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Geschäftsnummer: VB.2017.00617  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.11.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegenüber dem Ehemann. Die Beschwerdeführerin wurde mittels Schutzmassnahmen aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- sowie Kontaktverbot gegenüber dem Beschwerdegegner belegt. Nachdem im parallel laufenden Eheschutzverfahren mittels superprovisorischer Massnahmen, gegen welche kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, die eheliche Wohnung der Beschwerdeführerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen worden war, sind die Wegweisung und das Rayonverbot hinfällig geworden, weshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist (E. 3). Die Verlängerung des - weiterhin bestehenden - Kontaktverbots durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da ein Fall von häuslicher Gewalt (Eskalation mit einem Küchenmesser) zu bejahen und eine andauernde Gefährdungssituation aufgrund der Umstände gegeben ist (E. 4, 5). Es stand zudem im Ermessen des Haftrichters, auf eine Anhörung des Beschwerdegegners zu verzichten, da dies nicht zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führte (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. Rückzug des Gesuchs um UP/URV.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
SCHUTZMASSNAHME
SCHUTZMASSNAHMEN
SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME
WEGWEISUNG
Rechtsnormen:
Zus. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 10 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00617

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 2. November 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,


hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1975) und C (geboren 1965) sind seit dem 9. April 2009 verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder (geboren 2011 und 2013).

Mit Verfügung vom 27. August 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung, ein Rayonverbot betreffend diese als auch einen Umkreis von ca. 300 Metern und ein Kontaktverbot zu C für die Dauer von jeweils 14 Tagen an.

II.  

Mit Urteil vom 7. September 2017 entsprach die Haftrichterin am Bezirksgericht E dem Gesuch von C um Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. August 2017 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung aus der Wohnung, Rayonverbot sowie Kontaktverbot von A gegenüber C) um drei Monate bis zum 7. Dezember 2017, längstens aber bis zur Anordnung einer anderslautenden zivilrechtlichen Massnahme. Vom Kontaktverbot ausgenommen wurde die Kontaktaufnahme zu C über die Rechtsvertreter der Parteien oder die Vertreter der zuständigen Behörden zwecks Regelung der Ausübung ihrer elterlichen Rechte und Pflichten sowie zwecks Regelung der Trennungsfolgen.

III.  

Dagegen gelangte A am 18. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts E vom 7. September 2017 und somit die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung sowie das Kontakt- und Rayonverbot seien aufzuheben. Eventualiter seien die Wegweisung und das Rayonverbot aufzuheben; subeventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 25. September 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.

C beantragte nach erstreckter Frist am 3. Oktober 2017, es sei auf die Beschwerde, was die Wegweisung von A aus der gemeinsamen Wohnung sowie das Rayonverbot betreffe, nicht einzutreten. Weiter sei die Beschwerde, was das Kontaktverbot betreffe, abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.

Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde A Frist zur weiteren Belegung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie zur Einreichung verschiedener Unterlagen angesetzt. Innert erstreckter Frist sind keine Unterlagen eingegangen. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 zog A ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zurück.

Die Akten des Verfahrens betreffend Verlängerung von Schutzmassnahmen des Bezirksgerichts E wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide zuständig, die vom Haftrichter bzw. in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes getroffen wurden. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, sodass die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.  

Im zwischen den Parteien hängigen Eheschutzverfahren am Bezirksgericht E stellte dieses mit Verfügung vom 22. September 2017 betreffend superprovisorische Massnahmen die beiden gemeinsamen Kinder der Parteien unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin und teilte ihr und den beiden Kindern die eheliche Wohnung mit sofortiger Wirkung zur alleinigen Benützung zu.

Schutzmassnahmen nach GSG fallen gemäss § 7 GSG erst dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind. Im Übrigen ist deren Aufhebung bei veränderten Verhältnissen dem Haftrichter vorbehalten (§ 6 Abs. 2 GSG).

Gemäss Dispositivziffer 14 der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 22. September 2017 wurde dieser Entscheid mit seiner Eröffnung für rechtskräftig erklärt und die Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Dispositivziffern, welche unter anderem Obhuts- und Wohnungszuteilung betreffen, ausgeschlossen. Selbst wenn es sich um superprovisorische Massnahmen handelt, welche nur bis zum definitiven Entscheid über vorsorgliche Massnahmen bestehen bleiben, sind es rechtskräftige zivilrechtliche Massnahmen, zu welchen sich die Gewaltschutzmassnahmen subsidiär verhalten. Die entsprechenden Begehren der Beschwerdeführerin werden damit gegenstandslos. Aus den Anträgen des Beschwerdegegners auf Nichteintreten ist zudem zu schliessen, dass dieser ebenfalls kein Interesse mehr an deren Fortbestand geltend macht.

Auf die Beschwerde ist somit in diesen Punkten (Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung und Rayonverbot) nicht einzutreten.

Zu beurteilen bleibt somit vorliegend nur noch das bis am 7. Dezember 2017 verlängerte Kontaktverbot der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner.

4.  

4.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdeführerin am 27. August 2017 nach einer verbalen Auseinandersetzung zwischen den Parteien ein Küchenmesser behändigt habe und auf den Beschwerdegegner zu gerannt sei. Sie habe mit dem Messer Stichbewegungen gemacht und geschrien, dass sie ihn umbringen werde. Der Beschwerdegegner habe sich im Schlafzimmer verbarrikadiert. Anschliessend habe er die Wohnung verlassen und die Polizei alarmieren können.

4.2 Der Haftrichter erwog in seinem Urteil vom 7. September 2017, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin vorwerfe, ihm nebst den die Schutzmassnahmen auslösenden Vorfall bereits mehrfach gedroht zu haben, ihn zu töten. Weiter habe die Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. August 2017 zwar in Abrede gestellt, gesagt zu haben, sie werde den Beschwerdegegner töten, doch habe sie eingeräumt, dass das Wort "kill" in der verbalen Auseinandersetzung vom 27. August 2017 gefallen sei, wenngleich sie nicht mehr wisse, von wem und dass sie aufgrund der Provokation durch den Beschwerdegegner vielleicht gesagt habe "maybe one day" würde sie ihn "killen", weil er sie danach gefragt habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem bestritten, den Beschwerdegegner mit einem Küchenmesser bedroht zu haben und angegeben, es habe sich um einen Kochlöffel gehandelt, wobei sie jedoch gegenüber der vor Ort erschienenen Polizei von einer "Kelle" sprach, welche jedoch nicht auffindbar gewesen sei, wohingegen ein entsprechendes Messer auf der Küchenablage gelegen haben soll. Die Beschwerdeführerin habe zudem vorgebracht, es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner das Verlängerungsgesuch vor dem Hintergrund einer bereits länger bestehenden ehelichen Auseinandersetzung gestellt und er eine massive Unzufriedenheit, wenn nicht sogar einen Hass gegen sie und ihre Familie entwickelt habe, was im Hinblick auf seine Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen sei. Die Beziehung der Parteien sei in der Tat offenbar seit Längerem konfliktbelastet, doch sei der Umstand des kürzlich eingegangenen Eheschutzverfahrens nicht geeignet, den vom Beschwerdegegner behaupteten Ablauf der jüngsten Eskalation infrage zu stellen. Die Schilderungen des Beschwerdegegners seien zwar nicht vollkommen widerspruchsfrei, doch zum Kerngeschehen konsistent und lebensnah und erschienen damit jedenfalls nicht von vorneherein unglaubhaft. Aufgrund der Aussagen der Parteien sei davon auszugehen, dass ein Kontakt zwischen ihnen zurzeit nicht geordnet stattfinden könne. Demnach erscheine insgesamt eine (andauernde) Gefährdungssituation glaubhaft.

4.3 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner habe sich – so auch gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017 – seit Beginn seiner Arbeitslosigkeit im Umgang mit seiner Familie psychisch auffällig verhalten. Die Ehe der Parteien sei nicht nur deswegen am Ende und habe keine Zukunft. Die Handlungen des Beschwerdegegners seien seit ungefähr Februar 2017 darauf ausgerichtet, ihr die gemeinsamen Kinder wegzunehmen und die gemeinsame Wohnung zur alleinigen Benutzung zu haben. Die verbale Auseinandersetzung vom 27. August 2017 habe er zum Anlass genommen, sie in unzutreffender Art und Weise zu bezichtigen, sie habe ihn mit dem Messer angegriffen und mehrfach mit dem Tod bedroht. Sie habe ihn jedoch weder mit dem Tod noch mit einem Messer bedroht. Korrekt sei jedoch, dass sie eine heftige Diskussion gehabt hätten, bei welcher der Beschwerdegegner sie unter anderem geschubst habe, worauf sie eine Kochkelle behändigt habe. Er begründe sein Verlängerungsgesuch pauschal damit, dass er weiterhin Angst um sein Leben habe, da sie ihn schon mehrmals mit dem Tod bedroht habe und ausser sich gerate, wenn sie ihn nur schon sehe. Detaillierte Angaben dazu fehlten jedoch gänzlich. Die ihre Familie betreffenden Vorwürfe des Beschwerdegegners seien zudem haltlos und falsch. Die Aussagen des Beschwerdegegners hätten das Vorliegen häuslicher Gewalt nicht glaubhaft machen können. Selbst wenn von einer gerechtfertigten Fortsetzung der Schutzmassnahmen ausgegangen würde, so wären diese nicht verhältnismässig.

4.4 Der Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, es liege ein Fall von häuslicher Gewalt vor und seine Aussagen könnten keineswegs als unglaubhaft abgetan werden. Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zur Drohung sei völlig widersprüchlich. Zudem sei lebensfremd, wenn sie gemäss eigenen Angaben völlig ausser Kontrolle gewesen sei, dann jedoch gewisse Sachen ganz klar ausschliessen können wolle. Es sei kein Grund ersichtlich, der eine erneute Eskalation bei einem Kontakt zwischen den Parteien ausschliessen würde. Das Kontaktverbot sei geeignet, dieser Gefahr zu begegnen, wobei kein milderes Mittel ersichtlich sei.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend, wenn die Vorinstanz lediglich gestützt auf ein paar wenige pauschale Angaben des Beschwerdegegners – und ohne diesen anzuhören – den Sachverhalt als erstellt betrachtet habe, um den Fortbestand der Schutzmassnahmen anzuordnen.

Die Polizei stellt gemäss § 3 GSG den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die notwendigen Massnahmen an. Das Gericht stellt bei einem Gesuch um gerichtliche Beurteilung den Sachverhalt von Amtes wegen fest (§ 9 Abs. 2 GSG). Nach Möglichkeit hört das Gericht die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 GSG).

Unter Beachtung dieses Wortlauts, wonach Gesuchsgegner „nach Möglichkeit“ anzuhören sind, während Gesuchsteller angehört werden „können“, rechtfertigt es sich, den Verzicht auf Anhörung von Gesuchstellern unter weniger restriktiven Bedingungen zuzulassen als jenen von Gesuchsgegnern. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als Gesuchsteller – im Gegensatz zu Gesuchsgegnern – ihren Gehörsanspruch im Rahmen des gemäss § 8 Abs. 1 GSG schriftlich zu begründenden Gesuchs wahren können. Ferner ist es dem Haftrichter lediglich bei Nichtanhörung des Gesuchsgegners – nicht aber bei Nichtanhörung des Gesuchstellers – verwehrt, definitiv bzw. ohne Gewährung einer Einsprachemöglichkeit über ein Gesuch zu entscheiden (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Diese rechtlichen Vorgaben sprechen dafür, eine fehlende haftrichterliche Anhörung eines Gesuchstellers zumindest dann als zulässig zu erachten, wenn sie nicht zu einer unvollständigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führt (VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 4.3).

Die Vorinstanz erachtete den entscheidrelevanten Sachverhalt als genügend erstellt. Es stand gemäss oben Gesagtem in ihrem Ermessen auf eine Anhörung des Beschwerdegegners zu verzichten. Sie beurteilte dessen polizeiliche Anhörung vom 27. August 2017 als ausreichend, ihr Urteil zu begründen. Die Anhörung der Beschwerdeführerin bot der Vorinstanz überdies auch keinen Anlass, den Beschwerdegegner erneut anzuhören. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse eine abermalige Anhörung des Beschwerdegegners hätte zur Sachverhaltsabklärung beitragen können. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist nicht ersichtlich.

5.2 Die Beschwerdeführerin stellt weiter infrage, ob vorliegend überhaupt ein Fall von häuslicher Gewalt gegeben sei.

Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber, in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September 2008, E 2009, S. 31; siehe ferner VGr, 21. Januar 2015, VB.2014.00718, E. 4.4). Als psychische Gewalt werden alle Formen der emotionalen bzw. seelischen Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder kontrollierendes Verhalten, verstanden. Psychische Gewalt kann auch als momentanes Geschehen in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen.

Die eskalierte Auseinandersetzung zwischen den Parteien ist unbestritten und beide beschreiben den Vorfall als eine konfliktgeladene und emotionale Situation. Nach der Schilderung des Beschwerdegegners habe die Beschwerdeführerin ein Küchenmesser genommen und sei mit diesem in der Hand auf ihn zugelaufen und habe ihn damit um den Esstisch verfolgt. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, einen Kochlöffel behändigt zu haben und den Beschwerdegegner damit um den Esstisch verfolgt zu haben. Sie habe gar mit dem Kochlöffel nach ihm geschlagen und ihn glaublich am Oberarm gepackt. Sie sei buchstäblich explodiert und habe vielleicht gesagt "maybe one day" würde sie ihn "killen". Zwar spricht für diese Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Beteiligung an dem Streit keineswegs zu beschönigen versuchte, jedoch machte sie widersprüchliche Angaben zur Kelle, mit der sie den Beschwerdegegner bedroht haben will und kann so dessen Darstellung, sie habe ihn mit dem Messer bedroht, nicht entkräften, zumal ein Messer im Gegensatz zur Kelle von der Polizei auf der Küchenablage vorgefunden wurde. Auch dass sie dies damit erklärt, sie habe das Messer erst nach dem Streit verwendet, um den Kindern einen Apfel zu schneiden, vermag die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die Aussagen des Beschwerdegegners zwar nicht vollkommen widerspruchsfrei seien, jedoch zum Kerngeschehen konsistent und lebensnah seien, vor dem Hintergrund erwähnter Aussagen nicht umzustossen. Es ist auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich aufgrund der gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht bewerkstelligen liesse. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Situation häuslicher Gewalt als gegeben und die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners sowie damit eine Gefährdung als glaubhaft erachtete.

5.3 Insgesamt lässt sich aufgrund des hängigen Eheschutzverfahrens, der Notwendigkeit von superprovisorischen Massnahmen und aus den Aussagen der Parteien ableiten, dass der Konflikt noch nicht beigelegt werden konnte und die Gefährdungssituation in Bezug auf den Beschwerdegegner nach wie vor besteht. Dass die Vorinstanz deshalb weiteres Konfliktpotenzial bei einem weiteren Kontakt zwischen den Parteien sah, ist einleuchtend. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Fortbestand der Gefährdung des Beschwerdegegners angesichts der offensichtlich bereits seit längerer Zeit andauernden ehelichen Konflikte für glaubhaft hielt und demzufolge die Schutzmassnahmen gegenüber dem Beschwerdegegner (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) um drei Monate verlängerte. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Polizei schon seit längerer Zeit Kenntnis von den ehelichen Problemen hatte und bisher keinen Anlass sah in irgendeiner Weise einzugreifen. Das Begehren um Erlass der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen ging denn auch aus einer konkreten Eskalation der Situation hervor. Zudem stehen sich die Parteien seit Kurzem in einem Eheschutzverfahren gegenüber, das eine zusätzliche starke emotionale Belastung darstellen dürfte und neuerliche Konflikte provozieren könnte. In der Verlängerung des Kontaktverbots ist somit keine Rechtsverletzung ersichtlich.

Des Weiteren erweist sich das Kontaktverbot – insbesondere unabhängig von der Wegweisung und dem Rayonverbot betrachtet – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin als verhältnismässig. Einerseits ist es geeignet, zum Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Beschwerdegegners beizutragen. Andererseits ist es auch erforderlich, da keine gleich geeigneten, aber milderen Massnahmen zur Beruhigung der Gesamtsituation ersichtlich sind. Das Kontaktverbot bezieht sich zudem nur auf den Beschwerdegegner und nicht auf die Kinder, sodass der Kontakt zu diesen für beide Parteien weiterhin möglich ist. Schliesslich erweisen sich die Schutzmassnahmen vorliegend auch als verhältnismässig im engeren Sinn, wird doch ein vernünftiges Verhältnis gewahrt zwischen dem angestrebten Ziel des Schutzes des Beschwerdegegners und dem Eingriff, den sie für die betroffene Beschwerdeführerin bewirken. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihre Interessen an der Aufhebung des Kontaktverbots höher zu gewichten sein sollten als diejenigen des Beschwerdegegners an der Verlängerung, zumal sie selber offenbar kein Interesse an einem Kontakt mit dem Beschwerdegegner zu haben scheint. Sowohl bei der Polizei als auch beim Haftrichter führte sie aus, die Ehe sei für sie am Ende und sie wolle gar nicht zum Beschwerdegegner zurück. Eine übermässige Einschränkung ist auch deshalb nicht ersichtlich.

5.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde bezüglich des Kontaktverbots abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Sie ist hingegen zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

6.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist zufolge ihres Rückzugs desselben als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 1'210.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 800.-, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 864.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …