{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00626_2018-05-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218206&W10_KEY=13823227&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8238ecde5b23a2711ac76b6c1d2dc1d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00626"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.05.2018  VB.2017.00626"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.05.2018  VB.2017.00626"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.05.2018  VB.2017.00626"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einleitung des Quartierplanverfahrens | Einleitung des Quartierplanverfahrens: Areal mit Gestaltungsplanpflicht/Dreijahresfrist gem\u00e4ss \u00a7 235 PBG. Die Gemeinde setzte f\u00fcr das betreffende Areal in der BZO eine Gestaltungsplanpflicht zur Realisierung eines Ortszentrums fest. Der Gestaltungsplan wurde bisher noch nicht rechtskr\u00e4ftig festgesetzt. Ein bauwilliger Grundeigent\u00fcmer einer Parzelle im Gestaltungsplanperimeter tat w\u00e4hrend des laufenden Gestaltungsplanverfahrens seine Bauabsicht kund, was die Gemeinde in einem Beschluss zur Kenntnis nahm und damit die Dreijahresfrist gem\u00e4ss \u00a7 235 PBG, nach deren Ablauf die fehlende planungsrechtliche Baureife einem Bauvorhaben nicht mehr entgegengehalten werden kann, als ausgel\u00f6st bezeichnete. Kurz vor Ablauf dieser Dreijahresfrist leitete die Gemeinde f\u00fcr das vom Gestaltungsplanperimeter erfasste Areal ein Quartierplanverfahren ein und setzte einen vorzeitigen Quartierplanbann fest, wogegen der bauwillige Grundeigent\u00fcmer vor Baurekursgericht obsiegte. Dagegen f\u00fchrte die Gemeinde Beschwerde und vertrat die Auffassung, die Dreijahresfrist von \u00a7 235 PBG sei nicht auf das Gestaltungsplanverfahren zugeschnitten, und es liege diesbez\u00fcglich eine Gesetzesl\u00fccke vor. Selbst wenn es Gestaltungsplanverfahren von l\u00e4ngerer Dauer als drei Jahre gibt, so heisst dies nicht, dass den dort betroffenen Grundeigent\u00fcmern die Nutzung ihres Eigentums auf unbestimmte Zeit verwehrt sein kann. Die Frist von \u00a7 235 PBG beginnt sodann erst bei Geltendmachung einer Bauabsicht zu laufen und nicht generell mit dem Beginn eines Gestaltungsplanverfahrens (E. 5.3.2). Das Gesetz nennt keine expliziten Fristen f\u00fcr das Verfahren zum Erlass eines Gestaltungsplans (E. 5.3.1). F\u00fcr eine analoge Anwendung von \u00a7 82 und 87 PBG besteht kein Anlass (E. 5.3.4). Es l\u00e4sst sich auch den Materialien nicht entnehmen, dass es sich um ein gesetzgeberisches Versehen handeln sollte, dass \u00a7 235 PBG auch in Bezug auf Gestaltungspl\u00e4ne gelten solle. Die Dreijahresfrist begann i.c. mit dem Entgegenhalten der fehlendenplanungsrechtlichen Baureife. Dass sich der Grundeigent\u00fcmer mit der Testplanung einverstanden und einem privaten Gestaltungsplan nicht abgeneigt zeigte, \u00e4nderte nichts am Ablauf der Dreijahresfrist (E. 5.3.8). Da ein Gestaltungsplan als planerische Festlegung gilt, war die Dreijahresfrist von \u00a7 235 PBG vorliegend anwendbar und unterdessen abgelaufen (E. 5.3.10). Der Gestaltungsplan und ein allf\u00e4lliger Quartierplan sind vorliegend zweckverbunden, und das strittige Quartierplanverfahren h\u00e4tte sich ohne das Gestaltungsplanverfahren nicht aufgedr\u00e4ngt. Da dem Grundeigent\u00fcmer aber aufgrund des Fristablaufs von \u00a7 235 PBG nicht mehr l\u00e4nger der noch festzusetzende Gestaltungsplan entgegengehalten werden kann und damit dessen Realisierungschancen in dieser Form gering sind, er\u00fcbrigt sich auch das Quartierplanverfahren, welches nur aufgrund des Gestaltungsplans und zu dessen Realisierung eingeleitet wurde (E. 5.5.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:59:17", "Checksum": "1bac6e2bc10df7034fca8e14d7deed6d"}