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Geschäftsnummer: VB.2017.00645  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.12.2017
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Verweigerung Lernfahrausweis / Führerausweis


Mehrfaches vorsätzliches Führen eines Fahrzeugs mit ausländischem Führerausweis:

Kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nach, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen. Einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält der Entscheid ohne Weiteres stand. Die Auferlegung einer Busse und die zusätzliche Verweigerung des Führerausweises ist nach ständiger Rechtsprechung kein Verstoss gegen das Verbot der Doppelbestrafung (E. 3.1).

Gemäss Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion werden bei Administrativmassnahmen betreffend Fahrverbote von 7-12 Monaten Gebühren von Fr. 380.- erhoben, welche nicht mit einer allfälligen Busse oder Geldstrafe im Strafverfahren zu verwechseln sind und zusätzlich anfallen (E. 3.2.1). Im Rekursverfahren erfolgt der Entscheid über die Auflage der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip. Die Höhe dieser Kosten ist nach der Gebührenverordnung zu bestimmen, wobei die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und die Rechtsmittelinstanz nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen darf (E. 3.2.2). Vorliegend ist weder die Kostenauferlegung noch deren Bemessung zu beanstanden.

Abweisung.
 
Stichworte:
AUSFERTIGUNGSGEBÜHR
DOPPELBESTRAFUNG
KOSTEN
NE BIS IN IDEM
STAATSGEBÜHR
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERWALTUNGSGEBÜHR
VERWEIGERUNG DES FÜHRERAUSWEISES
Rechtsnormen:
§ 5 GebührenO
§ 7 GebührenO
§ 9 Abs. I GebührenO
Art. 15e SVG
Art. 105 SVG
§ 14 VAG
§ 13 Abs. I VRG
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2017.00645

 

 

 

Urteil

 

 

 

vom 4. Dezember 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verweigerung Lernfahrausweis/Führerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich verweigerte A mit Verfügung vom 12. Mai 2017 die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises für die Dauer von neun Monaten mit Wirkung ab 22. Januar 2015 bis und mit 21. Oktober 2015. Gleichzeitig hielt es fest, dass die Massnahme bereits vollzogen sei.

II.  

Gegen diese Verfügung wandte sich A mit Schreiben vom 7. Juni 2017 Rekurs an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und verlangte eine Entschädigung. Dieses Schreiben wurde am 22. Juni 2016 nach erfolgter Stellungnahme an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich weitergeleitet, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 30. August 2017 abwies.

III.  

Am 29. September 2017 erhob A dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben sowie eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.-.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich teilte am 11. Oktober 2017 mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

2.1 Am 12. Juni 2014 lenkte der Beschwerdeführer, ohne im Besitz eines anerkannten schweizerischen Führerausweises zu sein, den Personenwagen KFZ.-NR. 01 auf der Lutherstrasse in Zürich und am 22. Januar 2015 ein weiteres Mal auf der Schwyzerstrasse in Richterswil.

2.2 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Innerschwyz vom 8. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer darauf unter anderem des mehrfachen vorsätzlichen Führens eines Fahrzeugs mit ausländischem Führerausweis im Sinn von Art. 147 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie mit einer Busse von Fr. 1'250.- bestraft.

2.3 Das Kantonsgericht Schwyz trat auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 20. November 2016 nicht ein. Am 3. März 2017 bestätigte das Bundesgericht dessen Entscheid.

2.4 Auf dieser Grundlage verweigerte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2017 gestützt auf Art. 15e des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) die Erteilung eines Lernfahr-/Führerausweises für die Dauer von neun Monaten.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz, in denen sie ausführlich die Verweigerung der Erteilung des Lern-/Führerausweises sowie deren Dauer auf ihre Zulässigkeit überprüft, rechtsfehlerhaft wären. Kommt der Beschwerdeführer seiner Rügepflicht nicht nach, ist es nicht Sache der Rechtsmittelbehörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen (vgl. dazu ausführlich VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00245, E. 3.3). Einer Rechtskontrolle, auf welche das Verwaltungsgericht beschränkt ist, hält der Entscheid ohne Weiteres stand (vgl. § 50 VRG). Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, welcher in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht ein Abweichen vom rechtskräftigen Strafbefehl gerechtfertigt hätte (vgl. dazu VGr, 12. September 2017, VB.2016.00564, E. 3.1). Die Vorinstanz hat zu Recht den Entscheid der Beschwerdegegnerin bestätigt; auf die entsprechenden zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.1.1 Ergänzend fällt in Betracht, dass sich der Beschwerdeführer zu Unrecht auf eine Praxis zu leichten Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften beruft. Für die Sanktion massgeblich ist vorliegend – entsprechend der Auffassung der Vorinstanzen – Art. 15e Abs. 1 SVG. Danach beträgt die Sperrfrist mindestens sechs Monate. Unter Berücksichtigung der Umstände und des Vorlebens des Beschwerdeführers erweist sich die angeordnete Dauer von neun Monaten als angemessen.

3.1.2 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe in diesem Jahr den schweizerischen Führerschein erworben, nachdem er nun die neunmonatige Frist mehr als abgewartet hätte. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin festgehalten wurde, die Massnahme sei bereits vollzogen. Damit stand dem Erwerb des Führerscheins aus diesem Grund nichts mehr entgegen.

3.1.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe nicht im Nachhinein nochmals bestraft werden, ist festzuhalten, dass die Parallelität von Straf- und Administrativverfahren bei Strassenverkehrsdelikten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts das Verbot der doppelten Bestrafung nicht verletzt (BGr, 9. Januar 2015, 1C_55/2014 E. 2.3; BGE 137 I 363 E. 2.3.2 und 2.4). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Regelung zudem als mit der der Europäischen Menschenrechtskonvention konform bestätigt (vgl. den Entscheid des Gerichtshofes Nr. 31982/96 i. S. T. c. Schweiz, publ. in: VPB 64/2000 Nr. 152, S. 1391 f.; vgl. auch Urteil vom 4. Oktober 2016, Nr. 21563/12 i. S. R. c. Suisse). Demzufolge erfolgte vorliegend durch die Auferlegung einer Busse und der zusätzlichen Verweigerung des Führerausweises kein Verstoss gegen den Grundsatz "ne bis in idem".

3.2 Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr von Fr. 380.- sowie gegen die Kosten für das vorinstanzliche Rekursverfahren im Umfang von insgesamt Fr. 1'635.- (Fr. 1'500.- Staatsgebühr und Fr. 135.- Ausfertigungsgebühren).

3.2.1 Bei der von der Beschwerdegegnerin erhobenen Gebühr handelt es sich um eine Verwaltungsgebühr, deren Erhebung sich nach dem im öffentlichen Recht geltenden Legalitätsprinzip auf eine gesetzliche Grundlage stützen können muss. Dazu führte die Vor­instanz zutreffend aus, diese befinde sich in § 13 Abs. 1 VRG, Art. 105 SVG, § 14 des kantonalen Verkehrsabgabegesetzes vom 11. September 1966 (VAG), der gestützt darauf erlassenen Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO VB) sowie der Gebührenverfügung der Sicherheitsdirektion. Gemäss letzterer werden bei Administrativmassnahmen betreffend Fahrverbote (Entzug, Verweigerung, Aberkennung, Sperr-/Wartefrist) von sieben bis zwölf Monaten Gebühren von Fr. 380.- erhoben, welche nicht mit einer allfälligen Busse oder Geldstrafe im Strafverfahren zu verwechseln sind und zusätzlich anfallen. Die Auferlegung der Gebühr von Fr. 380.- entsprach diesen Vorgaben und war zulässig.

3.2.2 Im Rekursverfahren erfolgt der Entscheid über die Auflage der Verfahrenskosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip. Wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt, muss in der Regel auch die Kosten tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Höhe dieser Kosten bestimmt sich nach einer vom Regierungsrat erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1 VRG). Gemäss § 5 GebO VB betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts zu berechnen (§ 9 Abs. 1 GebO VB). Die Bemessung der Schreibgebühren richtet sich sodann nach den detaillierten Vorgaben von § 7 GebO VB. Bei der Bemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum und darf die Rechtsmittelinstanz nur im Fall einer zu stark von der Regel abweichenden Kostenauferlegung korrigierend eingreifen (BGr, 17. Mai 2010, 2C_856/2009, E. 3.3; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 25).

Dass die Vorinstanz die Kosten nach Abweisung der Beschwerde ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegte, ist demnach nicht zu beanstanden. Sodann liegt die Höhe der von der Vorinstanz festgelegten Staatsgebühr mit Fr. 1'500.- deutlich in der unteren Hälfte des von § 5 GebO VB vorgesehenen Kostenrahmens. Im angefochtenen Entscheid wird – unter Bezugnahme die gesetzlichen Kriterien und die Rechtsprechung – eine eingehende Überprüfung vorgenommen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Staatsgebühr nicht dem Zeitaufwand und der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Entscheids entsprechen sollte. Das Verhältnis zur Busse aus dem Strafverfahren bzw. zur Gebühr der erstinstanzlichen Verfügung, ist nach den gesetzlichen Vorgaben unerheblich. Inwiefern die Erhebung bzw. die Höhe der Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.- zu beanstanden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher begründet. Die Vorinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum daher auch bei der Bemessung der Verfahrenskosten nicht überschritten.

3.2.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid auch bezüglich der Nebenfolgen rechtmässig ist.

4.  

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …