{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.01.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00640_03-01-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217873&W10_KEY=4467070&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "08faa4ea853e675ba17baeb5928d5dea"}, "Num": [" VB.2017.00640"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.03.0  VB.2017.00640"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.03.0  VB.2017.00640"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.03.0  VB.2017.00640"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. 2. Teilurteil: Die Auslagen der Parteien \u00fcbersteigen deren Einnahmen; mit Ausnahme ihrer Liegenschaft verf\u00fcgen sie \u00fcber kein Verm\u00f6gen (E. 4.2). Angesichts der relativ kurzen Zeitdauer zwischen dem Zeitpunkt der Gesuchstellung und dem (Teil-)Urteil vom 3. November 2017 bzw. dem vorliegenden Entscheid erscheint es zweifelhaft, ob es den Parteien m\u00f6glich gewesen w\u00e4re, ihre nicht noch h\u00f6her belastbare Liegenschaft vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens gewinnbringend zu ver\u00e4ussern und so die zur Tilgung der Prozesskosten notwendigen Mittel zu erhalten. Dies gilt umso mehr unter Beachtung des Umstands, dass die Liegenschaft im h\u00e4lftigen Miteigentum der Parteien steht, die eine ihren Anteil damit lediglich mit der Zustimmung der anderen h\u00e4tte verkaufen k\u00f6nnen, und sich die Ver\u00e4usserung eines Miteigentumsanteils einer Liegenschaft erfahrungsgem\u00e4ss schwierig(er) gestaltet als ein gesamthafter Verkauf. Ein solcher erscheint hier jedoch ohnehin nicht zumutbar. Einerseits ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zusammen mit den Kindern in der Liegenschaft wohnt. In einem solchen Fall ist die Frage der Zumutbarkeit der Ver\u00e4usserung nur mit grosser Zur\u00fcckhaltung zu bejahen, zumal die Beschwerdegegnerin kein Einkommen erzielt und die Suche nach einer ersatzweise zu beziehenden Mietwohnung respektive ein zeitnaher Mietantritt f\u00fcr sie deshalb mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein d\u00fcrfte. Andererseits w\u00e4re ein Verkauf der Liegenschaft angesichts der beschr\u00e4nkt ausfallenden Kosten des vorliegenden Verfahrens als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig einzustufen. Die Parteien sind somit bed\u00fcrftig im Sinn von \u00a7 16 VRG (E. 4.3). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer; Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung f\u00fcr die Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:35", "Checksum": "83ae85c6ed31cda427598c2b89cd0703"}