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Geschäftsnummer: VB.2017.00640  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.11.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. 1. Teilurteil: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers durch den Haftrichter (E. 2). Verglichen mit anderen Fällen erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als besonders schwerwiegend. Angesichts des ihm zukommenden Ermessens durfte der Haftrichter in einer Gesamtbetrachtung aber noch auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG bzw. eine Gefährdungssituation für die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin schliessen (E. 5.2). Unter den gegebenen Umständen und da das Rayonverbot und das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bis dato rund zwei Monate in Kraft standen und zu einer wesentlichen Entspannung der häuslichen Gewaltsituation beigetragen haben dürften, erscheint die Fortsetzung der Schutzmassnahmen nicht mehr erforderlich. Diese sind daher per sofort aufzuheben (E. 5.4). Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass sie jeweils ihre Prozesskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nicht tragen können. Sie sind deshalb mit separater Verfügung zur Ergänzung ihrer Angaben aufzufordern. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens ist deshalb über den Hauptpunkt mit einem Teilentscheid zu befinden. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist mit einem separatem Teilurteil zu entscheiden (E. 6). Gutheissung.
 
Stichworte:
BEDÜRFTIGKEIT
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
GLAUBHAFTMACHUNG
KONTAKTVERBOT
MITTELLOSIGKEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PSYCHISCHE GEWALT
RAYONVERBOT
RECHTLICHES GEHÖR
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZUMUTBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 2 Abs. I lit. a GSG
Art. 10 Abs. I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00640

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 3. November 2017

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch M.A. HSG B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

I, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Kantonspolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und I sind seit dem Jahr 2011 verheiratet, haben sich jedoch Mitte August 2017 getrennt. Sie sind die Eltern von D und E.

B. Am 11. September 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in F, ein diese betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu I, D und E an.

II.  

Am 13. September 2017 ersuchte I den Haftrichter am Bezirksgericht J um Verlängerung der sie betreffenden Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Ebenfalls am 13. September 2017 ersuchte A den Haftrichter um gerichtliche Beurteilung und Aufhebung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassahmen. Nachdem I auf eine Anhörung verzichtet, der Haftrichter aber A angehört hatte, verlängerte er mit Urteil vom 20. September 2017 (Geschäftsnummer 01) die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot betreffend I – nicht jedoch das D und E betreffende Kontaktverbot – bis 11. Dezember 2017. Die Verfahrenskosten fielen ausser Ansatz, Prozessentschädigungen sprach der Haftrichter keine zu. Gleichentags wies der Haftrichter mit separatem Urteil (Geschäftsnummer 02) das Gesuch von A um Aufhebung der Verfügung vom 11. September 2017 ab und hielt fest, dass die damit angeordneten Schutzmassnahmen in Kraft blieben. Die Kosten dieses Verfahrens auferlegte er A, Parteientschädigungen sprach der Haftrichter keine zu.

III.  

A. Daraufhin gelangte A am 27. September 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil vom 20. September 2017 (Geschäftsnummer 01) sei insoweit aufzuheben, als die I betreffenden Schutzmass­nahmen (Wegweisung, Rayonverbot und Kontaktverbot) verlängert worden seien. Eventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und das Rayonverbot auf die eheliche Wohnung zu beschränken, wobei die verbleibenden Massnahmen längstens um einen Monat zu verlängern seien. Subeventualiter sei die Wegweisung aufzuheben und der nordwestliche Bereich des bisherigen Rayons zwischen G-Strasse und H-Strasse (inklusive G-Strasse) vom Rayonverbot auszunehmen. Auch dabei seien die verbleibenden Massnahmen längstens um einen Monat zu verlängern. Subsubeventualiter sei das Urteil vom 20. September 2017 aufzuheben und zur Neubeurteilung an den Haftrichter zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von I, allenfalls des Staats. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Am 2. Oktober 2017 bzw. 3. Oktober 2017 verzichteten sowohl der Haftrichter als auch die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. I reichte am 5. Oktober 2017 die Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

C. Wie von A beantragt, holte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2017 beim Haftrichter die Akten des Verfahrens betreffend die gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen (Geschäftsnummer 02) ein.

D. Am 21. Oktober 2017 bzw. 23. Oktober 2017 reichten die Vertreter von A und I auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin ihre Honorarnoten ein.

 

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil sei bereits deswegen aufzuheben, weil der Haftrichter sein rechtliches Gehör verletzt habe, indem er von ihm gestellte Beweisanträge ohne Begründung nicht berücksichtigt habe. Er – der Beschwerdeführer – habe "beispielsweise" im Rahmen der polizeilichen Einvernahme die Durchsicht des gesamten Verlaufs des Chats mit der Beschwerdegegnerin offeriert. Sodann sei in den polizeilichen Einvernahmeprotokollen auf Beilagen verwiesen worden, welche nicht Gegenstand der Verfahrensakten bilden würden und vom Haftrichter somit auch nicht hätten berücksichtigt werden können. Die nicht beachteten Beweisofferten würden die Vorwürfe der Beschwerdegegnerin entkräften.

2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen, wozu auch Beweismittel zu zählen sind, tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen (VGr, 23. August 2017, VB.2017.00211, E. 2.1; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff.). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00076, E. 6.1).

2.3 Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2017 die Durchsicht des gesamten Verlaufs des Chats mit der Beschwerdegegnerin wenigstens sinngemäss als Beweismittel offerierte und im Protokoll mehrmals auf – mutmasslich von ihm eingereichte Beilagen verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer wiederholte aber weder im Verfahren betreffend die gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen noch im Verfahren betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen seinen Beweisantrag und reichte auch in keinem der beiden Verfahren die im polizeilichen Einvernahmeprotokoll erwähnten Beilagen zur Berücksichtigung durch den Haftrichter ein. Insbesondere berief er sich hierauf weder in seinem Gesuch um gerichtliche Beurteilung noch in seiner Anhörung am 20. September 2017. Mangels eines ihm gegenüber gestellten Beweisantrags kann dem Haftrichter somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden. Ob dieser (allein) aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Akten von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin ausgehen durfte, wird nachfolgend zu prüfen sein.

3.  

3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; statt vieler VGr, 28. April 2017, VB.2017.00199, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

3.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Sowohl in Bezug auf den Nachweis häuslicher Gewalt als auch hinsichtlich des Fortbestands der Gefährdung gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung. Als glaubhaft gemacht gilt eine Tatsache, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei die Entscheidinstanz noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklich haben könnte. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der haftrichterlichen Würdigung (statt vieler VGr, 28. April 2017, VB.2017.00199, E. 2.2; 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3, mit Hinweisen; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., 134).

4.  

4.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit dem Jahr 2014 mit Nachrichten, Telefonanrufen, "Geldfragen" etc. massiv in ihrer Handlungsfreiheit eingeschränkt habe. Die Beschwerdegegnerin sei dadurch genötigt worden, ihre Sachen einzuschliessen und stets aufzupassen, wohin sie gehe und mit wem sie sich treffe. Infolgedessen sei sie unter massivem psychischem Druck gestanden.

4.2 Der Haftrichter hielt zunächst fest, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 20. September 2017 mit der beantragten Verlängerung der Schutzmassnahmen einverstanden erklärt habe. Sodann erwog er, die Beschwerdegegnerin habe geltend gemacht, der Beschwerdeführer übe psychische Gewalt auf sie aus, indem er sie seit Jahren überwache und unter Druck setze. Namentlich kontrolliere er ihr Mobiltelefon, überwache sie mit Kontrollanrufen, drohe ihr mit Hungerstreiks und akzeptiere die von ihr gewünschte Trennung nicht. Er drohe ihr mit der Einstellung der finanziellen Unterstützung sowie Gewaltanwendung gegenüber einem allfälligen neuen Freund. Die Beschwerdegegnerin führe weiter aus, der Beschwerdeführer habe seit einigen Wochen Wutausbrüche, schreie sie an, schreie vor den Kindern herum und habe ihr nach einem grossen Streit einen Gegenstand hinterhergeworfen, als sie auf den Balkon geflüchtet sei. Demzufolge liege ein Fall von häuslicher Gewalt vor. Ferner habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft ausgeführt, dass weiterhin eine Gefahr für ihre psychische Integrität bestehe, da angesichts der grossen Unberechenbarkeit des Beschwerdeführers mit weiteren Übergriffen seinerseits zu rechnen sei, insbesondere mit Blick auf das von ihr eingeleitete Eheschutzverfahren. In Anbetracht dieser Umstände – so der Haftrichter – erscheine die begehrte Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate verhältnismässig und angezeigt.

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Fall von häuslicher Gewalt vor, vielmehr handle es sich um Vorgänge, wie sie sich häufig bei Trennungen abspielen würden. Es treffe nicht zu, dass er schon seit Jahren seine Frau überwache und deren Mobiltelefon kontrolliere und damit unter Druck setze. Er habe sie nicht oft angerufen, und die Gespräche hätten sich um die Betreuung der Kinder gedreht. Die Beschwerdegegnerin habe ihm denn auch nie mitgeteilt, dass sie keine Anrufe oder Nachrichten mehr von ihm erhalten möchte. Weiter lasse sich weder den Akten noch den insofern dürftigen Aussagen der Beschwerdegegnerin entnehmen, dass er mit einem Hungerstreik gedroht hätte. Vielmehr habe ihm angesichts der Belastungssituation der Appetit gefehlt. Die Akten würden auch nicht zeigen, dass er die gewünschte Trennung nicht akzeptiere und so die Beschwerdegegnerin unter Druck setze, zumal diese nicht klar zum Ausdruck gebracht habe, die Beziehung nicht mehr weiterführen zu wollen. Sofern ihm vorgeworfen werde, der Beschwerdegegnerin die Einstellung der finanziellen Unterstützung angedroht zu haben, so unterschlage der Haftrichter, dass die Beschwerdegegnerin sein Konto geleert habe. Sie und die Kinder hätten jederzeit ausreichend Geld zur Verfügung gehabt, und er überweise der Beschwerdegegnerin, die stets sämtliche finanziellen Angelegenheiten der Familie geregelt habe, auch weiterhin per Dauerauftrag Geld für gewisse Ausgaben. Bezüglich des Vorwurfs, dass er einem allfälligen neuen Freund der Beschwerdegegnerin Gewalt angedroht haben soll, verhalte es sich so, dass er – vor dem Hintergrund der sich manifestierenden Trennung und der dadurch ausgelösten psychischen Belastung – lediglich einmal gesagt habe, er wisse nicht, was passieren würde, wenn männlicher Besuch ins Haus käme. Auch die Vorwürfe, dass er die Beschwerdegegnerin durch Wutausbrüche und "Anschreien" gefährde und eine leichte Kartonschachtel in ihre Richtung geworfen habe, stünden im Zusammenhang mit der Trennung. Zudem seien auch die Beschwerdegegnerin und deren Mutter mehrfach verbal ausfällig geworden. Ferner fehle es an Hinweisen dafür, dass die ursprüngliche – bestrittene – Bedrohungssituation fortbestehe, nachdem sämtliche vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit der Trennung bzw. der insofern unklaren Situation aufgetreten seien, nunmehr aber Klarheit bestehe, dass die Ehe nicht mehr fortgeführt werde und er eine eigene Wohnung beziehen werde. Schliesslich sei die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate insbesondere aufgrund der geringen Intensität der vorgeworfenen Handlungen unverhältnismässig, zumal es ihm damit verunmöglicht werde, den Kontakt zu seinen Kindern aufrechtzuerhalten. Im Übrigen bestreite er, sich gegenüber dem Haftrichter mit der Verlängerung der Massnahmen einverstanden erklärt zu haben. Sollte er dies tatsächlich getan haben, so habe er sich in einem Irrtum befunden und seien ihm die Konsequenzen nicht bewusst gewesen.

4.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe der Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Wenn und Aber zugestimmt. Entgegen seiner Ansicht sei es sodann durchaus zu häuslicher Gewalt gekommen. So habe er schon seit längerer Zeit ihr Mobiltelefon kontrolliert und bereits seit Beginn der Beziehung Psychoterror ihr gegenüber ausgeübt. Die Situation sei im August 2017 eskaliert, weil sie sich entschlossen habe, die für sie längst fällige Trennung nun durchzuführen. Ab Mitte August habe er ihr insbesondere wiederholt gedroht, ihr kein Geld mehr zu bezahlen, nichts mehr zu essen und habe sie angeschrien. Auch habe er damit gedroht, ihren neuen Partner zu verprügeln, wenn er ihn wiedersehen sollte. Am 8. September 2017 habe er ihr einen schweren Gegenstand nachgeworfen. Gleichentags habe er auch ihre Mutter angeschrien und damit gedroht, das Haus in Schutt und Asche zu legen. Selbstverständlich bestehe die Gefährdung fort. Bis Ende September 2017 habe ihr der Beschwerdeführer gedroht und die Kinder dermassen erschreckt, dass sie sie ihrer Mutter habe geben müssen, und er habe so getobt, dass die Polizei habe eingeschaltet werden müssen. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer nicht erneut häusliche Gewalt ausüben sollte.

5.  

5.1 Die Parteien vertreten unterschiedliche Meinungen dazu, ob bzw. inwiefern der Beschwerdeführer der Verlängerung der Schutzmassnahmen anlässlich der haftrichterlichen Anhörung zugestimmt haben soll. Vorliegend ist dies letztlich nicht von Bedeutung. Einerseits legt der Beschwerdeführer – für den Fall, dass er sich tatsächlich mit der Verlängerung der Massnahmen einverstanden erklärt haben sollte, was er bestreitet – glaubhaft dar, dass er sich der Konsequenzen, namentlich in Bezug auf die erschwerte Kontaktaufnahme mit den Kindern, nicht bewusst gewesen wäre. Ein geradezu treuwidriges Verhalten kann daher in der Beschwerdeerhebung nicht gesehen werden, was ihm denn auch die Beschwerdegegnerin gar nicht vorwirft. Andererseits erwähnte der Haftrichter das – vermeintliche – Einverständnis des Beschwerdeführers zwar im Urteil vom 20. September 2017 und verzichtete deshalb auch darauf, diesem Verfahrenskosten aufzuerlegen. In den Erwägungen zur Verlängerung der Schutzmassnahmen stützte er sich jedoch nicht darauf ab. Vielmehr begründete er seinen Entscheid mit der fortbestehenden Gefährdung der Beschwerdegegnerin. In diesem – hier Streitgegenstand bildenden – Zusammenhang blieb die Zustimmung des Beschwerdeführers für den Haftrichter somit ohne Einfluss.

5.2 Die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung durch die Polizei und im Verlängerungsgesuch lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass (vorn E. 3.2) ist daher nicht zu beanstanden, dass sie der Haftrichter als glaubhaft erachtete, auch wenn sich die Aussagen des Beschwerdeführers ebenso als konsistent und authentisch erweisen. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin namentlich seit der von ihr am 15. August 2017 kommunizierten Trennungsabsicht psychisch unter Druck setzte, indem er ihr namentlich wiederholt drohte, die finanzielle Unterstützung einzustellen, nichts mehr zu essen, allfälligen männlichen Besuch ihrerseits zu verprügeln und das eheliche Haus zu zerstören, wobei die verbalen Auseinandersetzungen immer schlimmer wurden und der Beschwerdeführer oft herumschrie und Wutausbrüche hatte. Unbestritten ist sodann, dass er Beschwerdegegnerin eine Kartonschachtel nachwarf. Verglichen mit anderen, Gegenstand von Gewaltschutzverfahren bildenden Fällen erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers vorliegend zwar tatsächlich nicht als besonders schwerwiegend. Zu berücksichtigen ist, dass es mindestens zu einem wesentlichen Teil auf seine emotionale Reaktion auf die von der Beschwerdegegnerin eröffnete Beendigung der Beziehung zurückzuführen ist. Angesichts des ihm zukommenden Ermessens durfte der Haftrichter in einer Gesamtbetrachtung aber noch auf einen Fall von häuslicher Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1 lit. a GSG bzw. eine Gefährdungssituation für die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin schliessen. Der Beschwerdeführer sprach immerhin auch selber davon, dass die Situation in letzter Zeit "verbal eskaliert" sei.

