{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00602_26-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217901&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "471ecf926f359d991a880cbb9301907c"}, "Num": [" VB.2017.00602"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.26.0  VB.2017.00602"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.26.0  VB.2017.00602"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.26.0  VB.2017.00602"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nothilfe\raufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen | Nothilfe. [Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.] Der Beschwerdef\u00fchrer wird durch die Auszahlungsmodalit\u00e4ten der Nothilfe grunds\u00e4tzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschr\u00e4nkt. Ob der Beschwerdef\u00fchrer diese Einschr\u00e4nkung aufgrund eines besonderen Rechtsverh\u00e4ltnisses gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu pr\u00fcfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vor (E. 2). Die im Merkblatt geregelten Auszahlungsmodalit\u00e4ten stellen einen Realakt dar. Weder im Merkblatt noch in der Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners liegt eine anfechtbare Anordnung im Sinn von \u00a7 19 Abs. 1 VRG (E. 6.1) vor. Nachdem keine anfechtbare Anordnung vorliegt, ist \u00a7 25 Abs. 1 VRG nicht anwendbar, da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (E. 6.2). Eine schwerwiegende Einschr\u00e4nkung des Grundrechts auf Bewegungsfreiheit bzw. anderer Grundrechte ist vorliegend nicht zu erkennen, dies legt der Beschwerdef\u00fchrer denn auch nicht substanziiert dar. Aus diesem Grund sowie aufgrund der negativen Entscheidprognose f\u00e4llt die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht (E. 6.3). Gew\u00e4hrung UP/URB (E. 7.2).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:47", "Checksum": "9c697925957d42996c88e4bf1c4d7099"}