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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2017.00608
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1987 geborener Ausländer, reiste nach eigenen
Angaben im März 2015 illegal in die Schweiz ein und wurde am 4. Mai 2015
verhaftet; die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl belegte ihn mit Strafbefehl vom
5. Mai 2015 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts
mit 60 Tagessätzen Geldstrafe bedingt zu je Fr. 30.- sowie
Fr. 500.- Busse.
Am 12. Oktober 2015 ersuchte er das Migrationsamt des
Kantons Zürich gemeinsam mit der 1986 geborenen Schweizerin C um Bewilligung
des Aufenthalts, um die Ehe hier zu schliessen. Mit Schreiben vom
4. Januar 2016 teilte das Migrationsamt A mit, dass sein Aufenthalt in der
Schweiz für drei Monate geduldet werde. Am 19. April 2016 verlängerte das
Migrationsamt die Duldung um weitere drei Monate.
Das Zivilstandsamt D verweigerte die Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens mit Verfügung vom 9. Juni 2016. Mit Verfügung
vom 4. Juli 2016 lehnte es das Migrationsamt ab, den Aufenthalt von A in der
Schweiz weiterhin zu dulden.
II.
A liess am 19. Juli 2016 bei der Sicherheitsdirektion
rekurrieren und in der Hauptsache beantragen, die Ausgangsverfügung sei
aufzuheben und sein Aufenthalt bis zum Abschluss eines beim Gemeindeamt des
Kantons Zürich hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Verweigerung der
Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens zu dulden.
Das Gemeindeamt hiess die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilstandsamts mit Verfügung vom 7. April 2017 teilweise gut und wies
die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ans Zivilstandsamt
zurück.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom
13. Juli 2017 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum
Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2017
(Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 1'650.- (Dispositiv-Ziff. III), wies in Dispositiv-Ziff. IV
ein Armenrechtsgesuch ab und verweigerte A eine Parteientschädigung.
III.
A liess am 14. September 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der
Rekursentscheid und die Ausgangsverfügung aufzuheben, das Migrationsamt
anzuweisen, ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen, eventualiter das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Verfahrens
VB.2017.00325 betreffend Verweigerung der Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens zu sistieren, subeventualiter die Angelegenheit an
die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen; zudem sei ihm für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung zu gewähren. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 10./12. Oktober 2017 auf eine
Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Der
Rechtsvertreter von A reichte am 11. Dezember 2017 Kostennoten für das
Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2
lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig.
1.2 Gegenstand
eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des
Rekursverfahrens war oder nach richtiger Auslegung hätte sein sollen.
Gegenstände, über welche die Rekursinstanz zu Recht nicht entschieden hat,
fallen nicht in den Kompetenzbereich des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 52
N. 11 in Verbindung mit Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 45). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
beantragte im Rekursverfahren in der Hauptsache einzig, die Duldung seines
Aufenthalts sei zu verlängern. Soweit er vor Verwaltungsgericht neu eine
Kurzaufenthaltsbewilligung beantragt, erweitert er damit den Streitgegenstand
und ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
Weil die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
im Übrigen auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des Verfahrens
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend Verweigerung der
Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens. Hier geht es indes gerade um die
Frage, ob der Beschwerdegegner verpflichtet sei, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des genannten Verfahrens zu dulden. Es besteht
deshalb keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren zu sistieren.
3.
3.1 Gemäss
Art. 12 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101) haben
Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter das Recht, nach den innerstaatlichen
Regeln eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann dieses Recht auch
von Personen angerufen werden, die sich illegal in einem Mitgliedstaat
aufhalten (EGMR, 14. Dezember 2010, O'Donoghue, 34848/07, §§ 82 ff.,
www.echr.coe.int). Gestützt auf diese Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden
gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat zu
erteilen bzw. den Aufenthalt zu diesem Zweck zu dulden, sofern keine Hinweise
vorliegen, dass die ausländischen Personen mit ihrem Vorhaben die Vorschriften
über den Familiennachzug umgehen wollen, und feststeht, dass sie nach der
Heirat die Zulassungsvoraussetzungen in der Schweiz offensichtlich erfüllen
(analoge Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [SR 142.20]; BGE 137 I 351 E. 3.5 und 3.7;
VGr, 20. Januar 2012, VB.2011.00600, E. 2.3).
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Eheschliessung
soll indes nur erteilt werden, wenn mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der
dafür zivilrechtlich notwendigen Papiere bzw. Bestätigungen in absehbarer Zeit
zu rechnen ist. Können die erforderlichen Papiere aus objektiven Gründen nicht
erhältlich gemacht werden, ist eine Bewilligungserteilung demgegenüber nur im
Rahmen der Rechtsprechung zum verfassungs- und konventionsrechtlichen Schutz
der Beziehungen bei einem Konkubinat möglich (BGr, 23. Februar 2012,
2C_702/2011, E 4.4).
3.2 Streitgegenstand
ist hier einzig die Frage, ob der Aufenthalt zum Zweck der Eheschliessung zu
gestatten sei. Es ist deshalb namentlich nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
in einem Konkubinat lebe, welches ihm auch ohne Eheschluss Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung verschaffen könnte.
Nachdem das Zivilstandsamt D die Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens verweigert hatte, lehnte der Beschwerdegegner eine
weitere Duldung des Beschwerdeführers ab, weil nicht von einem baldigen
Eheschluss auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer macht
im Wesentlichen geltend, er habe die Verweigerung des Fortsetzungsverfahrens
nicht zu vertreten und wehre sich dagegen auf dem Rechtsmittelweg. Es sei
unzulässig, ihm dies im ausländerrechtlichen Verfahren entgegenzuhalten. Damit
verkennt der Beschwerdeführer indes den Zweck der Duldung bzw. der Erteilung
einer Kurzaufenthaltsbewilligung, um die Ehe eingehen zu können. Die
ausländerrechtliche Legalisierung eines Aufenthalts dient in diesen Fällen
einzig dazu, den konventionsrechtlichen Anspruch auf Eingehen der Ehe nicht
einzig wegen des fehlenden Aufenthaltsrechts zu vereiteln. Ist die baldige
Heirat indes aus anderen als ausländerrechtlichen Gründen nicht absehbar,
vermag die Erteilung eines Aufenthaltsrechts daran nichts zu ändern. In solchen
Fällen besteht erst dann ein Anspruch auf Legalisierung des Aufenthalts, wenn
andere Ehehindernisse beseitigt sind bzw. deren Beseitigung absehbar ist.
Insofern ist dem Beschwerdegegner im Grundsatz zuzustimmen, dass eine sich
illegal hier aufhaltende ausländische Person nicht länger zum Zweck des
Eheschlusses geduldet werden muss, wenn der Heirat zivilrechtliche Hindernisse
entgegenstehen, deren Beseitigung nicht absehbar ist.
Hier liegen indes besondere
Umstände vor: Das Zivilstandsamt hat die Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens verweigert, weil der Beschwerdeführer und seine
Verlobte ihre Mitwirkungspflicht verletzt haben und deshalb der Verdacht, es
handle sich um eine Scheinehe, nicht ausgeräumt werden konnte. Das Gemeindeamt
hiess eine hiergegen gerichtete Beschwerde teilweise gut und wies die
Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ans Zivilstandsamt zurück,
wobei es auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers und seiner Verlobten
hinwies. Das Verwaltungsgericht ist auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde
mit Urteil vom 4. Dezember 2017 nicht eingetreten (VB.2017.00325). Sofern
der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachkommt, der Scheineheverdacht
damit abgeklärt werden kann und sich nicht bestätigen sollte, wäre eine Heirat
in Bälde möglich und damit absehbar. Es kommt hinzu, dass die Abklärung des
Scheineheverdachts erheblich erschwert würde, wenn der Beschwerdeführer aus der
Schweiz ausreisen und aus dem Heimatland mitwirken müsste. Zudem bestünde die
Gefahr, dass das Zivilstandsamt die Abklärungen unter Hinweis auf das fehlende
Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (Art. 98 Abs. 4 des
Zivilgesetzbuchs [SR 210]) gar nicht mehr an die Hand nähme. Sodann
dürften die Abklärungen in der Schweiz bei genügender Mitwirkung innert
nützlicher Frist abgeschlossen sein. Eine Wegweisung des Beschwerdeführers
erweist sich deshalb im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig, und der
Beschwerdegegner ist anzuhalten, die Duldung des Beschwerdeführers zu
verlängern. Die weitere Duldung setzt indes voraus, dass der Scheineheverdacht
nunmehr ohne weitere vom Beschwerdeführer oder seiner Verlobten zu vertretende
Verzögerungen abgeklärt werden kann. Sollten der Beschwerdeführer oder seine
Verlobte ihre Mitwirkung weiterhin verweigern oder das
Ehevorbereitungsverfahren anderweitig verzögern, fehlte es dem
Beschwerdeführer an einem rechtlich geschützten Interesse an einer weiteren
Duldung und dürfte er aus der Schweiz weggewiesen werden.
4.
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abgewiesen, weil der Rekurs
offenkundig aussichtlos gewesen sei.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
die Gesuchstellenden zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind
Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf
Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht
in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Nach dem vorgängig Ausgeführten war bereits der Rekurs
nicht offenkundig aussichtslos. Weil der Beschwerdeführer sodann mittellos ist,
hätte das Armenrechtsgesuch – soweit es nicht durch Kostenauflage an den
Beschwerdegegner (dazu sogleich) gegenstandslos wird – gutgeheissen und
Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers
bestellt werden müssen.
5.
5.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I (soweit den
Rekurs abweisend), II und IV des Rekursentscheids sowie die Ausgangsverfügung
sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Duldung des
Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zu verlängern. In Abänderung von
Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'650.- dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Rechtsanwalt B ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers für das Rekursverfahren zu bestellen und die Angelegenheit
zur Festlegung der Entschädigung an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist sodann – unter
Anrechnung auf seine Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Plüss,
§ 16 N. 100 f.; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248,
E. 7.3) – für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (jeweils zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der
Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung.
Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsvertretung ist gutzuheissen und B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen.
6.3 Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9 Abs. 1 Satz 1 GebV
VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in
der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter macht für das Beschwerdeverfahren
einen Aufwand von 9 Stunden und 15 Minuten sowie Barauslagen im
Betrag von Fr. 19.80 geltend. Vom geltend gemachten Stundenaufwand
entfallen 75 Minuten auf eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer, die –
mangels anderer entsprechender Aufwände nach dem Rekursentscheid – nur dem
Studium und der Besprechung des Rekursentscheids gedient haben können; dieser
Aufwand ist praxisgemäss im Rekurs- und nicht im Beschwerdeverfahren zu
entschädigen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Aufwand von insgesamt
15 Minuten für "E-Mail von Kl. stud.; Tel. von Kl." nach
Einreichung der Beschwerde für das vorliegende Verfahren notwendig gewesen sein
sollte. Unnötig erscheint weiter ein Aufwand von 15 Minuten für das
Studium der eine Seite umfassenden Präsidialverfügung vom 18. September
2017, welche sich an den Beschwerdegegner und die Vorinstanz richtete und keine
Besonderheiten enthielt. Hingegen ist dem Rechtsvertreter für das Studium des
vorliegenden Urteils ein angemessener Zeitaufwand einzuräumen; weil es sich um
eine Gutheissung handelt, sollten dafür 15 Minuten ausreichen. Demnach ist
dem Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 7 Stunden
und 45 Minuten zu entschädigen. Was die geltend gemachten Auslagen betrifft,
macht der Rechtsvertreter Auslagen für das Verfassen von E-Mails von
Fr. 1.- pro E-Mail (insgesamt Fr. 2.-) geltend. Eine Infrastruktur
zum Empfang und Versand von E-Mails gehört selbstredend zum Standard einer
Anwaltskanzlei; die damit verbundenen Kosten sind mit dem Honorar bereits
abgedeckt. Zusätzliche Kosten entstehen durch den Versand eines einzelnen
E-Mails in der Regel nicht. Damit handelt es sich um fiktive Auslagen, die
nicht entschädigt werden können. Dem Rechtsvertreter sind deshalb nur Barauslagen
im Betrag von Fr. 17.80 zu entschädigen.
Nach dem Gesagten ist der unentgeltliche Rechtsbeistand
für das Beschwerdeverfahren insgesamt mit Fr. 1'860.60 (inklusive
Mehrwertsteuer) bzw. nach Anrechnung der Parteientschädigung mit Fr. 240.60
(inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.4 Es gilt
den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16
Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der eine
unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald
sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv-Ziff. I (soweit den Rekurs abweisend), II und IV des Entscheids
der Sicherheitsdirektion vom 13. Juli 2017 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Juli 2016 werden aufgehoben, und der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Duldung des Beschwerdeführers im Sinn der
Erwägungen zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 13. Juli 2017 werden die Verfahrenskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich
8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
RA
B wird für das Rekursverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, und
die Angelegenheit wird zur Festsetzung seiner Entschädigung an die
Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben und RA B dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. RA
B wird mit Fr. 240.60 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an…