|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00605  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2017
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.11.2017 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Gesuch um Wiedererwägung respektive Bewilligung des Kantonswechsels nach rechtskräftigem Wegweisungsentscheid.

[Der Beschwerdeführer wurde bereits rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und verfügt derzeit über keine gültige Aufenthaltsbewilligung. Das letztinstanzlich urteilende Bundesgericht ging hierbei davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung durch eine Scheinehe erschlichen hat. Inzwischen ist der Beschwerdeführer vom strafrechtlichen Vorwurf der Täuschung der Behörden (durch Vortäuschen einer Scheinehe) erstinstanzlich freigesprochen worden.]

Das vom Beschwerdeführer trotz seiner rechtskräftigen Wegweisung gestellte Gesuch um die Bewilligung eines Kantonswechsels respektive um Wiedererwägung ist in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann: So setzt die Bewilligung eines Kantonswechsels grundsätzlich eine gültige Aufenthaltsbewilligung des Wegzugskantons voraus und ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nur einzutreten, soweit sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Über die erneut in Abrede gestellte Scheinehe hat allenfalls das Bundesgericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu entscheiden, wobei die Verneinung einer Scheinehe durch den Strafrichter nicht zwangsläufig auch die ausländerrechtliche Beurteilung tangieren muss.

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BUNDESGERICHT
EINZELRICHTER
FREISPRUCH
KANTONSWECHSEL
LETZTINSTANZLICH
RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG
REVISION
REVISION (BGER)
SCHEINEHE
TÄUSCHUNG
TÜRKEI
UNSCHULDSVERMUTUNG
WIEDERERWÄGUNG
WIEDERERWÄGUNGSGESUCH
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. II AuG
Art. 37 Abs. I AuG
Art. 118 AuG
Art. 29 BV
§ 25 VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 55 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2017.00605

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. September 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1991 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am 16. Oktober 2011 illegal in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Als er am 3. Mai 2012 mit einer zuletzt im Kanton Solothurn niedergelassenen Landsfrau die Ehe geschlossen hatte, wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt und sein Asylgesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Nachdem sich der bereits bei Bewilligungserteilung im Raum stehende Verdacht einer Scheinehe weiter erhärtet hatte, verweigerte das Departement des Innern des Kantons Solothurn am 27. März 2015 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A aus der Schweiz weg. Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden am 3. Juli 2015 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und am 10. Februar 2016 durch das Bundesgericht (2C_740/2015; 2C_752/2015) abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde.

Nachdem A bereits zuvor erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich ersucht hatte, wies das Migrationsamt am 10. Februar 2017 ein weiteres Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich unter Verweis auf den bundesgerichtlich bestätigten Solothurner Wegweisungsentscheids ab.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 19. Juli 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Überdies setzte es A Frist bis zum 15. September 2017 zum Verlassen der Schweiz.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. September 2017 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und das Verfahren bis zum Abschluss eines hängigen Verfahrens vor dem Obergericht Solothurn zu sistieren. Weiter sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die Unzumutbarkeit desselben festzustellen und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Weiter wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Es wurden weder die vorinstanzlichen Akten beigezogen noch Vernehmlassungen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden, zumal der Beschwerde gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG schon von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, der Beschwerdeführer mangels vorbestehenden Aufenthaltstitel hieraus indes ohnehin kein prozessuales Bleiberecht während des laufenden Verfahrens hätte ableiten können. Ein solches hätte sich höchstens aus Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG) ergeben können, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt gewesen wären, was jedoch im Sinn nachfolgender Erwägungen nicht der Fall ist. Vielmehr kann über das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel des Beschwerdeführers gemäss § 38b Abs. 1 lit. a VRG in einzelrichterlicher Kompetenz entschieden werden. Da die Sache bereits aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen spruchreif erscheint, kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden.

2.  

2.1 Da der Beschwerdeführer seit der in Rechtskraft erwachsenen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung über keine verlängerbare Aufenthaltsbewilligung verfügt, erscheint unklar, wie sein Antrag auf "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung" zu verstehen ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich wurde von den Vorinstanzen – und offenbar auch vom Beschwerdeführer selbst – jedenfalls als Gesuch um Bewilligung eines Kantonswechsels aufgefasst.

Die Bewilligung eines Kantonswechsels setzt aber eine zum Entscheidzeitpunkt gültige Aufenthaltsbewilligung voraus, sofern nicht von einer routinemässigen Verlängerung auszugehen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 AuG; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00172, E. 3, mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wurde am 10. Februar 2016 durch das Bundesgericht (2C_740/2015; 2C_752/2015) rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und verfügt über keine gültige Aufenthaltsbewilligung, weshalb ihm bereits aus diesem Grund die Bewilligung eines Kantonswechsels zu Recht verweigert wurde.

2.2 Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus sinngemäss um Wiedererwägung ersucht, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Eine Verwaltungsbehörde ist gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV) verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem letzten Entscheid wesentlich geändert haben. Wesentliche neue Umstände liegen vor, wenn angesichts der veränderten tatbeständlichen Grundlagen die rechtliche Würdigung anders erfolgen könnte als im früheren Entscheid. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden ist somit nicht beliebig zulässig; sie darf nicht dazu führen, dass rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage gestellt werden können (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2).

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass eine Scheinehe widerlegt sei, nachdem er und seine Ehefrau vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 und 2 AuG mit (noch nicht rechtskräftigem) Strafurteil des Richteramtes Olten-Gösgen vom 7. Dezember 2016 vollumfänglich freigesprochen worden seien. Zudem macht er geltend, dass ihm als linker Aktivist in der Türkei die sofortige Festnahme durch die Regierung drohe.

Die Vorbringen zur angeblichen Verfolgungssituation in der Türkei hätte der Beschwerdeführer jedoch schon im bundesgerichtlichen bzw. Solothurner Verfahren vorbringen können, womit diese nicht Gegenstand eines Wiedererwägungsgesuchs sein können. Inwiefern sich seine Situation seit dem (nach dem bundesgerichtlichen Entscheid) erfolgten Putschversuch in der Türkei verändert haben soll, wird nicht substanziiert dargelegt.

Sodann kann der bundesgerichtliche Wegweisungsentscheid auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Abrede gestellten Scheinehe nicht durch untere Instanzen in Wiedererwägung gezogen werden, nachdem sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 10. Februar 2016 (2C_740/2015; 2C_752/2015) bereits mit der Frage einer Scheinehe auseinandergesetzt hat. Denkbar wäre diesbezüglich höchstens ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht selbst. Ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen hierbei einen tauglichen Revisionsgrund bilden, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu klären. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Verneinung einer Scheinehe durch den Strafrichter nicht zwangsläufig die ausländerrechtliche Beurteilung tangiert, zumal die Verwaltungsbehörden nicht an die strafrechtliche Unschuldsvermutung gebunden und im Strafverfahren betreffend Scheinehe auch nicht (rechtsmittellegitimierte) Partei sind.

2.3 Mangels Entscheidrelevanz für das vorliegende Verfahren erübrigt sich auch die beantragte Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau geführten Strafverfahrens betreffend Täuschung der Behörden im Sinn von Art. 118 Abs. 1 und 2 AuG.

Die Beschwerde ist damit vollumfänglich und in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …