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Geschäftsnummer: VB.2017.00603  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Nothilfe aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen


Nothilfe.

[Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Feststellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Zwischenentscheid ab.]

Der Beschwerdeführer wird durch die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen. Der angefochtene Zwischenentscheid kann durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und ist damit anfechtbar (E. 1.2). Allerdings hält sich der Beschwerdeführer derzeit nicht mehr in einer Notunterkunft auf und bezieht auch keine Nothilfeleistungen mehr. Insofern hat er kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 1.3). Kostenverlegung nach mutmasslichem Verfahrensausgang (E. 2.2 f.). Gewährung UP/URB (E. 2.4).

Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
NOTHILFE
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
VORSORGLICHE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 93 BGG
§ 19a VRG
§ 19a Abs. II VRG
§ 21 VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00603

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vormals NUK B, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Nothilfe
(aufschiebende Wirkung/vorsorgliche Massnahmen),

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1985, aus dem Land D, reiste am 21. November 2014 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Gewährung von Asyl ersuchte. Mit Urteil vom 23. Februar 2016 wies das Bundesamt für Migration das Gesuch As ab und verfügte dessen Wegweisung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 10. März 2016 ab.

Vom 12. Dezember 2016 bis 14. November 2017 befand sich A in der Notunterkunft (NUK) B, wo ihm Nothilfe gewährt wurde. Am 3. Februar 2017 unterzeichnete er dort das "Merkblatt für die Ausrichtung von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan Merkblatt) des Kantonalen Sozialamts, welches tägliche Anwesenheitskontrollen, jeweils am Vormittag und am Abend, vorsieht. Wer nicht anwesend ist, erhält für den betreffenden Tag keine Geldzahlung.

II.  

Am 1. März 2017 erhob A bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen das Merkblatt und beantragte unter anderem, es sei umgehend festzustellen, dass dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zukomme bzw. der Rekursgegner sei anzuweisen, dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B auszurichten. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses superprovisorisch anzuordnen bzw. der Rekursgegner sei anzuweisen, dem Rekurrenten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens dreimal pro Woche am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B auszurichten. Mit Zwischenentscheid vom 28. Juli 2017 trat die Sicherheitsdirektion auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung nicht ein und wies das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Der Entscheid in der Hauptsache ist noch ausstehend.

III.  

Dagegen gelangte A am 13. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 28. Juli 2017. Auf das Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung sei einzutreten, und es sei umgehend festzustellen, dass dem an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Zürich gerichteten Rekurs Nr. 01 die aufschiebende Wirkung zukomme. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rekursverfahrens Nr. 01 der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion Zürich weiterhin dreimal pro Woche, nämlich am Montag, Mittwoch und Freitag, jeweils Fr. 20.- für Nahrung, Kleidung und Hygienemittel als Nothilfe in der NUK B auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion übermittelte am 16. Oktober 2017 die Akten und verzichtete gleichzeitig auf Vernehmlassung. Gleichentags reichte das Kantonale Sozialamt die Beschwerdeantwort ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sollte auf sie eingetreten und auf eine positive Anordnung erkannt werden. Eventualiter sei festzustellen, dass die aufschiebende Wirkung nur den Auszahlungsmodus (Montag, Mittwoch, Freitag) beschlage; unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. A replizierte am 27. November 2017. Am 4. Dezember 2017 reichte seine Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein. Das Kantonale Sozialamt reichte am 5. Dezember 2017 die Duplik ein und teilte mit, dass A seit dem 14. November 2017 unbekannten Aufenthalts sei und keine Nothilfeleistungen mehr beziehe. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend ein Gesuch um Feststellung der aufschiebenden Wirkung bzw. Anordnung von vorsorglichen Massnahmen. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (§ 44 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario; Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 44 N. 33). In der Hauptsache beanstandet der Beschwerdeführer die im Merkblatt festgelegten Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Das Verwaltungsgericht ist für Fragen des Sozialhilferechts nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 VRG zuständig.