5.3 Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist sodann auch, dass der Haftrichter in Anbetracht der sich verschärfenden Situation zwischen den Parteien und dem bevorstehenden Eheschutzverfahren im Zeitpunkt des Verlängerungsentscheids von einem Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging, zumal ein solcher wie erwähnt ebenso nur glaubhaft gemacht werden muss. Der Haftrichter, dem freilich auch diesbezüglich Ermessen zukommt, begründete jedoch nicht, weshalb in diesem Fall eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten notwendig sein sollte. Dies ist vorliegend denn auch nicht einzusehen, wobei für das Verwaltungsgericht der Sachverhalt im Zeitpunkt seines Entscheids relevant ist. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Dauer der Verlängerung sind in erster Linie das von der gefährdenden Person ausgehende Gefährdungspotenzial sowie das Schutzbedürfnis der gefährdeten Person von Bedeutung (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Angesichts der Umstände, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte psychische Gewalt keine hohe Intensität aufwies und ihre Ursache wohl massgeblich in der Trennung von der Beschwerdegegnerin hatte, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weiterhin – mindestens für Oktober 2017 – einen Unterhaltsbeitrag zukommen liess und er per November 2017 eine eigene Wohnung bezogen hat, sowie dass die Wegweisung, das Rayonverbot und das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin bis dato rund zwei Monate in Kraft standen und zu einer wesentlichen Entspannung der häuslichen Gewaltsituation beigetragen haben dürften, erscheint die Fortsetzung der Schutzmassnahmen nicht mehr erforderlich. Dazu kommt, dass namentlich das Rayonverbot den Kontakt des Beschwerdeführers zu den Kindern, deren Schulhaus im Rayon liegt, erheblich beeinträchtigt, weshalb die Fortsetzung dieser Schutzmassnahme ausserdem auch unverhältnismässig wäre. Somit ist es angezeigt, die verlängerten Schutzmassnahmen per sofort aufzuheben.

5.4 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen.

6.  

Beide Parteien haben zwar eine Aufstellung ihrer Einkommen und Auslagen eingereicht. In Bezug auf ihre Vermögenssituation haben sie jedoch den Verkehrswert der in ihrem Miteigentum stehenden Liegenschaft nicht angegeben. Die Höhe der Hypothek lässt sich immerhin aus der Angabe der Beschwerdegegnerin zum Hypothekarzins ableiten. Somit ist nicht nachgewiesen, dass die Parteien jeweils ihre Prozesskosten und die Kosten ihrer Rechtsvertretung nicht tragen können. Sie sind deshalb mit separater Verfügung zur Ergänzung ihrer Angaben aufzufordern. Angesichts der Dringlichkeit des Verfahrens ist deshalb über den Hauptpunkt mit einem Teilentscheid zu befinden. Über die Gerichtsgebühr, die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird mit einem separatem Teilurteil zu entscheiden sein.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 1 der Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts J vom 20. September 2017 (Geschäftsnummer 01) wird insofern aufgehoben, als damit die Schutzmassnahmen bis 11. Dezember 2017 verlängert wurden.

2.    Über die Gerichtsgebühr, die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragten Parteientschädigungen sowie über die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird mit separatem Teilurteil entschieden.

3.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

4.    Mitteilung an …