{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.11.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00640_03-11-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217639&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "423af72d8d6268c516e9ef49b89484da"}, "Num": [" VB.2017.00640"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.03.1  VB.2017.00640"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.03.1  VB.2017.00640"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.03.1  VB.2017.00640"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz.  1. Teilurteil: Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs des Beschwerdef\u00fchrers durch den Haftrichter (E. 2). Verglichen mit anderen F\u00e4llen erscheint das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers nicht als besonders schwerwiegend. Angesichts des ihm zukommenden Ermessens durfte der Haftrichter in einer Gesamtbetrachtung aber noch auf einen Fall von h\u00e4uslicher Gewalt im Sinn von \u00a7 2 Abs. 1 lit. a GSG bzw. eine Gef\u00e4hrdungssituation f\u00fcr die psychische Integrit\u00e4t der Beschwerdegegnerin schliessen (E. 5.2). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden und da das Rayonverbot und das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bis dato rund zwei Monate in Kraft standen und zu einer wesentlichen Entspannung der h\u00e4uslichen Gewaltsituation beigetragen haben d\u00fcrften, erscheint die Fortsetzung der Schutzmassnahmen nicht mehr erforderlich. Diese sind daher per sofort aufzuheben (E. 5.4). Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass sie jeweils ihre Prozesskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nicht tragen k\u00f6nnen. Sie sind deshalb mit separater Verf\u00fcgung zur Erg\u00e4nzung ihrer Angaben aufzufordern. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens ist deshalb \u00fcber den Hauptpunkt mit einem Teilentscheid zu befinden. \u00dcber die Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen und die Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung ist mit einem separatem Teilurteil zu entscheiden (E. 6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:06", "Checksum": "c3d504b71d17dd0a40540ab199bdcf28"}