Bei Streitigkeiten über Zwischenentscheide ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 12). In der Sache beanstandet der Beschwerdeführer im Rekursverfahren die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfe. Eine Missachtung der von ihm als rechtswidrig gerügten Auszahlungsmodalitäten hätte zur Folge, dass er keine – im Merkblatt nicht bezifferte – Nothilfegelder erhalten würde. Der Beschwerdeführer selbst beantragt die Leistung von insgesamt Fr. 60.- pro Woche. Da der Streitwert hochgerechnet auf 12 Monate (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17; VGr, 14. September 2016, VB.2016.00315, E. 1.2) somit weniger als Fr. 20'000.- beträgt und darüber hinaus kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Der Entscheid vom 28. Juli 2017 stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Ein solcher kann gemäss § 41 Abs. 3 VRG in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Während die zweite Voraussetzung offensichtlich nicht erfüllt ist, droht laut der Praxis bei Erlass und Verweigerung vorsorglicher Massnahmen regelmässig ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Das Vorliegen des nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären. Der mögliche Nachteil ist allerdings zu substanziieren, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a N. 47 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz habe für ihn unter anderem zur Folge, dass er in seiner verfassungsmässig garantierten Bewegungsfreiheit massiv eingeschränkt sei. Durch den offensichtlich rechtswidrigen Vollzug des Merkblatts habe er sich jeden Tag zweimal in der Notunterkunft zu melden. Diese Verletzung seiner Grundrechte lasse sich auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid nicht ungeschehen machen. Hinzu kämen die finanziellen Folgen, welche den Beschwerdeführer in seiner Existenz und Menschenwürde bedrohen respektive treffen würden. Beuge er sich dem neuen Regime nicht, würden ihm die Nothilfegelder nicht ausgerichtet. Er könne somit elementarste Bedürfnisse wie Nahrung und Körperpflege nicht mehr bestreiten. Auch dies stelle einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar. Nicht zuletzt seien hier von der Bundesverfassung garantierte und nicht verhandelbare Grundrechte betroffen, so die Menschenwürde und das Recht auf Hilfe in Notlagen.

Der vom Beschwerdegegner geltend gemachte Grund für die Änderung der Auszahlungsmodalitäten ist bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen unerheblich. Massgebend ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer durch die neuen Vorschriften einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Gemäss den im Merkblatt vorgeschriebenen Auszahlungsmodalitäten hat der Beschwerdeführer seine Nothilfebedürftigkeit durch seine Präsenz am Morgen und Abend sowie durch die Übernachtung in der Notunterkunft zu bestätigen, ansonsten er das Nothilfegeld nicht ausbezahlt erhält. Dadurch wird der Beschwerdeführer in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Auch wenn sich der Beschwerdeführer täglich in der Notunterkunft aufhalten und dort übernachten würde, würde er durch die Präsenzkontrollen in seiner Bewegungsfreiheit insofern eingeschränkt, als diese zu festgelegten Zeiten am Morgen und Abend – hier innerhalb eines grosszügigen Zeitrahmens – stattfinden. Mindestens vor Ablauf der angegebenen Zeiten kann er sich nicht ausserhalb der Notunterkunft bewegen, sofern er nicht die Auszahlung seines Nothilfegeldes riskieren will. Zwar ist dem Beschwerdegegner insofern zuzustimmen, als sich abgewiesene Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden befinden und daher gewisse Freiheitseinschränkungen in Kauf nehmen müssen (BGE 139 I 272 = Pra 103 [2014] Nr. 54 E. 3.4). Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer durch die im Merkblatt festgesetzten Auszahlungsmodalitäten grundsätzlich in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt wird und dadurch einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Einschränkung aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses gegenüber den Behörden in Kauf nehmen muss, ist im Rahmen der Eintretensfrage nicht zu prüfen.

Demnach kann der angefochtene Entscheid durch die Verweigerung von vorsorglichen Massnahmen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken und stellt damit eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG dar.

1.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde berechtigt ist.

1.3.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse an der Streitsache muss grundsätzlich aktuell sein, d. h. es muss sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Bertschi, § 21 N. 24).

1.3.2 Gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Stammdatenblatt Asyl vom 4. Dezember 2017 hält sich der Beschwerdeführer seit dem 14. November 2017 nicht mehr in der NUK B auf, sondern ist unbekannten Aufenthalts. Dies blieb im Beschwerdeverfahren unbestritten. Das Stammdatenblatt Asyl des Kantonalen Sozialamts ist geeignet, die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu beweisen, zumal das Kantonale Sozialamt gemäss § 6 Abs. 1 der Nothilfeverordnung vom 24. Oktober 2007 eine Kontrolle über die einer kantonalen Notunterkunft zugewiesenen Personen führt (vgl. dazu VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 1.4.2). Sodann gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Stammdatenblatt Asyl fehler- oder lückenhaft sein könnte. Gestützt auf die vorliegenden Akten ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer bis am 14. November 2017 in der NUK B aufgehalten hat. Seither ist er unbekannten Aufenthalts.

Damit hatte der Beschwerdeführer zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 13. September 2017 noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Fraglich ist jedoch, ob er zum heutigen Zeitpunkt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Die im vorinstanzlichen Rekursverfahren beantragten vorsorglichen Massnahmen bezogen sich auf die Auszahlungsmodalitäten der Nothilfeleistungen sowie die Anwesenheits- und Übernachtungspflichten des Beschwerdeführers. Nachdem sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht in der NUK B aufhält, sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er keine Nothilfeleistungen bezieht, ist nicht ersichtlich, inwiefern er derzeit ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Nothilfeleistungen haben könnte. Immerhin ist der Beschwerdeführer zurzeit mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie Bezugs von Nothilfeleistungen gerade nicht von den im Merkblatt festgehaltenen Auszahlungsmodalitäten betroffen. Insofern hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse.

1.3.3 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr, 25. Juli 2016, VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, § 21 N. 24 f.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber bereits deshalb nicht gegeben, weil einer rechtzeitigen Prüfung der Frage betreffend vorsorgliche Massnahmen für Nothilfe beziehende Personen im Einzelfall grundsätzlich nichts entgegensteht. Vielmehr wäre auch im vorliegenden Fall eine rechtzeitige Prüfung der Sache möglich gewesen, wäre der Beschwerdeführer nicht untergetaucht.

1.3.4 Nach dem Gesagten ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nach Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen. Entsprechend ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. Bertschi, § 21 N. 26).

2.  

2.1 Die Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74–76).

2.2 Nachfolgend ist deshalb der mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu prüfen.

Das Verwaltungsgericht entschied bereits in mehreren vergleichbaren Fällen, dass weder das Merkblatt noch die Rekursvernehmlassung des Beschwerdegegners eine anfechtbare Anordnung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a VRG darstellen (anstelle vieler: VGr, 22. November 2017, VB.2017.00501, E. 5.1 und VGr, 9. Januar 2018, VB.2017.00598, E. 6.1). Nachdem der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner nicht um Erlass einer anfechtbaren Anordnung ersucht hat, liegt auch kein unrechtmässiges Verweigern einer solchen gemäss § 19 Abs. 1 lit. b VRG vor.

Da die aufschiebende Wirkung an eine mit Rekurs anfechtbare Anordnung anschliesst (Kiener, § 25 N. 11 f.) und eine solche vorliegend nicht besteht, ist § 25 Abs. 1 VRG im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weshalb das Nichteintreten der Vorinstanz in Dispositivziffer I des angefochtenen Zwischenentscheids im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt einen schweren, nicht wiedergutzumachenden Nachteil voraus. Der Beschwerdeführer scheint einen (schweren) Nachteil in der Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit, der Menschenwürde und des Rechts auf Hilfe in Notlagen zu sehen. Allerdings befindet er sich als abgewiesener Asylbewerber in einem besonderen Rechtsverhältnis gegenüber den Behörden. Dies führt gemäss bundes­gerichtlicher Rechtsprechung einerseits zu einem Anspruch auf (Nothilfe-)Leistungen. Andererseits muss sich der Betroffene gewissen Zwängen unterziehen, die seine Freiheit einschränken können. Dies darf aber nicht zu schwerwiegenden Verletzungen von Grundrechten führen. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, dass und inwiefern ihn die täglich stattfindenden Anwesenheitskontrollen sowie die Übernachtungspflicht in schwerer Weise in seiner Bewegungsfreiheit bzw. anderen Grundrechten einschränken würden, und solches ist denn auch nicht zu erkennen. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als illegal anwesender und mittelloser Staatsangehöriger gewissen Zwängen unterliegt und dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einem abgewiesenen Asylbewerber, der die Schweiz zu verlassen hätte, bei Festlegung und Ausrichtung der Nothilfeleistungen weder Integrationsinteressen berücksichtigt noch dauerhafte Sozialkontakte gewährleistet werden müssen. Weiter ist der Beschwerdeführer 33 Jahre alt, ledig und ohne Unterhaltspflichten. Soweit die chronische Fusserkrankung noch besteht, dürfte dies den Beschwerdeführer nicht an einer Übernachtung in der Notunterkunft hindern. Zumindest macht er nichts dergleichen geltend. Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, die Nacht in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verbringen. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Grundrechte ist durch die Anwesenheitspflichten zum Bezug der Nothilfe nicht zu erkennen. Zumindest im Ergebnis wäre damit auch Dispositivziffer II der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.

2.3 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da das Verfahren jedoch ohne materielle Prüfung der Sache erledigt wird, rechtfertigt es sich, die Kosten entsprechend zu reduzieren. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen nicht zuzusprechen.

2.4 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

2.4.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Wurde das Verfahren gegenstandslos, bevor das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung beurteilt wurde, so ist im Rahmen des Abschreibungsentscheids anhand einer summarischen Beurteilung der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes über das Gesuch zu entscheiden (Plüss, § 16 N. 68).

2.4.2 Der Beschwerdeführer war zumindest bis am 14. November 2017 nothilfeabhängig, wohnte er doch in der NUK B und bezog dort Nothilfe. Von seiner Bedürftigkeit ist deshalb auszugehen. Die Beschwerde erschien vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit mindestens insofern nicht als offensichtlich aussichtslos, als die rechtliche Qualifikation des Merkblatts im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung unklar war und die Feststellung der aufschiebenden Wirkung unter anderem davon abhängt, ob eine anfechtbare Verfügung vorliegt. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters seitens des Beschwerdeführers ist angesichts seiner fehlenden Rechts- und Deutschkenntnisse sowie der nicht als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seiner derzeitigen Vertreterin zu gewähren.

2.4.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Letztere umfassen namentlich bezahlte Gerichtskosten sowie erforderliche Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Für die Bemessung der Entschädigung nicht relevant sind hingegen Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, insbesondere Kosten für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand (Plüss, § 16 N. 88 ff.; § 22 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]). Der Anwalt hat sorgfältig darauf bedacht zu sein, dass nicht unzweckmässige Auslagen auf Kosten des Auftraggebers anfallen. Massgebend ist, was ein gewissenhafter Anwalt in der Lage des Beauftragten vernünftigerweise für erforderlich hält. Betreibt der Anwalt mehr Aufwand, als bei sorgfältigem Vorgehen nötig gewesen wäre, kann er dafür keinen Ersatz beanspruchen. Zu ersetzen sind daher nur die tatsächlich angefallenen erforderlichen Auslagen des Anwalts (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, Rz. 1414 f.).

2.4.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers weist in ihrer Honorarnote einen Stundenaufwand von 4,02 Stunden zu Fr. 220.- aus sowie Auslagen in Höhe von Fr. 26.50. Zum Zeitpunkt der Replik vom 27. November 2017 hielt sich der Beschwerdeführer jedoch bereits seit knapp zwei Wochen nicht mehr in der Notunterkunft B auf und bezog auch keine Nothilfe mehr. Der Aufwand für das Verfassen einer Replik erscheint vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Der geltend gemachte Stundenaufwand von 4,02 Stunden ist deshalb um eine Stunde zu kürzen. Nach dem Gesagten ist die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 664.40 plus Barauslagen von Fr. 26.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf den Gesamtbetrag (Fr. 55.25), also mit total Fr. 746.15, zu entschädigen.

2.4.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3.  

Die vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Verfügung ist ebenfalls ein Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (vorn E. 1.2; VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 7; Bertschi, § 19a N. 32).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin C eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bestellt.

7.    Rechtsanwältin C wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 690.90 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 55.25), insgesamt Fr. 746.15, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an …