{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "28.02.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00618_28-02-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219024&W10_KEY=4467064&nTrefferzeile=20&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a60566e326b626fb0d0424d88cc1b162"}, "Num": [" VB.2017.00618"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2017.00618"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2017.00618"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.28.0  VB.2017.00618"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenanteil f\u00fcr Altlastensanierung | Bestimmung eines etwaigen wirtschaftlichen Vorteils nach Kauf eines sanierungsbed\u00fcrftigen Grundst\u00fccks. Die streitbetroffene Kostenverteilungsverf\u00fcgung ist ein Zwischenentscheid und vorliegend ausnahmsweise anfechtbar, da ein Endentscheid zurzeit nicht absehbar ist (E. 1). Die Beschwerdef\u00fchrerin erwarb im Jahr 2011 ein Grundst\u00fcck, dessen altlastenrelevante Belastung auf eine Textilf\u00e4rberei und -reinigung vor 2003 zur\u00fcckzuf\u00fchren ist (E. 3). Ein Kostenanteil f\u00fcr altlastenrechtliche Massnahmen des Standortinhabers von 10\u201330 % erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn zus\u00e4tzlich zur blossen Inhaberstellung weitere Umst\u00e4nde hinzutreten, z. B. wenn der Betroffene durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (E. 4.2). Dieser ist etwa in einer betr\u00e4chtlichen Differenz zwischen Marktwert und Kaufpreis (wegen Belastung) oder in einer verbesserten Verk\u00e4uflichkeit des Grundst\u00fccks (nach Sanierung) zu erblicken (E. 4.3). Aus dem Kaufvertrag geht klar hervor, dass der Kaufpreis ohne Belastung h\u00f6her ausgefallen w\u00e4re (E. 5.1).  Die angef\u00fchrten Quadratmeterpreise f\u00fcr eine Parzelle im gleichen Quartier und Zonierung sind zur Bestimmung des wirtschaftlichen Vorteils massgeblich (E. 5.4.1). Der mit Blick auf umliegende Parzellen gesch\u00e4tzte Grundst\u00fcckspreis abz\u00fcglich erwarterter Sanierungskosten liegt betr\u00e4chtlich \u00fcber dem Kaufpreis (E. 5.6). Der festgelegte Kostenanteil von 30 % ist insgesamt nicht zu beanstanden (E. 5.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:50:37", "Checksum": "45a289851097d54b5137a5b351250bfc"}