|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2017.00629  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.10.2017
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.11.2017 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Nichteintreten wegen Fehlens einer Beschwerdebegründung/Fristwiederherstellung]

Als Gültigkeitserfordernis der Beschwerde wird ein Antrag zur Sache und dessen Begründung verlangt. Fehlt eine solche gänzlich und ist der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten, ist das Rechtsmittel ohne Ansetzen einer Verbesserungsfrist nicht an die Hand zu nehmen (E. 2.1 Abs. 1). Das Erstrecken einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist ist nur gestattet, falls in deren Lauf die davon betroffene Person stirbt oder handlungsunfähig wird; zu diesem Zweck bedarf es eines motivierten Gesuchs und reicht eine Erkrankung nicht aus. Für die Fristersteckung wird das Dartun sowie Belegen der Gründe verlangt. Gebricht es daran, ist weder eine amtliche Untersuchung über die massgeblichen Tatsachen zu führen noch eine Verbesserungsfrist anzusetzen (E. 2.1 Abs. 3).

Nichteintreten.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
NICHTEINTRETEN
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 56 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2017.00629

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 2. Oktober 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 6. Juni 2016 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, die Aufenthaltsbewilligung des Ausländers A zu verlängern, und setzte diesem zum Verlassen der Schweiz Frist bis 6. August 2016.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A dawider mit Entscheid vom 18. August 2017 in der Hauptsache ab und bestimmte eine neue Ausreisefrist bis 23. Oktober 2017; als Rechtsvorkehr hiergegen nannte sie die binnen 30 Tagen ab Eröffnung beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde, welche Antrag, dessen Begründung sowie genau bezeichnete, soweit möglich beizulegende Beweismittel enthalten müsse. Dieser Entscheid wurde dem Rechtsanwalt von A am 22. August 2017 zugestellt.

III.  

A liess beim Verwaltungsgericht am 21. September 2017 Beschwerde führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sowie Aufheben des Rekursentscheids sei seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Statt einer materiellen Begründung heisst es im Rechtsmittel bloss:

" Aufgrund eines Spitalaufenthaltes war der Beschwerdeführer mehrere Wochen nicht erreichbar und konnte nicht über den Rekursentscheid in Kenntnis gesetzt werden. Eine Instruktion war in der kurzen Zeit nach Entlassung aus dem Spital noch nicht möglich. Das Gericht wird deshalb höflichst ersucht, dem Beschwerdeführer für die Begründung der vorliegenden Beschwerde eine angemessene Frist zu setzen. Dabei bittet der Unterzeichnende seine ferienbedingte Abwesenheit vom 29. September bis 15. Oktober 2017 zu berücksichtigen."

 

Hierauf wurde das vorliegende Geschäft angelegt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerde ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Irgendwelcher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009, 801 ff., 972).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Im Übrigen erscheinen auch die restlichen Eintretensbedingungen erfüllt. Freilich gibt es eine entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme:

2.  

2.1 § 54 Abs. 1 VRG verlangt – worauf auch die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung hinweist – als Gültigkeitserfordernis der Beschwerde einen (hier gestellten) Antrag zur Sache und dessen Begründung; weil eine solche gegenwärtig gänzlich fehlt, ist wegen anwaltlicher Vertretung des Beschwerdeführers ohne Ansetzen einer auf § 56 VRG gestützten Verbesserungsfrist das Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen (siehe vorn II f.; Griffel, § 54 N. 1 sowie 3 in Verbindung mit § 23 N. 8, 17 ff. und 32 sowie Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 56 N. 17; VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 3.1 sowie 4.2, und 18. Mai 2017, VB.2016.00773, E. 4.2; BGr, 2. Mai 2013, 2C_148/2013, E. 4.1).

Nun hat der Beschwerdeführer rechtzeitig am letzten Tag der gesetzlich 30-tägigen Rechtsmittelfrist – aber beim kompetenten Gericht erst später eingegangen – sinngemäss um deren Erstreckung ersucht (vgl. oben II f., ebenso zum Folgenden; § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f. VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 13 f.; VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569, E. 1 f. je Abs. 2). Hierbei dürfte ihm mindestens ein weiterer Monat vorgeschwebt haben.

§ 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG gestattet das Erstrecken einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist nur, falls in deren Lauf die davon betroffene Person stirbt oder handlungsunfähig wird; zu diesem Zweck bedarf es eines motivierten Gesuchs und reicht eine Erkrankung nicht aus (Plüss, § 12 N. 2 sowie 12, § 70 N. 8). Wenn § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG für das Erstrecken anderer Fristen das Dartun sowie – wo möglich – Belegen der Gründe verlangt, muss das auch im Rahmen des § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG gelten. Gebricht es an solchem Dartun und Belegen, ist wie beim Fristwiederherstellungsgesuch nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch eine Verbesserungsfrist anzusetzen (hierzu Plüss, § 12 N. 88; VGr, 5. Oktober 2016, VB.2016.00587, E. 2.1 Abs. 2, sowie 8. November 2016, VB.2016.00356, E. 2.3 Abs. 1).

2.2 Obschon man es für leicht halten sollte, macht der Beschwerdeführer eine – unter den gegenwärtig völlig unsubstanziierten Umständen ohnehin nicht zu vermutende – persönliche Handlungsunfähigkeit nicht einmal ansatzweise glaubhaft, geschweige denn belegt er das. Abgesehen davon wusste sein dafür bevollmächtigter Anwalt, der ihn schon während des gesamten Rekursverfahrens vertreten hatte, das Verwaltungsgericht anzurufen. Dieser hätte zum Antrag in der Sache eine mindestens summarische Rechtsmittelbegründung liefern können und deshalb insofern auch müssen, als er auf eine solche ohne Nichteintretensfolge nicht einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs verzichten durfte; bei dessen Eingang war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen, sodass das Gericht ihn nicht mehr zu warnen vermochte (hierzu BGr, 26. Januar 2012, 2C_319/2011 E. 2 ff.).

Aus diesen Gründen fiele eine Fristwiederherstellung ebenso wenig in Betracht und bliebe es beim Nichteintreten auf die Beschwerde.

Wie sich beifügen lässt, schiene auch eine mit Begründung ausgestattete Beschwerde angesichts des angefochtenen Entscheids wenig Erfolg zu versprechen.

3.  

Weil die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz gewährte Ausreisefrist auch schon bald abläuft, gilt es eine angemessene neue festzusetzen (vgl. VGr, 19. Februar 2014, VB.2014.00029, E. 4 Abs. 2). Eine solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) in der Regel sieben bis dreissig Tage (Satz 1); da der Beschwerdeführer ebenso wenig besondere Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich erscheinen liessen (Satz 2), ist ihm Zeit bis zum 30. November 2017 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen VGr, 28. Juli 2017, VB.2017.00273, E. 5.2 – 23. August 2017, VB.2017.00439, E. 6.2 – 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2).

4.  

Ausgangsgemäss kraft des § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG gilt es die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sowie diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 23 und 65, § 17 N. 29; VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 4).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 6 des nachstehenden Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:

Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht werden will, ist Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 64 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.). Andernfalls steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27); das trifft insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungspunkt zu (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG; Thurnherr, Art. 112 N. 62; Seiler, Art. 83 N. 33 ff.; BGr, 3. Mai 2012, 2C_911/2011, E. 1.1 f.).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste auf Grund des Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 30. No­vember 2017 bzw. im Sinn der E. 3 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der E. 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.    Mitteilung an…