{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00617_2017-11-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217635&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c623bc00299cd1511f539da10ad2c6a7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00617"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.11.2017  VB.2017.00617"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.11.2017  VB.2017.00617"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.11.2017  VB.2017.00617"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Kontaktverbot gegen\u00fcber dem Ehemann. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde mittels Schutzmassnahmen aus der gemeinsamen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- sowie Kontaktverbot gegen\u00fcber dem Beschwerdegegner belegt. Nachdem im parallel laufenden Eheschutzverfahren mittels superprovisorischer Massnahmen, gegen welche kein Rechtsmittel mehr ergriffen werden kann, die eheliche Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin und den Kindern zur alleinigen Ben\u00fctzung zugewiesen worden war, sind die Wegweisung und das Rayonverbot hinf\u00e4llig geworden, weshalb auf die Beschwerde in diesen Punkten nicht einzutreten ist (E. 3). Die Verl\u00e4ngerung des - weiterhin bestehenden - Kontaktverbots durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da ein Fall von h\u00e4uslicher Gewalt (Eskalation mit einem K\u00fcchenmesser) zu bejahen und eine andauernde Gef\u00e4hrdungssituation aufgrund der Umst\u00e4nde gegeben ist (E. 4, 5). Es stand zudem im Ermessen des Haftrichters, auf eine Anh\u00f6rung des Beschwerdegegners zu verzichten, da dies nicht zu einer unvollst\u00e4ndigen Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts oder zu einer unzul\u00e4ssigen antizipierten Beweisw\u00fcrdigung f\u00fchrte (E. 4). Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird. R\u00fcckzug des Gesuchs um UP/URV."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:40", "Checksum": "c0d1d8859a7c3bf1fbd9e1acb8a44861"}