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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00633
Urteil
des Einzelrichters
vom 27. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Zustelladresse: Rechtsanwalt B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
Gemeindeverwaltung,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A erhielt seit Dezember 2016 von der Gemeinde C
wirtschaftliche Hilfe. Per 1. März 2017 trat er eine Arbeitsstelle in
Deutschland an. Am 11. Juli 2017 stellte daher der Gemeinderat C die
wirtschaftliche Hilfe für A mit Wirkung ab 1. April 2017 mangels
Bedürftigkeit ein. In den Erwägungen hielt der Gemeinderat fest, dass das
Gesuch von A vom 15. Mai 2017, wonach er bis zum Ablauf der Probezeit
seiner neuen Stelle Ende September 2017 weiterhin zu unterstützen sei, um seine
Lebenshaltungskosten in der Schweiz decken zu können, abgewiesen werde.
II.
Mit Schreiben vom 21. August 2017 (Poststempel der
Deutschen Post vom 23. August 2017, Eingang am 28. August 2017) erhob
A unter Beilage des Beschlusses vom 11. Juli 2017 und eines weiteren
Dokuments Rekurs beim Bezirksrat E. Dabei verwies er auf die später erfolgende
Zustellung weiterer Unterlagen, die er in den folgenden Tagen per E-Mail
nachreichte. Am 13. September 2017 trat der Bezirksrat wegen Verspätung
auf den Rekurs nicht ein, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
III.
A. Mit zwei
Eingaben vom 21. September 2017 (Poststempel der Deutschen Post vom
21. und 22. September 2017, gleichzeitiger Eingang am
25. September 2017) erhob A Beschwerde gegen den Beschluss vom
11. Juli 2017 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
B. Mit
Schreiben vom 26. September 2017 forderte das Verwaltungsgericht A
aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland auf, ein Zustellungsdomizil oder
einen Vertreter in der Schweiz anzugeben. A kam dieser Aufforderung mit
Schreiben vom 3. Oktober 2017 nach.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2017 holte das Verwaltungsgericht
daraufhin die Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer bringt vor, er habe entgegen der Beschwerdegegnerin nicht erst
am 15. Mai 2017, sondern bereits im Februar 2017 um weitergehende
Unterstützung bis zum Ablauf der Probezeit in Deutschland Ende August 2017
ersucht, und beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin ihm bis dahin keine
wirtschaftliche Hilfe mehr zukommen lassen wolle. Gemäss der Kostenaufstellung
des Beschwerdeführers ("Gesamte geschätzte beantragte Summe") stehen
dabei Leistungen von weniger als Fr. 20'000.- infrage. Demgemäss, und da
kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Gemäss
§ 6b Abs. 1 VRG haben Verfahrensbeteiligte mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland
ein Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz anzugeben (vgl. vorn
III.B.). Hintergrund dieser Bestimmung ist das völkerrechtliche Prinzip der
staatlichen Souveränität, das zur Folge hat, dass allein den Territorialstaaten
die Ausübung der Herrschaft in ihrem jeweiligen Gebiet zukommt. Das Völkerrecht
schliesst schweizerisches Verwaltungshandeln im Ausland somit grundsätzlich
aus. Prinzipiell unzulässig ist deshalb die direkte Regelung öffentlich-rechtlicher
Rechtsbeziehungen mit Personen im Ausland, insbesondere die direkte Zustellung
von Verwaltungsakten durch die Post sowie die Vornahme verwaltungsbehördlicher
oder verwaltungsgerichtlicher Vorbereitungs- und Vollzugshandlungen, die damit
im Zusammenhang stehen. Die direkte postalische Zustellung von Verwaltungsakten
mit rechtsgestaltender Wirkung an einem ausländischen Ort kommt nur dann
infrage, wenn dies so in einem völkerrechtlichen Vertrag vorgesehen ist. Im
Verwaltungsrecht existieren allerdings kaum entsprechende Staatsverträge, namentlich
auch nicht im Bereich der Sozialhilfe. Besteht kein völkerrechtlicher Vertrag,
so muss die Zustellung von Verfügungen ins Ausland grundsätzlich auf dem
Rechtshilfeweg bzw. auf dem diplomatischen oder konsularischen Weg erfolgen. Als
zulässig gilt die direkte postalische Zustellung lediglich, wenn es sich um
eine Mitteilung ohne rechtsgestaltende Wirkung, also mit bloss informativem
Charakter handelt, wie vorliegend die Aufforderung des Verwaltungsgerichts an
den Beschwerdeführer zur Angabe eines inländischen Zustellungsdomizils (vorn
III.B.).
Wird eine Anordnung mit rechtsgestaltender Wirkung direkt per
Post ins Ausland zugestellt, ohne dass dies in einem völkerrechtlichen Vertrag
vorgesehen ist, so liegt eine völkerrechtswidrige und somit mangelhafte
Eröffnung vor. Entsprechende Anordnungen sind in der Regel nichtig. Blosse
Anfechtbarkeit einer auf dem direkten postalischen Weg im Ausland eröffneten
Anordnung kann dann vorliegen, wenn der betreffende Verfahrensbeteiligte durch
die fehlerhafte Zustellung keinen Nachteil – etwa in Form von
Fristversäumnissen – erleidet (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6b N. 4 ff.).
2.2 Der
Beschluss vom 13. September 2017 wurde dem Beschwerdeführer per
Einschreiben an seinen Wohnort in Deutschland gesandt und damit nach dem
Gesagten mangelhaft eröffnet. Dass der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil
erlitten hätte, ist aber weder ersichtlich, noch macht er einen solchen
geltend. Jedenfalls war er in der Lage, rechtzeitig Beschwerde zu erheben. Der
angefochtene Beschluss ist daher nicht nichtig, und die fehlerhafte Zustellung
bleibt ohne Folgen.
3.
3.1 Gemäss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit
Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich
einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der
Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein
Samstag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten
Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt
(§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der
Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
übergeben sein (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist
eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das
Rechtsmittel nicht einzutreten (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 22
N. 13).
3.2 Die
Vorinstanz erwog, der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2017
sei dem Beschwerdeführer am 21. Juli 2017 am Postschalter in D zugestellt
worden. Demgemäss habe die Rekursfrist am 22. Juli 2017 zu laufen begonnen
und am Montag, 21. Juli 2017, geendet. Da der Rekurs vom Beschwerdeführer
erst am 23. August 2017 der Deutschen Post übergeben worden sei, sei er
folglich verspätet erhoben worden.
3.3 Der
Beschwerdeführer macht dagegen geltend, seine bevollmächtigte Freundin habe den
Beschluss am 21. Juli 2017 in D entgegengenommen und anschliessend per
Post zu ihm nach Deutschland weitergeleitet. Er selbst habe den Beschluss erst
am Freitag, 28. Juli 2017, erhalten, weshalb er die Rekursfrist
eingehalten habe. Im Übrigen habe er die Beschwerdegegnerin gebeten, alle
wichtigen Schreiben und Unterlagen vorab per E-Mail zukommen zu lassen, was sie
in Bezug auf den Beschluss vom 11. Juli 2017 in Abweichung von
"anderen nachweislichen Fällen (Abrechnungen, Nachweisbelege)"
indessen nicht getan habe.
3.4 Gemäss
§ 10 Abs. 3 lit. a VRG werden schriftliche Anordnungen den
Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. Die Entgegennahme einer Sendung durch eine
diesbezüglich bevollmächtigte Person ist dabei dem Vollmachtgeber vorbehaltlos
zuzurechnen (Plüss, § 10 N. 66). Der Beschluss vom 11. Juli 2017
gilt dem Beschwerdeführer somit (bereits) als am 21. Juli 2017 zugestellt,
weshalb sich die Berechnung des Endes der Rekursfrist durch die Vorinstanz als
korrekt erweist und der Rekurs tatsächlich verspätet eingereicht wurde.
3.5 Den Akten
lässt sich zwar entnehmen, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin
regelmässig per E-Mail miteinander kommunizierten und jenem auf diesem Weg
teilweise auch Unterlagen zugestellt wurden. Die monatlichen Abrechnungen
wurden dem Beschwerdeführer aber jedenfalls ebenso per Post zugestellt. Dass
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin gleichsam eine
"Vereinbarung" betreffend eine vorgängige Zustellung des Beschlusses
vom 11. Juli 2017 per E-Mail bestanden hätte, worauf er hätte vertrauen
dürfen, geht aus den Akten indes nicht hervor. Auch sonst kann in den zwischen
dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ausgetauschten E-Mails keine
Grundlage gesehen werden, die ein gerechtfertigtes und schützenswertes
Vertrauen des Beschwerdeführers begründen könnte, dass ihm eine formelle
Verfügung nicht ohne solche Vorankündigung zugestellt würde. Der
Beschwerdeführer kann damit aus dem E-Mail-Verkehr mit der Beschwerdegegnerin
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.6 Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und
stünde ihm auch nicht zu.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 660.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …