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Geschäftsnummer: VB.2017.00643  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.01.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

BVG-Arbeitgeberbeitrag


Streitigkeiten zwischen Angestellten und Arbeitgebenden betreffend (freiwillige) Beiträge an die berufliche Vorsorge fallen in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts; der Regierungsrat ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers deshalb zu Recht nicht eingetreten (E. 2.1 f.). Für das erst im Beschwerdeverfahren gestellte Schadenersatzbegehren ist das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig (E. 2.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITGEBERBEITRAG
BERUFLICHE VORSORGE
SACHLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 73 Abs. 1 BVG
§ 2 Abs. 2 lit. a GSVGer
§ 1 VRG
§ 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00643

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

       vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend BVG-Arbeitgeberbeitrag,

hat sich ergeben:

I.  

A ist seit Längerem als vom Volk gewählter Bezirksrat tätig. Er wurde bei seinem Amtsantritt zunächst in die "BVK Personalvorsorge" des Kantons Zürich aufgenommen, was diese indes kurz darauf gestützt auf Art. 1j der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) widerrief.

Mit Verfügung vom 1. Februar 2017 anerkannte die Direktion der Justiz und des Innern eine Beitragspflicht des Kantons Zürich für Arbeitgeberbeiträge in die freiwillige Vorsorge von A ab dem Versicherungsjahr 2016 bzw. 2017.

II.  

A rekurrierte am 8. März 2017 gegen diese Verfügung und machte in der Hauptsache geltend, dass ihm rückwirkend – zuzüglich Verzugszinsen – ab Amtsantritt bis 31. Dezember 2016 die Arbeitgeberbeiträge (Sparbeiträge) gemäss Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) auf seinem Einkommen als Bezirksrat zu entrichten seien. Mit Beschluss vom 23. August 2017 trat der Regierungsrat auf den Rekurs von A nicht ein und überwies diesen zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht.

III.  

Am 27. September 2017 führte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte ihm, unter Entschädigungsfolge den Nichteintretens- und Überweisungsbeschluss des Regierungsrats vom 23. August 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur materiellen Behandlung an diesen zurückzuweisen. In dessen Namen liess sich die Staatskanzlei mit dem Schluss auf Abweisung des Rechtsmittels vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober/2. November 2017 begehrte die Direktion, auf das Rechtsmittel sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventualiter es vollumfänglich abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine eigene Zuständigkeit ebenso wie diejenige der Vorinstanz von Amts wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Die Vorinstanz ist auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat diesen zur Behandlung an das Sozialversicherungsgericht überwiesen. Letzterer ist als formell unterliegende Person legitimiert, sich gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19‒28a N. 58). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

1.2 Nach § 38b Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht übersteigt. In der Sache liegt nach der Bezifferung des Beschwerdeführers eine Forderung von rund Fr. 12'000.- im Streit, sodass die Angelegenheit durch den Einzelrichter zu erledigen ist.

1.3 Der Beschwerdegegner hat am 2. November 2017 (Poststempel) eine Beschwerdeantwort eingereicht; die Zustellung der fristauslösenden Verfügung des Verwaltungsgerichts – mit der Einladung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort innert 30 Tagen seit Zustellung – erfolgte am 29. September 2017, sodass diese Frist am (Montag,) 30. Oktober 2017 endete. Die verspätet eingereichte Beschwerdeantwort ist daher aus dem Recht zu weisen.

2.  

2.1 Nach § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 VRG werden öffentlichrechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungsbehörden und vom Verwaltungsgericht entschieden, sofern nicht besondere gesetzliche Bestimmungen die Zuständigkeit anders ordnen. Nach § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (LS 212.81) ist das Sozialversicherungsgericht als einzige kantonale Gerichtsinstanz zuständig für Klagen nach Art. 73 BVG.

Diese Zuständigkeit betrifft nach Art. 73 Abs. 1 BVG Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten. Das Klageverfahren findet Anwendung im ganzen Bereich der beruflichen Vorsorge, somit auf die obligatorischen, vor-, unter- und überobligatorischen Versicherungen registrierter privatrechtlicher und öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen. Massgebend für die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG ist, dass es sich um einen Streit betreffend die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn handelt. Es muss sich somit um eine spezifisch berufsvorsorgerechtliche Frage handeln (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. A., Zürich etc. 2012, N. 1915, 1921). Bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind insbesondere vorsorgerechtliche und arbeitsrechtliche Streitigkeiten voneinander abzugrenzen (vgl. Stauffer, N. 1925 ff.; Isabelle Vetter-Schreiber, BVG/FZG Kommentar, Berufliche Vorsorge, 3. A., Zürich 2013, Art. 73 N. 6 ff.).

2.2 Für den Beschwerdeführer als Mitglied eines Bezirksrats gilt vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmungen die kantonale Personalgesetzgebung (vgl. §§ 1–3 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]; § 2 Abs. 1 lit. a der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 [LS 177.11]). Vorliegend liegt indes keine personalrechtliche Fragestellung im Streit. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob den Beschwerdegegner eine vorsorgerechtliche Beitragspflicht trifft, was einzig nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die berufliche Vorsorge (etwa einer hier primär in Frage stehenden obligatorischen Versicherungspflicht oder einer Beitragspflicht bei freiwilliger Versicherung) zu beurteilen ist. Hierfür ist wie aufgezeigt das Sozialversicherungsgericht zuständig. Gemäss Dispositiv-Ziffer V des vorinstanzlichen Entscheids erfolgt die Zustellung der Akten an das Sozialversicherungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft; es erübrigt sich daher eine gesonderte Mitteilung des vorliegenden Entscheids sowie der Beschwerdeeingabe durch das Verwaltungsgericht zuhanden des Sozialversicherungsgerichts.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu Schadenersatz gestützt auf das Haftungsgesetz vom 14. September 1969 (LS 170.1) fordert, fehlt es dem Verwaltungsgericht an der funktionellen Zuständigkeit. Mangels einer Anstellungsbehörde ist vielmehr der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat zuständig (vgl. § 4 Abs. 2 PG und § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [LS 172.1]; VGr, 22. März 2017, VB.2016.00803, E. 4.2). Weil die das Forderungsbegehren enthaltende Beschwerdeschrift dem Regierungsrat im Rahmen des Schriftenwechsels bereits zugestellt wurde, kann auf eine formelle Überweisung derselben verzichtet werden.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Die Streitigkeit steht im Zusammenhang mit der Stellung des Beschwerdeführers als Mitglied eines Bezirksrats, wobei es sich um ein Rechtsverhältnis personalrechtlicher Natur handelt. Bei personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.- werden nach § 65a Abs. 3 Satz 1 VRG keine Gebühren auferlegt. Obschon die streitbetroffene Forderung des Beschwerdeführers gerade nicht personalrechtlicher Natur ist, ist von einer Kostenauflage abzusehen, da auch für vorsorgerechtliche Verfahren nach Art. 73 Abs. 2 BVG vom Regelfall der Kostenlosigkeit auszugehen ist.

Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer infolge Unterliegens nicht zu entrichten (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). 

4.  

Angesichts des Fr. 15'000.- nicht erreichenden Streitwerts ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten – soweit die Streitsache das Gebiet der öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse betreffen würde – an das Bundesgericht nur zulässig, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG). In vorsorgerechtlichen Streitigkeiten stünde die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) offen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn von Erwägung 4 erhoben werden. Sie ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an…