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Geschäftsnummer: VB.2017.00595  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.05.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfe.


Die Beschwerdeführerin beantragte Fristverlängerung zur Einsicht in die Verfahrensakten. Die eingeschrieben versandte Stempelverfügung zur Gewährung der Fristverlängerung holte die Beschwerdeführerin allerdings nicht ab, und es gilt die Zustellfiktion. Da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, in die Verfahrensakten Einsicht zu nehmen, nicht wahrgenommen hatte, kann eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten und liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor (E. 2).
Die Beschwerdeführerin wurde im abgekürzten Verfahren rechtskräftig des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Aufgrund dessen, dass Geständigkeit sowie eine amtliche Verteidigung für eine Verurteilung im abgekürzten Verfahren vorausgesetzt sind, und zusätzlich auch keine begründeten Zweifel am dort dargestellten Sachverhalt bestehen, rechtfertigt es sich, auch im sozialhilferechtlichen Rückerstattungsverfahren auf die im Strafurteil gemachten Tatsachenfeststellungen abzustellen (E. 5).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABGEKÜRZTES VERFAHREN
AKTENEINSICHT
BETRUG
BINDUNG AN STRAFURTEIL
HEILUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
ZUSTELLFIKTION
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 18 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 358 StPO
§ 7 VRG
§ 8 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00595

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 17. Mai 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geb. 1959, wurde von Oktober 2003 bis Oktober 2011 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt.

B. Mit Urteil vom 6. November 2014 befand das Bezirksgericht Zürich A im abgekürzten Verfahren des gewerbsmässigen Betrugs schuldig und bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 50.- (entsprechend Fr. 2'000.-). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

C. Die Zentrumsleitung des Sozialzentrums F verpflichtete A mit Entscheid vom 8. Februar 2016, die im Zeitraum vom 20. Oktober 2003 bis 31. Oktober 2011 zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 212'764.55 den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Der Betrag werde sofort zur Zahlung fällig. Bei einer erneuten Unterstützung werde die dann noch offene Rückerstattungsforderung ab Wiederbeginn der Sozialhilfezahlungen während vorerst 12 Monaten mit 15 % des Anspruchs auf den Grundbedarf des Lebensunterhalts verrechnet.

D. Die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) wies mit Entscheid vom 12. Januar 2017 die dagegen erhobene Einsprache ab.

II.  

Dagegen erhob A am 13. Februar 2017 Rekurs an den Bezirksrat Zürich. Dieser trat mit Beschluss vom 20. Juli 2017 auf den Rekurs bezüglich der Rückforderung der obligatorischen Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 22'249.15 nicht ein und wies die Eingabe zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter. Im Übrigen wies er den Rekurs ab und verpflichtete A, einen Betrag von Fr. 190'515.40 zurückzuerstatten.

III.  

A. A gelangte am 13. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses.

B. Am 20. September 2017 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2017 beantragte die Sozialbehörde die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Entscheid der SEK vom 12. Januar 2017 sowie den Beschluss des Bezirksrats vom 20. Juli 2017. Darauf liess sich A nicht mehr vernehmen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 12. März 2018 wurde A Gelegenheit zur Einsicht in die Verfahrensakten am Verwaltungsgericht innert 15 Tagen gewährt. Die Frist wurde ihr am 3. April 2018 bis zum 18. April 2018 erstreckt. A nahm die Möglichkeit zur Akteneinsicht jedoch nicht wahr.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert liegt über Fr. 20'000.-, weshalb die Beschwerde von der Kammer zu behandeln ist (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Als formelle Gültigkeitsvoraussetzung des Rechtsmittels muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). Die Anforderungen an den Antrag und die Begründung sind allerdings nicht immer gleich hoch. Sie sind weniger streng, wenn es sich um die Eingabe eines juristischen Laien handelt. So reicht es beim juristischen Laien aus, wenn sich der Begründung mindestens im Ansatz entnehmen lässt, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid angefochten wird (Alain Griffel in: ebendieser [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12 ff. und § 54 N. 1).

