscheid, E. 5.1.b), zumal auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Pensumerhöhung ihr weder definitiv zugesagt wurde noch diese aktenmässig belegt ist. Die berufliche Situation der Beschwerdeführerin spricht somit nicht gegen die Weisung und es liegt auch keine nur kurzfristige Unterstützung vor. Zudem würde die Weisung sowie eine daraus folgende Kürzung der Wohnkosten obsolet, sollte die Beschwerdeführerin innert der erneut anzusetzenden Frist zur Wohnungssuche (vgl. nachstehend E. 4.2) eine zusätzliche oder neue Anstellung finden und demzufolge von der Sozialhilfe abgelöst werden.

3.4 Die Beschwerdeführerin wohnt bereits seit 1999 und somit seit über 18 Jahren in dieser Wohnung. Damit kann von einer gewissen Verwurzelung ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wohnungswechsels ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings ein strenger Massstab anzuwenden. Es ist zulässig, vom Sozialhilfeempfänger zu verlangen, gewisse Härten – z. B. ein Herausreissen aus der gewohnten Umgebung – und gewisse Einschränkungen in der Lebensqualität in Kauf zu nehmen (BGr, 7. September 2004, 2P.207/2004, E. 3.2). Trotz Verwurzelung im Quartier besteht kein Anspruch auf Verbleib in diesem (VGr, 12. April 2012, VB.2012.00158, E. 3.3). Damit führt allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon länger in ihrer Wohnung lebt und dementsprechend eingerichtet ist, noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Umzugs.

3.5 Es trifft zu, dass der Betrag von Fr. 1'100.- für eine Wohnung in der Stadt Zürich knapp bemessen ist. Wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, gestaltet sich die Suche vermutlich nicht einfach. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich dabei nicht um eine marktferne Feststellung handelt, die das erfolgreiche Auffinden einer passenden Wohnung geradezu verunmöglicht. Ausserdem müssen gewisse Einschränkungen bezüglich der Lage und des Komforts bei der Ausrüstung der Wohnung in Kauf genommen werden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei ihr bislang nicht möglich gewesen, eine Wohnung zu diesem Preis zu finden und sie erhalte einfach keine Zusagen, ist zudem zu entgegnen, dass bei Vorlage von ernsthaften und genügenden, aber erfolglosen Suchbemühungen einer günstigeren Wohnung die überhöhten Wohnkosten weiterhin zu übernehmen sind, bis eine entsprechende Wohnung gefunden wird (VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6). Die Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung wird dadurch allerdings nicht unzumutbar. Bei Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche kann zudem die Sozialbehörde um Unterstützung ersucht werden.

3.6 Insgesamt ist die Weisung an die Beschwerdeführerin, sich eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto zu suchen, verhältnismässig und somit zulässig. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.

4.  

4.1 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kürzung der Wohnkosten nicht automatisch nach Ablauf der Frist erfolgen darf. Die allfällige Wohnkostenkürzung hat vielmehr in einer neuen Verfügung, die bei weisungswidrigem Verhalten nach Fristablauf ergeht, zu erfolgen (VGr, 8. Januar 2014, VB. 2013.00552, E. 4.1). Die Beschwerdeführerin kann im Rahmen des Kürzungsverfahrens darlegen, dass sie der Weisung, eine Wohnung mit einem Mietzinsmaximum von Fr. 1'100.- zu suchen, in genügender Weise nachgekommen ist (vgl. vorstehend E. 3.5).

4.2 Der Bezirksrat Zürich setzte der Beschwerdeführerin Frist bis zum 30. November 2017 zur Wohnungssuche an, wobei der bisherige Mietzins bis zum 31. März 2018 berücksichtigt würde. Während der Rechtsmittelfrist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist die Frist zur Suche einer Wohnung abgelaufen, weshalb es sich rechtfertigt, eine neue Frist bis 31. März 2018 zur Erfüllung der bestätigten Weisung anzusetzen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verhältnisse sind diese jedoch massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

6.  

Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist bis zum 31. März 2018 angesetzt, um eine neue Wohnung (monatlicher Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto für einen Einpersonenhaushalt) zu suchen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    500.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …