{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00606_2018-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218012&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=72&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ddb981a1a85553e17e04d5d45143337b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00606"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00606"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00606"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2018  VB.2017.00606"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Beschwerde der urspr\u00fcnglichen Zuschlagsempf\u00e4ngerin gegen Vergabe gem\u00e4ss R\u00fcckweisungsentscheid: Res iudicata. Das verwaltungsgerichtliche Urteil in VB.2016.00615 ist unbestrittenermassen formell rechtskr\u00e4ftig. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird durch den Streitgegenstand begrenzt (E. 3.2). Sowohl im vorangegangenen als auch im jetzigen Verfahren war bzw. ist der Zuschlag f\u00fcr die nachgefragten Abschleppauftr\u00e4ge Streitgegenstand. Der Entscheid ist auch materiell rechtskr\u00e4ftig (E. 3.3). Dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den Zuschlag nicht selber erteilt, sondern die Sache praxisgem\u00e4ss mit einer entsprechenden Anordnung an die Beschwerdegegnerin zur\u00fcckgewiesen hat, \u00e4ndert nichts daran. Hintergrund dieser Praxis ist, dass dem Verwaltungsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder erg\u00e4nzende vertragliche Regelungen zu verbinden sind. Ein weiterer Spielraum steht der Vergabebeh\u00f6rde bei der Zuschlagserteilung nicht zu. Inhaltlich ist die Sache mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil abschliessend beurteilt. In diesem Sinn handelt es sich bei der angeordneten Zuschlagserteilung um eine reine Vollzugshandlung (E. 3.3.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin ist im ersten Verfahren als Mitbeteiligte aufgenommen worden und h\u00e4tte die M\u00f6glichkeit gehabt, sich als Partei in das Verfahren einzubringen (E. 3.3.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:57:43", "Checksum": "ada96af15400f4894aa79d302c31a9e5"}