Die Begründung der Beschwerde ist kurz gehalten, insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie macht hauptsächlich geltend, dass der ihr im Strafverfahren vorgeworfene Tatbestand bis heute nicht bewiesen und sie im Strafverfahren unter Druck gesetzt worden sei. Sie sei damals schon gesundheitlich vorbelastet gewesen. Die Rückerstattungsforderung basiere somit auf falschen Annahmen und Rückschlüssen. Da die Beschwerdeführerin immerhin zum Ausdruck bringt, inwiefern sie mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist, ist die Begründung der Beschwerde als genügend zu erachten.

Zwar ficht sie den Beschluss des Bezirksrates gesamthaft an; aufgrund ihrer Begründung ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Beschwerde nicht gegen die Abschreibung des Sistierungsantrags oder gegen das Nichteintreten bezüglich der Krankenkassenprämien richtet.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin aufgefordert habe, ihr Unterlagen in Kopie zur Verfügung zu stellen, sie bis heute allerdings nichts erhalten hätte. Damit macht sie sinngemäss eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Griffel, § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden. Die Beurteilung, ob die fraglichen Aktenstücke für den Ausgang des Verfahrens tatsächlich relevant sind, muss dabei den Privaten überlassen werden. Eine teilweise Verweigerung der Akteneinsicht mit der Begründung, die von der Verweigerung betroffenen Aktenstücke seien für den Verfahrensausgang belanglos, ist demnach unzulässig (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 387 E. 3). Akteneinsicht wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt und enthält nur den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen. Ein Recht, die Akten zugestellt zu bekommen oder sie nach Hause zu nehmen, besteht nicht (Griffel, § 8 N. 16 f.). Das rechtliche Gehör ist demnach nicht verletzt, wenn dem Verfahrensbeteiligten auf entsprechendes Gesuch hin angeboten wird, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen; es ist nicht notwendig, dass die ersuchte Behörde dem Verfahrensbeteiligten Kopien der Akten zukommen lässt (VGr, 1. November 2017, VB.2017.00557, E. 2.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Praxisgemäss kann eine Gehörsverletzung jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Dies gilt vor allem dann und selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Infolge Heilung bleibt eine Gehörsverletzung – grundsätzlich – folgenlos (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; Griffel, § 8 N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.3 Ob bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin dem Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin entsprochen hatte, geht aus den Akten nicht hervor. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 12. März 2018 Gelegenheit gegeben, innert 15 Tagen seit Zustellung die Verfahrensakten beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einzusehen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die 15-tägige Frist während der Gerichtsferien vom 25. März 2018 bis und mit 8. April 2018 nicht still stehe. Der Präsidialverfügung wurden die Aktenverzeichnisse sämtlicher Verfahrensakten beigelegt. Mit Schreiben vom 27. März 2018 (Poststempel 29. März 2018) erbat die Beschwerdeführerin eine Verlängerung der Frist um 15 Tage. Diesem Gesuch wurde mit Stempelverfügung vom 3. April 2018 entsprochen und die Frist (letztmals) bis zum 18. April 2018 erstreckt. Die eingeschrieben versandte Stempelverfügung holte die Beschwerdeführerin jedoch nicht ab, und sie nahm das Akteneinsichtsrecht am Gericht nicht wahr.

2.4 Sofern ein Adressat mit der Zustellung einer Sendung hatte rechnen müssen – was bei hängigen Verfahren durchwegs der Fall ist (BGE 130 III 396 E. 1.2.3) – gilt die Fiktion, dass eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist (§ 71 VRG i. V. m. Art. 138 Abs. 3 lit. a der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]). Bei Abwesenheit ist eine verfahrensbeteiligte Person deshalb gehalten, die geeigneten Massnahmen zu treffen, damit ihr Mitteilungen und Entscheide tatsächlich zukommen, wobei ein Postrückbehaltungsauftrag keine genügende Massnahme darstellt (BGE 141 II 429 E. 3.1; BGr, 10. Januar 2018, 5A_1052/2017, E. 1). Vorliegend wurde die erwähnte Stempelverfügung als Einschreiben versandt. Die siebentägige Abholfrist endete am Dienstag, 11. April 2018, bis dahin wurde die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht abgeholt und deshalb an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Nachdem die Beschwerdeführerin am 13. September 2017 Beschwerde erhoben und am 27. März 2018 ein Fristerstreckungsgesuch gestellt hatte, musste sie zwingend mit weiteren Zustellungen rechnen. Damit gilt die Stempelverfügung als am 11. April 2018 zugestellt. Die angesetzte Frist endete somit wie in der Verfügung festgehalten am Mittwoch, 18. April 2018.

2.5 Die Beschwerdeführerin hatte damit die Möglichkeit, in die Verfahrensakten Einsicht zu erhalten; auch wenn sie diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hatte, kann eine allfällige Gehörsverletzung diesbezüglich als geheilt gelten, und liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

3.  

3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]).

3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten des Hilfeempfängers ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn der Hilfesuchende in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder seine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach Ablösung von der Sozialhilfe statthaft (VGr, 23. März 2016, VB.2015.00251, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.  

4.1 Das Bezirksgericht Zürich sprach die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 6. November 2014 nach Durchführung eines abgekürzten Verfahrens des gewerbsmässigen Betrugs schuldig. Gemäss der im abgekürzten Verfahren erstellten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 24. September 2014 habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin Vermögensbeträge zwischen Fr. 156'000.- (Jahr 2003) bis Fr. 700'000.- (Jahr 2011) verschwiegen bzw. die entsprechenden Konten nicht bei der jährlichen Einkommens- und Vermögensdeklaration angegeben. Dadurch sei die Beschwerdegegnerin um den Betrag von Fr. 212'764.55 geschädigt worden, da sie in Kenntnis dieser Sachlage der Beschwerdeführerin keine Unterstützungsleistungen ausbezahlt hätte.

4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Entscheid über die Rückerstattungsverpflichtung auf das genannte Strafurteil. Sodann habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 den Sachverhalt gemäss Anklageschrift, wonach sie mittels Betrugs Fr. 212'764.55 an wirtschaftlicher Hilfe erzielt habe, bestätigt.

4.3 Die Vorinstanz teilte diese Auffassung der Beschwerdegegnerin und kam zum Schluss, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der dem Strafurteil vom 6. November 2014 zugrundeliegende Sachverhalt unzureichend und falsch erstellt worden wäre, und demnach für das Rückerstattungsverfahren auf diesen Sachverhalt abzustellen sei. Daran vermöge auch das gestellte Revisionsgesuch nichts zu ändern, zumal eine entsprechende Beschwerde vor Bundesgericht abgewiesen worden sei. Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass der Umfang an unrechtmässig bezogener Sozialhilfe Fr. 190'515.40 betragen habe und nicht Fr. 212'764.55. Beim Differenzbetrag von Fr. 22'249.15 habe es sich nicht um Sozialhilfeleistungen im engeren Sinn, sondern um übernommene Krankenkassenprämien gehandelt, für welche das Sozialversicherungsgericht Rechtsmittelinstanz sei. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen 8 bis 10 des Einspracheentscheids, zumal sich die Beschwerdeführerin nicht mit diesen Erwägungen auseinandergesetzt habe.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von der Staatsanwaltschaft sowie von ihrem damaligen Rechtsvertreter bezüglich des abgekürzten Verfahrens nicht korrekt beraten und unter Druck gesetzt worden. Die damalige Anklage sei nicht gerechtfertigt gewesen und bis heute nicht richtig abgeklärt bzw. bewiesen worden. Gegen das Vorgehen der Schweizer Behörden im Strafverfahren sei inzwischen ein Fall in Strassburg hängig. Die Rückforderung sei aus diesen Gründen nicht korrekt und zudem aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auch nicht umsetzbar.

5.  

5.1 Im Zentrum der vorliegenden Beschwerde steht die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin das im abgekürzten Verfahren ergangene Strafurteil, mit welchem sie rechtskräftig wegen gewerbsmässigen Betrugs zulasten der Sozialbehörde verurteilt wurde (vorne E. 3.1), bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung entgegenhalten lassen muss.

5.2 Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Verwaltungsbehörden von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Pflicht der Verwaltungsbehörden zur Ermittlung des Sachverhalts kann allerdings dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde. Um widersprüchliche Entscheide zu vermeiden, darf die Verwaltungsbehörde von den tatsächlichen Feststellungen eines Strafgerichts nur unter gewissen Voraussetzungen abweichen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 10 und N. 23 f.).

Gemäss der zum Strassenverkehrsrecht ergangenen Rechtsprechung darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids von dessen Tatsachenfeststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; BGr, 29. April 2013, 1C_618/2012, E. 2.2; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1). Andernfalls muss sich die betreffende Person die tatsächlichen Feststellungen im Strafentscheid entgegenhalten lassen (BGr, 23. September 2015, 1C_262/2015, E. 2.1; BGr, 1. Juli 2014, 1C_132/2014, E. 3). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen. Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen aber auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Es ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3 und E. 2.6; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGE 121 II 214 E. 3a; VGr, 18. Januar 2016, VB.2015.00278, E. 3.1).

5.3 Bei der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber grundsätzlich nicht an das Strafurteil gebunden (vgl. § 7 Abs. 4 VRG). Zurückhaltung ist indessen dann geboten, wenn die Rechtsanwendung stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, welche die Strafbehörde besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 4.2 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 29. April 2013, 1C_618/2012, E. 2.2).

5.4 Die dargelegte Rechtsprechung zum Führerausweisentzug kann analog auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation übertragen werden. Es besteht kein Grund, Tatsachenfeststellungen in Strafurteilen, die auf einem abgekürzten Verfahren gründen, anders zu behandeln als solche, die im Strafbefehlsverfahren ergangen sind (VGr, 23. Juni 2016, VB.2016.00026, E. 5.4). So wird in beiden Verfahren der Sachverhalt nur summarisch ermittelt, und das Beweismass im abgekürzten Verfahren unterscheidet sich nicht grundsätzlich von demjenigen, welches im Strafbefehlsverfahren zur Anwendung gelangt. Zudem setzt die Verurteilung im abgekürzten Verfahren immer die Geständigkeit der beschuldigten Person voraus (Art. 358 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]), was umso mehr für die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen spricht.

5.5 Die Beschwerdeführerin war im Strafverfahren anwaltlich verteidigt und beraten und musste sich folglich bewusst gewesen sein, dass das Strafverfahren ein Rückerstattungsverfahren nach sich ziehen würde. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, ist es treuwidrig, zwar das abgekürzte Verfahren durchführen zu lassen, im nachfolgenden Rückerstattungsverfahren jedoch den eingestandenen Sachverhalt abzustreiten. Für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch von ihrem damaligen Rechtsvertreter ungenügend und nicht korrekt beraten sowie unter Druck gesetzt worden, finden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Akten. Die ärztliche Bestätigung von Dr. B vom 2. Dezember 2015 enthält zwar den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2014 bereits bei kleinstem Druck überfordert gewesen sei; allerdings ergibt sich daraus noch nicht, dass auch tatsächlich Druck ausgeübt worden wäre. Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin im Jahr 2014, als sie dem abgekürzten Verfahren zugestimmt hatte, als Ärztin tätig und erwirtschaftete damit ein Jahreseinkommen von Fr. 42'450.- bzw. generierte Einnahmen über die Aerztekasse von Fr. 69'023.70, mithin auch für die fraglichen Monate September bis November 2014. Da es ihr möglich gewesen war, immerhin in Teilzeit als Ärztin zu praktizieren, ist es fraglich, ob ihre gesundheitlichen Einschränkungen derart schwerwiegend gewesen sein konnten, dass von einer fehlenden Willensbildungsfähigkeit auszugehen gewesen wäre (BGE 142 IV 122, E. 3.4). Es ist zudem davon auszugehen, dass ihre damalige anwaltliche Vertretung ihr nicht zu einem abgekürzten Verfahren geraten hätte, wenn sich die Beschwerdeführerin dahingehend geäussert hätte oder es erkennbar gewesen wäre, dass ihre Gesundheit ihr nicht erlauben würde, dem Verfahren zu folgen oder ihren freien Willen kund zu tun.

5.6 Schliesslich bestehen auch keine begründeten Zweifel, die es rechtfertigten, vom in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt abzuweichen. So geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin (im Jahre 2008) gegenüber der Beschwerdegegnerin ein Bankkonto erwähnte, auf welchem sich Vermögenswerte ihres Vaters befänden. Die Rede war dabei von einem Bankkonto bei der Bank C. Sodann bezieht die Anklageschrift für das Jahr 2003 (bis mindestens zum Jahr 2007) auch nur das eine Bank E-Konto (Depositenkonto 01, Kontostand per 31. Dezember 2003: Fr. 156'635.45) in den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Sachverhalt mit ein, und liess dementsprechend das bereits im Jahr 2003 bestehende Wertschriftendepot bei der Bank C (Depot Nr. 02, Kontostand per 31. Dezember 2003: Euro 130'478.-) ausser Betracht. Die Umstände, dass die Beschwerdeführerin die ihr zustehende Kapitalabfindung aufgrund des Todes ihres Vaters, die zwischen dem 16. Juli 2004 und 27. September 2005 eingehenden Zahlungen der D AG sowie die Zusprechung einer IV-Rente von 40 % ab Juli 2010 gegenüber der Beschwerdegegnerin verschwieg, unterstützen die Betrugsvorwürfe.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie von der Bank betreffend die Angelegenheit nie angesprochen worden sei, ist unglaubwürdig, da sie jeweils auf den Kontoauszügen sowohl der Bank E als auch der Bank C, welche an ihre Adresse gesendet wurden, als Kontoinhaberin aufgeführt wurde.

Zudem spielt es für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass die Umsetzung der Rückforderung unrealistisch sei. Solange die Beschwerdeführerin nicht erneut Sozialhilfe bezieht, ist die Vollstreckung allenfalls eine Frage des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts.

5.7 Die Vorinstanzen sind demnach zu Recht zum Schluss gelangt, dass kein Anlass besteht, von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil bzw. vom in der Anklageschrift geschilderten und von der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 bestätigten Sachverhalt abzuweichen. Indem die Beschwerdeführerin ihre Konten jeweils nicht deklarierte, verletzte sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klar ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 18 SHG. Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin in Kenntnis dieser Umstände der Beschwerdeführerin keine wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet hätte, liegt damit ohne Weiteres ein unrechtmässiger Leistungsbezug nach § 26 lit. a SHG vor, welcher eine Rückerstattungsverpflichtung über Fr. 190'515.40.- zur Folge hat. Dies umso mehr, als bei unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen – soweit die strengen Voraussetzungen des Betrugstatbestands wie vorliegend erfüllt sind – auch die weniger strengen Voraussetzungen von § 26 SHG als davon miterfasst bzw. als ebenso erfüllt zu betrachten sind (VGr, 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.5).

Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.

6.2 Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie lebe am Existenzminimum, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wollte. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (keine neuen relevanten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) wäre dieses Gesuch allerdings ohnehin abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 7'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …