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VB.2017.00644
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich, vertreten durch Dr. iur. B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI170220), hat sich ergeben: I. Am 8. September 2017 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich, dass A in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG in Dublin-Haft genommen werde. Am 19. September 2017 – beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 21. September 2017 eingegangen – sowie mit E-Mail vom 21. September 2017 verlangte der Vertreter des Beschwerdeführers die Überprüfung dieser Haftanordnung. Mit Urteil vom 26. September 2017 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung der Ausschaffungshaft und bewilligte die Haft bis zum 19. Oktober 2017. II. Dagegen gelangte der Vertreter des Beschwerdeführers am 29. September 2017 – hier eingegangen am 2. Oktober 2017 – mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die sofortige Haftentlassung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinn eines Vollzugsstopps abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Ein beim Bundesgericht in dieser Sache eingereichtes Revisionsgesuch ist zurzeit noch hängig. Mit E-Mail vom 2. Oktober 2017 sowie mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers weitere Unterlagen ein. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 5. Oktober 2017 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Am 20. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine an Bundesrätin Simonetta Sommaruga gerichtete E-Mail zur Information zu. Der Beschwerdeführer verzichtete stillschweigend auf eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort des Migrationsamtes. Schliesslich liess der Vertreter dem Verwaltungsgericht am 24. Oktober 2017 mehrere E-Mails zukommen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AuG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Entscheidfällung durch die Kammer. 2. Die mit Urteil vom 26. September 2017 bestätige Dublin-Haft lief am 19. Oktober 2017 und damit noch vor Fällung des verwaltungsgerichtlichen Urteils ab. Dennoch ist das Beschwerdeverfahren nicht als gegenstandslos abzuschreiben, wäre es doch ansonsten kaum je möglich, rechtzeitig eine zweitinstanzliche Prüfung der jederzeit zulässigen Beschwerde gegen die Anordnung von Dublin-Haft vorzunehmen. Zudem können sich die gerügten EMRK-Verletzungen sowie die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensvorschriften als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung jederzeit wieder stellen. Es ist daher vom Erfordernis des praktischen und aktuellen schutzwürdigen Rechtsschutzinteresses abzusehen (BGr, 2C_101/2017 vom 1. März 2017, E. 1.2; BGE 142 I 135 E. 1.3.2). 3. Sofern der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 24. Oktober 2017 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um aufschiebende Wirkung ersucht hat, wird dieses Gesuch mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos. 4. Der Beschwerdeführer reichte am 10. Juli 2017 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 1. September 2017 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf dieses Gesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Verfahrens aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedsstaat (Frankreich) weg. Das vom Beschwerdeführer hiergegen angestrengte Rechtsmittelverfahren blieb erfolglos. Am 16. September 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsbegehren ein. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 20. September 2017 das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ab. 5. 5.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn (lit. a) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die Person sich der Durchführung der Wegweisung entziehen will, (lit. b) die Haft verhältnismässig ist und (lit. c) sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (Art. 76a Abs. 1 AuG). Die konkreten Anzeichen, welche befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, sind in Art. 76a Abs. 2 AuG abschliessend aufgeführt. Die betroffene Person darf nicht allein deswegen in Haft genommen werden, weil sie dem Dublin-Verfahren unterliegt (BGE 142 I 135, E. 4.1. f.). 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Es kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer am 2. Oktober 2017 einen unbegleiteten Rückflug nach Frankreich verweigerte und sich damit behördlichen Anweisungen widersetzt hat (vgl. Art. 76a Abs. 2 lit. b AuG). 5.3 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Anordnung der Dublin-Haft im Wesentlichen ein, er habe eine Verlobte in der Schweiz. Gemäss Art. 80 (richtig:) Abs. 6 lit. a AuG werde die Haft beendet, wenn der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen Gründen undurchführbar sei. Der Beschwerdeführer habe das Recht zu heiraten (Art. 14 BV und Art. 12 EMRK). Ebenso habe er gestützt auf Art. 8 EMRK das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. 5.4 Zunächst ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen teilweise unmittelbar die Bewilligungs- und Wegweisungsfrage zum Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens machen will, was nicht zulässig ist. Ausserdem ändern seine Heiratsabsichten an der durch die Ausschaffungshaft gesicherten Wegweisung vorerst nichts. Abgesehen von besonderen Ausnahmesituationen, etwa wenn – nach einer langdauernden, festen und tatsächlich gelebten Beziehung – die Heirat konkret unmittelbar bevorsteht, können sich Verlobte für ihre Anwesenheitsberechtigung nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind der Vollzug einer Wegweisung und die damit verbundene Haft nur dann allenfalls unverhältnismässig, wenn sämtliche für die Eheschliessung notwendigen Papiere vorliegen, ein konkreter Heiratstermin feststeht und binnen Kurzem mit der Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann (BGr, 12. Juni 2007, 2C_180/2007, E. 2.4; BGr, 11. Dezember 2006, 2A.671/2006 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Mit E-Mails vom 23. und 24. Oktober 2017 teilte das Zivilstandsamt Zürich dem Vertreter des Beschwerdeführers was folgt mit: Das Zivilstandsamt habe die Dokumente des Beschwerdeführers von der Schweizer Vertretung zurückerhalten. Nun würden die Dokumente vom Zivilstandsamt geprüft und verarbeitet. Anschliessend würden die Akten durch den Kanton geprüft. Dieses Verfahren dauere erfahrungsgemäss drei bis vier Wochen. Anschliessend seien noch weitere offene Punkte zu klären. Demzufolge könne keine Einschätzung über einen möglichen Trautermin gemacht werden. Gestützt auf diese Ausführungen kann nicht gesagt werden, dass die Heirat unmittelbar bevorstehe. Ein konkreter Heiratstermin steht ebenfalls nicht fest. Schliesslich ergibt sich aus den eingereichten Akten auch nicht, ob binnen Kurzem mit einer Aufenthaltsbewilligung gerechnet werden kann. 6. 6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, er befinde sich seit drei Wochen ohne Überprüfung der Rechtmässigkeit in Haft. Das Bundesgericht verlange jedoch eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft innert 96 Stunden. 6.2 Der Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 76a Abs. 3 lit. c AuG in (Dublin-)Ausschaffungshaft genommen. Wird eine solche Haft vom SEM angeordnet, richten sich das Verfahren zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft und die entsprechende Zuständigkeit nach den Art. 105, 108, 109 und 111 AsylG (Art. 80a Abs. 1 AuG). Wird die Haft vom Kanton angeordnet, so wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden (Art. 80a Abs. 3 AuG). Anders als im Anwendungsbereich von Art. 80 AuG findet eine richterliche Prüfung bei der Anordnung von Dublin-Haft damit nur auf Beschwerde der betroffenen Person hin statt. Das Gesetz setzt – etwa im Gegensatz zu Art. 80 Abs. 2 AuG – keine nach Stunden oder Tagen bestimmte Frist fest, innert welcher diese beschwerdeweise Prüfung der Dublin-Haft stattfinden muss. Das Bundesgericht hat zur Behandlungsfrist bei einer vom SEM angeordneten Dublin-Haft jedoch festgehalten, dass als Richtschnur Art. 80 Abs. 2 AuG heranzuziehen sei (BGE 142 I 135 E. 3.3, auch zum Folgenden). Gemäss dieser Bestimmung hat eine Prüfung der Haftanordnung innert höchstens 96 Stunden zu erfolgen. Ein sachlicher Grund im Sinn der Rechtsprechung zu Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 31 Abs. 4 BV, aus welchem eine Haftprüfung gegen die Anordnung von Dublin-Haft ab Eingang der Beschwerde deutlich längere Zeit in Anspruch nehmen soll, ist gemäss Bundesgericht nicht ersichtlich. Dem Umstand, dass das Verfahren grundsätzlich schriftlich geführt wird, sei zwar Rechnung zu tragen. Dennoch werde die Prüfung der Haftanordnung in aller Regel nicht länger in Anspruch nehmen können als die Behandlung einer Beschwerde gegen einen asylrechtlichen Nichteintretensentscheid (Art. 109 Abs. 1 AsylG; vgl. auch Art. 109 Abs. 5 AsylG), wobei die Behandlungsfrist gemäss Art. 109 Abs. 1 AsylG fünf Arbeitstage beträgt. Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung findet auch im vorliegenden Verfahren Anwendung, sind doch keine Gründe ersichtlich sind, weshalb Beschwerden gegen Haftanordnungen von kantonalen Behörden bezüglich der Frist anders zu behandeln sein sollen, als solche, die sich gegen Anordnungen des SEM richten. 6.3 Vorliegend ging am 21. September 2017 beim Zwangsmassnahmengericht ein Schreiben des Vertreters des Beschwerdeführers ein, in dem er um Überprüfung der Rechtmässigkeit der Dublin-Haft sowie um sofortige Haftentlassung ersuchte. Dieses Schreiben wurde vom Zwangsmassnahmengericht "zuständigkeitshalber" an das Migrationsamt weitergeleitet. Ebenfalls am 21. September 2017 wandte sich der Vertreter des Beschwerdeführers per E-Mail und unter Beilage einer Vollmacht an das Migrationsamt und verlangte sinngemäss die Überprüfung der Haftanordnung. Sodann ging am 22. September 2017 beim Zwangsmassnahmengericht ein Antrag des Migrationsamtes auf Bestätigung der Dublin-Haft ein. Mit Verfügung vom 23. September 2017, dem Vertreter am selben Tag (vorab) per E-Mail zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 25. September 2017 angesetzt, um in deutscher Sprache zum Antrag des Migrationsamtes Stellung zu nehmen. Am 24. September 2017 sandte der Vertreter des Beschwerdeführers eine E-Mail an das Zwangsmassnahmengericht, mit der er einerseits eine vom 25. September 2017 datierende, auf Französisch verfasste Stellungnahme einreichte und gleichzeitig mitteilte, dass die endgültige, auf Deutsch übersetzte Fassung das Gericht am nächsten Tag per Post erreichen werde. Mit E-Mail vom 25. September 2017 bat der Vertreter des Beschwerdeführers, die Frist für die Einreichung der deutschen Übersetzung bis zum 9. Oktober 2017 zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht fällte am 26. September 2017 um 14.45 Uhr sein Urteil. 6.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Behandlungsfrist mit dem Eingang der Beschwerde zu laufen. Vorliegend lief die Frist damit ab dem Eingang der E-Mail des Vertreters des Beschwerdeführers beim Migrationsamt bzw. der Einreichung der Vollmacht am 21. September 2017, 10.06 Uhr. Demnach fällte das Zwangsmassnahmengericht seinen Entscheid nach knapp 125 Stunden bzw. innert vier Arbeitstagen. In Anbetracht dessen, dass es sich um ein schriftliches Verfahren handelt, erging der vorinstanzliche Entscheid innert der von Art. 5 Ziff. 4 EMRK geforderten kurzen Frist, zumal der Vertreter des Beschwerdeführers mit seinem Verhalten (insbesondere dem Fristerstreckungsgesuch) nicht zur Beschleunigung des Verfahrens beigetragen hat. 6.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei telefonisch von einer Gerichtsschreiberin versichert worden, dass jemand seine französische Eingabe übersetzt hätte. Daraufhin habe er darauf verzichtet, eine deutsche Übersetzung seiner französischen Stellungnahme einzureichen. Ausserdem habe er ein Einschreiben mit folgendem Inhalt an das Zwangsmassnahmengericht geschickt: "Ich bitte Sie, […] die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs meines Klienten in Kenntnisnahmen der im Anhang aufgeführten Elemente (insbesondere laufendes Eheschliessungsverfahren) zu überprüfen. […]" Das widersprüchliche Verfahren der Vorinstanz verletze das Willkürverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV. 6.5.1 Das Zwangsmassnahmengericht wies den Beschwerdeführer bereits in der Verfügung vom 23. September 2017 darauf hin, dass eine allfällige Stellungnahme in deutscher Sprache zu erfolgen habe. Es hielt auch fest, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde. Diese Hinweise sind rechtmässig, sind doch Eingaben in der Amtssprache – in Zürich also auf Deutsch (Art. 48 KV) – zu machen und müssen fremdsprachige Rekursschriften nicht angenommen werden (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7). Die vom Beschwerdeführer beantragte Fristverlängerung um zwei Wochen erscheint angesichts der sehr kurzen Frist zur Behandlung von Dublin-Beschwerden sodann von vornherein ausgeschlossen und wurde von der Vorinstanz daher zu Recht abgewiesen. 6.5.2 Die vom Beschwerdeführer behauptete Zusicherung betreffend die Übersetzung seiner Eingabe durch das Zwangsmassnahmengericht wird sodann durch die vorinstanzlichen Akten nicht gestützt. So liegt eine Aktennotiz einer Auditorin des Zwangsmassnahmengerichts vor, in der diese den Inhalt eines Telefonats vom 25. September 2017, 15.45 Uhr, mit dem Vertreter des Beschwerdeführers zusammenfasst. Darin wird unter anderem festgehalten, dass die Auditorin dem Vertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt habe, dass an einer allfälligen Verhandlung ein Französisch-Dolmetscher anwesend sei. Dass die schriftliche Eingabe durch das Zwangsmassnahmengericht übersetzt werde, wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers gemäss der Aktennotiz jedoch nicht zugesichert. Ausserdem ist zu beachten, dass der Vertreter des Beschwerdeführers nach diesem Telefonat per E-Mail eine Fristverlängerung zur Einreichung der deutschen Übersetzung seiner Stellungnahme beantragte. Hätte der Vertreter des Beschwerdeführers tatsächlich die von ihm behauptete telefonische Zusicherung erhalten, hätte er diese Fristverlängerung aber gar nicht mehr benötigt. Insgesamt liegen damit keine Hinweise für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zusicherung vor. Das Vorgehen der Vorinstanz, die französische Stellungnahme des Beschwerdeführers unberücksichtigt zu lassen, ist damit weder willkürlich noch treuwidrig. 6.5.3 Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe auch mit Schreiben vom 21. September 2017 verlangt, dass die Rechtmässigkeit "in Kenntnisnahme der im Anhang aufgeführten Elemente (insbesondere laufendes Eheschliessungsverfahren)" zu prüfen sei, sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht, kann dem nicht gefolgt werden: Mit der blossen Nennung eines Stichwortes ist der Beschwerdeführer seiner Begründungs- und Substanziierungspflicht in keiner Weise nachgekommen (Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 45), weshalb es nicht rechtsverletzend ist, dass die Vorinstanz hierauf nicht weiter eingegangen ist. Zudem bringt der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht vor, die Anordnung der Dublin-Haft sei aufgrund der anstehenden Eheschliessung unzulässig. Da dem Verwaltungsgericht in Bezug auf die streitige Rechtsfrage dieselbe Kognition wie der Vorinstanz zukommt, würde eine allfällige Gehörsverletzung damit ohnehin als geheilt gelten und wäre von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen. 6.5.4 Schliesslich ist anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 26. September 2017 zwar nicht auf die französische Stellungnahme des Beschwerdeführers eingegangen ist, sie aber dennoch geprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Dublin-Haft gegeben sind. Das beschwerdeführerische Argument, wonach die Rechtmässigkeit der Haft nicht überprüft worden sei, verfängt daher auch deshalb nicht. 7. Zusammenfassend erweist sich die Dublin-Haft damit als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. 8.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Insbesondere angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben. Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist vorliegend unbestritten. Die Beschwerde kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden und angesichts der sich stellenden Rechtsfragen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher gutzuheissen und dem Rechtsvertreter Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Dr. iur. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis: AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31) AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20) BGG Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101) GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (LS 175.252) KV Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)
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