{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00634_2017-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217640&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92eba277ac04e5094a325a067f81f844"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00634"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2017  VB.2017.00634"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2017  VB.2017.00634"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2017  VB.2017.00634"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe | Beschwerde gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe. Im vorliegenden Fall sind keine Ausstandsgr\u00fcnde ersichtlich, solche legte der Beschwerdef\u00fchrer auch nicht dar. Der blosse Verweis auf ein anderes Verfahren gen\u00fcgt den Begr\u00fcndungserfordernissen nicht. Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren (E. 1.3). F\u00fcr die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Strafanzeigen ist das Verwaltungsgericht nicht zust\u00e4ndig. Bei der Verhaftung des Beschwerdef\u00fchrers ging es um den Vollzug der rechtskr\u00e4ftig ausgef\u00e4llten Busse im Sinn einer Ersatzfreiheitsstrafe. Es handelte sich weder um eine vorl\u00e4ufige Festnahme noch um Untersuchungshaft, wor\u00fcber vom Zwangsmassnahmengericht - und nicht etwa vom Verwaltungsgericht - innert 48 Stunden zu entscheiden w\u00e4re. Das Verwaltungsgericht ist nicht erstinstanzlich daf\u00fcr zust\u00e4ndig, die \"Rechtswidrigkeit des Freiheitsentzugs\" festzustellen (E. 3.1). Es bleibt widerspr\u00fcchlich, ob der Beschwerdef\u00fchrer eine Rechtsverweigerung oder -verz\u00f6gerung r\u00fcgen wollte. Nachdem er aber nicht substanziiert geltend macht, dass eine Rechtsverweigerung bzw. -verz\u00f6gerung seitens der Justizdirektion vorliege, erscheint eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde nicht zul\u00e4ssig (E. 3.2). Weitere Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers beziehen sich nicht auf ein konkretes Verfahren, sind insofern wenig verst\u00e4ndlich und auch nicht begr\u00fcndet (E. 4). Abweisung des Gesuchs um UP/URB aufgrund Aussichtslosigkeit (E. 7.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:54:43", "Checksum": "1e516b5d53297c13549f30895d18c9d3"}