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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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VB.2017.00605
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei,
Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
16. Oktober 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Als er
am 3. Mai 2012 mit einer zuletzt im Kanton Solothurn niedergelassenen
Landsfrau die Ehe geschlossen hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Solothurn zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und sein
Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Nachdem sich der bereits
bei Bewilligungserteilung im Raum stehende Verdacht einer Scheinehe weiter
erhärtet hatte, verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn am
27. März 2015 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus
der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 3. Juli
2015 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und am 10. Februar
2016 durch das Bundesgericht (2C_740/2015; 2C_752/2015) abgewiesen, soweit auf
diese eingetreten wurde.
Nachdem A bereits zuvor erfolglos um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ersucht hatte, wies das Migrationsamt
am 10. Februar 2017 ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
für den Kanton Zürich unter Verweis auf den bundesgerichtlich bestätigten
Solothurner Wegweisungsentscheids ab.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juli 2017 ab, soweit es
diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Überdies setzte es A Frist bis zum
15. September 2017 zum Verlassen der Schweiz.
III.
Mit Beschwerde vom 14. September 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben,
eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und das Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen Verfahrens
vor dem Obergericht Solothurn zu sistieren. Weiter sei vom Wegweisungsvollzug
abzusehen und die Unzumutbarkeit desselben festzustellen und die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Weiter wurde um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.
Es wurden weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch
Vernehmlassungen eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Das Gesuch
um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos
geworden, zumal der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG
schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, der Beschwerdeführer
mangels vorbestehenden Aufenthaltstitel hieraus indes ohnehin kein prozessuales
Bleiberecht während des laufenden Verfahrens hätte ableiten können. Ein solches
hätte sich höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich
erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der
Fall ist. Vielmehr kann über das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des
Beschwerdeführers gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in
einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden. Da die Sache bereits aufgrund
der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen spruchreif erscheint, kann
auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden.
2.
2.1 Da der
Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung über keine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfügt,
erscheint unklar, wie sein Antrag auf "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung"
zu verstehen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde von den Vorinstanzen – und
offenbar auch vom Beschwerdeführer selbst – jedenfalls als Gesuch um
Bewilligung eines Kantonswechsels aufgefasst.
Die Bewilligung eines Kantonswechsels setzt aber eine zum
Entscheidzeitpunkt gültige Aufenthaltsbewilligung voraus, sofern nicht von
einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (vgl. Art. 37
Abs. 1 AuG; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 3, mit
Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2016 durch das
Bundesgericht (2C_740/2015; 2C_752/2015) rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen und verfügt über keine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb ihm
bereits aus diesem Grund die Bewilligung eines Kantonswechsels zu Recht
verweigert wurde.
2.2 Soweit der
Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss um Wiedererwägung ersucht, ist dem
Folgendes entgegenzuhalten:
Eine Verwaltungsbehörde ist gemäss
Art. 29 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet, auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten
Entscheid wesentlich geändert haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn
angesichts der veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung
anders erfolgen könnte als im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung von
Verwaltungsentscheiden ist somit nicht beliebig zulässig; sie darf nicht dazu
führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage gestellt werden
können (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140,
E. 1.2).
Der Beschwerdeführer bringt im
Wesentlichen vor, dass eine Scheinehe widerlegt sei, nachdem er und seine
Ehefrau vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1
und 2 AuG mit (noch nicht rechtskräftigem) Strafurteil des Richteramtes
Olten-Gösgen vom 7. Dezember 2016 vollumfänglich freigesprochen worden
seien. Zudem macht er geltend, dass ihm als linker Aktivist in der Türkei die
sofortige Festnahme durch die Regierung drohe.
Die Vorbringen zur angeblichen
Verfolgungssituation in der Türkei hätte der Beschwerdeführer jedoch schon im
bundesgerichtlichen bzw. Solothurner Verfahren vorbringen können, womit diese
nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein können. Inwiefern sich seine
Situation seit dem (nach dem bundesgerichtlichen Entscheid) erfolgten
Putschversuch in der Türkei verändert haben soll, wird nicht substanziiert
dargelegt.
Sodann kann der bundesgerichtliche Wegweisungsentscheid auch
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Scheinehe nicht
durch untere Instanzen in Wiedererwägung gezogen werden, nachdem sich das
Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2C_740/2015;
2C_752/2015) bereits mit der Frage einer Scheinehe auseinandergesetzt hat. Denkbar
wäre diesbezüglich höchstens ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht selbst. Ob
die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen hierbei einen tauglichen
Revisionsgrund bilden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Jedoch
ist darauf hinzuweisen, dass die Verneinung einer Scheinehe durch den
Strafrichter nicht zwangsläufig die ausländerrechtliche Beurteilung tangiert,
zumal die Verwaltungsbehörden nicht an die strafrechtliche Unschuldsvermutung
gebunden und im Strafverfahren betreffend Scheinehe auch nicht
(rechtsmittellegitimierte) Partei sind.
2.3 Mangels
Entscheidrelevanz für das vorliegende Verfahren erübrigt sich auch die
beantragte Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des
gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau geführten Strafverfahrens
betreffend Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 und 2
AuG.
Die Beschwerde ist damit vollumfänglich und in
einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden
kann.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.
Das vorliegende Urteil kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …