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Geschäftsnummer: VB.2017.00647  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.01.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung] Der Beschwerdeführer wurde über einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren acht Mal vorwiegend wegen Betäubungsmittel- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilt (E. 3.3). Er ist zudem massiv verschuldet (E. 3.4). Es besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird. Es ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen (E. 3.5). Der 53-jährige Beschwerdeführer lebt seit 14 Jahren in der Schweiz und ist nicht gut integriert. Es ist ihm zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren. Zu seinem Sohn liegt in wirtschaftlicher Hinsicht keine enge Beziehung vor, auch kann das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als tadellos bezeichnet werden (E. 3.6). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3.7).
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT UND ORDNUNG
SCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 63 Abs. I lit. b AuG
Art. 96 AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00647

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 31. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1965, Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 9. Juli 2003 in die Schweiz ein und heiratete die Schweizer Bürgerin C, geboren 1958. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung. 2003 kam das gemeinsame Kind D, welches Schweizer Bürger ist, zur Welt. Am 18. September 2008 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Die Ehe wurde am 5. Januar 2012 geschieden. Die elterliche Sorge für D wurde beiden Elternteilen entzogen.

B. A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-       Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 27. November 2003 wurde er wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zwei Monaten (Probezeit zwei Jahre) verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. August 2006 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie mehrfacher Übertretung desselben zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 60 Tagen (drei davon durch Haft erstanden, Probezeit zwei Jahre) verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. März 2007 wurde er wegen Widerhandlung gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 50.- (davon zwei Tagessätze durch Polizeihaft erstanden, Probezeit drei Jahre) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-       Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 21. Juli 2010 wurde er wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeiten mit einer Gesamtstrafe (unter Widerruf der Strafbefehle vom 3. August 2006 und 19. März 2007) zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen (davon 83 Tagessätze durch Polizeihaft und Untersuchungshaft erstanden) bestraft.

-       Mit Strafbefehl des Statthalteramtes Bezirk Bülach vom 24. Juli 2012 wurde er wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung zu einer Busse von Fr. 650.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2012 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- (davon ein Tagessatz durch Haft erstanden) und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 16. Januar 2013 wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung als Zusatzstrafe zum Straf­befehl der Staatsanwaltschaft E vom 26. September 2012 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.- verurteilt.

-       Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. Februar 2016 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung desselben zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit (davon 68 Stunden durch Haft erstanden) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

A ist am 7. Mai 2004 und am 26. April 2007 wegen seiner Straffälligkeit migrationsrechtlich verwarnt worden.

C. Mit Verfügung vom 16. Januar 2017 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 18. April 2017.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 31. August 2017 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 17. November 2017.

III.  

Am 2. Oktober 2017 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 16. Januar 2017 (recte: des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 31. August 2017), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 erhob der Abteilungspräsident aufgrund der gegenüber dem Kanton Zürich bestehenden Schulden einen Kostenvorschuss.

Am 23. Oktober 2017 stellte A ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Dieses wies der Abteilungspräsident mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2017 wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.

Am 20. November 2017 beantragte A die Gewährung von zwei Ratenzahlungen für die Leistung des Kostenvorschusses. Der Abteilungspräsident bewilligte das Gesuch mit Präsidialverfügung vom 21. November 2017. A leistete die Raten fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63Abs. 2 AuG). Im Rahmen von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63Abs. 1 lit. a i. V. m. Art. 62Abs. 1 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d. h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinn von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3). Folglich kann auch eine Anhäufung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist.

2.2 Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt auch bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (vgl. Art. 80Abs. 1 lit. b über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Die Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember 2014, 2C_699/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1). Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3).

2.3 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 96Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4; 135 II 377 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Aufenthaltsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3). Das trifft insbesondere zu, wenn der Betroffene besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder er zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

2.4 Zu berücksichtigen ist weiter, dass es das Recht auf Familienleben (Art. 8 der Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 [EMRK] bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verletzen kann, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige in der Schweiz weilen, die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird; vorausgesetzt wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der hier weilende Familienangehörige selber ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hat (BGE 130 II 281 E. 3.1; 126 II 377 E. 2b/aa). Art. 8 EMRK verschafft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat oder auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 138 I 246 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2b/cc). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK liegt nicht vor, wenn es (auch) den fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zumutbar ist, ihr Familienleben im Ausland zu führen (BGE 135 I 143 E. 2.2).

Unabhängig vom Vorliegen familiärer Beziehungen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme das Recht auf Privatleben i. S. v. Art. 8 EMRK verletzen (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR bilden die sozialen Bindungen zwischen dem Einwanderer und der Gemeinschaft, in der dieser sein Leben und seinen Platz gefunden hat, Teil des Begriffs "Privatleben" im Sinn von Art. 8 EMRK (EGMR-Urteil Vasquez gegen Schweiz vom 26. November 2013 [Nr. 1785/08] § 37). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bedarf es für einen entsprechenden Anspruch auf Achtung des Privatlebens besonders intensiver, über eine normale Integration hinausgehender Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefter sozialer Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz. In der Regel genügen hierfür eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration für sich nicht (BGE 130 II 281 E. 3.2.1; 126 II 377 E. 2c; BGr, 14. Oktober 2014, 2C_1229/2013, E. 2.2).

Ein Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben kann unter den Voraussetzungen von Art. 8Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt werden, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer fairen Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat seit seiner Einreise im Jahr 2003 regelmässig delinquiert. Über einen Zeitraum von rund vierzehn Jahren wurde er acht Mal strafrechtlich verurteilt, und zwar zu Freiheitsstrafen von insgesamt vier Monaten (bzw. 120 Tagen), Geldstrafen von insgesamt 345 Tagessätzen, Bussen in Höhe von über Fr. 1'650.-, sowie zu 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit, jedoch nie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe von über zwölf Monaten. Dabei handelt es sich mehrheitlich um BetmG-Delikte, aber auch um Gewaltdelikte (Tätlichkeiten, Nötigung, einfache Körperverletzung). Zudem hat er Schulden, gemäss Auszug aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamtes E vom 16. Februar 2016 bestehen 20 offene Verlustscheine in der Höhe von Fr. 62'000.-. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer damit den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt.

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Bei seinen Delikten handle es sich hauptsächlich um untergeordnete Bagatelldelikte. Die Betäubungsmitteldelikte beträfen nur den Eigengebrauch, es gehe folglich keine Fremdgefahr von ihm aus. Die Schulden seien unverschuldet entstanden, da er aufgrund einer Weisung des Sozialamtes E den negativen Entscheid der Invalidenversicherung akzeptiert habe, obwohl er damals in Therapie gewesen sei und immer noch gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, die ihm eine Erwerbstätigkeit verunmöglicht hätten. Mit dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei seine Arbeitsbewilligung entfallen. Er sei seither gar nicht mehr in der Lage, seine unverschuldeten Schulden abzubauen. Wenn er weiterhin eine Invalidenrente erhalten hätte, hätte er wohl heute keine Schulden. Er führe eine besonders enge Beziehung zu seinem einzigen Sohn. Wenn man ihn lassen würde, würde er Naturalleistungen für seinen Sohn übernehmen und ihn betreuen. Seit einigen Wochen bestehe jedoch ein Besuchsverbot, da sein Sohn in einer Massnahme der Jugendanwaltschaft sei. Er sei die wichtigste Bezugsperson für seinen Sohn. Wenn sein Sohn ihn verlöre, hätte das sicher keinen positiven Einfluss auf die Massnahme und seine weitere Entwicklung. Er sei interessiert daran, die elterliche Sorge und Obhut zu übernehmen.

3.3 Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers stehen die von ihm begangenen Betäubungsmitteldelikte nicht nur im Zusammenhang mit seinem Eigenkonsum, sondern ist er auch immer wieder als Verkäufer von Marihuana, Kokain und Heroin in Erscheinung getreten. Der Schluss der Vorinstanz, dass er mit seinem Verhalten die Gesundheit einer Vielzahl anderer Menschen gefährdet hat, ist somit nicht zu beanstanden. Auch ist er immer wieder gewalttätig geworden. So hat der Beschwerdeführer seine damalige Ehefrau mit dem Tod bedroht, sollte sie sich von ihm scheiden lassen, und hat sie körperlich angegriffen, um die Überschreibung des Autos auf ihn zu erwirken. Weiter kam es zwischen ihm und seiner neuen Lebenspartnerin zu Auseinandersetzungen, in deren Folge er sie mit einem Stuhl schlug und ihr mit der Faust ein blaues Auge zufügte. Mit seinen Gewaltausbrüchen hat er andere Menschen in ihrer körperlichen Integrität verletzt und damit hohe Rechtsgüter gefährdet. Es kann daher von Bagatelldelikten keine Rede sein. Ohne Rücksicht auf die acht erfolgten Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit, Bussen, Geld- und Freiheitsstrafen, laufende Probezeiten und die zwei ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnungen hat der Beschwerdeführer immer weiter delinquiert, was auf eine Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und eine Unbelehrbarkeit schliessen lässt. Aufgrund der Vielzahl verschiedener Delikte sowie der immer wieder einschlägigen Delinquenz im Betäubungsmittelbereich über einen langen Zeitraum ist von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen.

3.4 Dass der Beschwerdeführer generell grosse Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen, zeigt sodann auch seine massive Verschuldung. Er ist über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Es handelt sich bei den bestehenden Verlustscheinen vor allem um Schulden aus den Gerichtsverfahren und Steuerschulden. Daneben bestehen offene Zahlungsverpflichtungen gegenüber der F AG und G AG sowie Versicherungen und diversen weiteren Gläubigern. Die Schulden lassen sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht damit erklären, dass er zu Unrecht keine IV-Rente mehr erhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer immer wieder Verpflichtungen eingegangen ist, welche seine Verhältnisse offensichtlich übersteigen. Sodann sind ihm auch die durch sein straffälliges Verhalten verursachten Kosten bei den Gerichten anzulasten, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat. Vorzuwerfen sind ihm auch die Schulden bei der Krankenkasse. Der Beschwerdeführer wird seit März 2003 zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt, welche auch seine Krankenkassenprämien bezahlt. Die Fehlbeträge sind gemäss unbestrittener Feststellung der Vorinstanz darauf zurückzuführen, dass die Krankenkasse keine nicht versicherten Leistungen übernimmt und der Beschwerdeführer zudem entgegen ihrer Auflage Medikamente in verschiedenen Apotheken bezogen hat, anstatt nur in einer. Das Anhäufen der Schulden hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten weitgehend selbstverschuldet, was auf eine gewisse Mutwilligkeit schliessen lässt. Es sind in den Akten auch keinerlei Sanierungsbemühungen erkennbar. Dass der Beschwerdeführer aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, vermag nichts daran zu ändern, dass er in den Jahren zuvor keinerlei Anstrengungen zur Sanierung unternommen hat. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich seine finanzielle Situation in der Zukunft ändern wird. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit hätte. Allerdings ist der Beschwerdeführer nie wegen seiner Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich verwarnt worden. Ob ihm die Schuldenwirtschaft mangels vorgängiger Verwarnung auch qualifiziert vorwerfbar ist (vgl. VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00670, E. 2 mit weiteren Hinweisen), kann offengelassen werden. Der Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63Abs. 1 lit. b AuG ist nämlich angesichts der wiederholten Straffälligkeit des Beschwerdeführers sowie angesichts des hinreichend schweren Rückfallrisikos erfüllt. Mit seinem Verhalten hat der Beschwerdeführer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen oder diese gefährdet.

3.5 Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der Täterin oder des Täters zu beenden, da und soweit sie hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.3 m. w. H.; BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer hat durch seine Betäubungsmittel- und Gewaltdelikte wiederholt die Gesundheit anderer Menschen in Gefahr gebracht und liess sich weder von den fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von den Verurteilungen zu gemeinnütziger Arbeit, Freiheits-, Geldstrafen und Bussen beeindrucken. Zudem hat er einen hohen Schuldenberg angehäuft. Sowohl betreffend die Verschuldung als auch die strafrechtlichen Verfehlungen besteht die Gefahr, dass er auch zukünftig damit fortfährt bzw. rückfällig wird. Unter diesen Umständen ist von einem grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung bzw. Fernhaltung des Beschwerdeführers auszugehen.

3.6 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

3.6.1 Der heute 53-jährige Beschwerdeführer ist vor 14 Jahren in die Schweiz eingereist. Trotz der relativ langen Anwesenheit kann dennoch nicht von einer Verwurzelung die Rede sein. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und hat hohe Schulden. Darüber hinaus wird er seit Februar 2013 zusätzlich von der Sozialhilfe unterstützt und hat Leistungen in der Höhe von Fr. 41'517.- bezogen (Stand 28. Oktober 2016). Es liegt somit keine wirtschaftliche Integration vor. Auch in sozialer Hinsicht kann bereits aufgrund seiner Straffälligkeit nicht von einer guten Integration die Rede sein. Der Beschwerdeführer pflegt - mit Ausnahme der Beziehung zu seinem Sohn – keine nennenswerten Beziehungen in der Schweiz. Demgegenüber ist in sprachlicher Hinsicht angesichts seiner in Deutschland verbrachten Kindheit von einer guten Integration auszugehen.

3.6.2 Insgesamt weist der Beschwerdeführer damit keine besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich in der Schweiz auf, weshalb er aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.6.3 Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in der Türkei ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei geboren worden und hat die ersten Jahre dort verbracht. Im Alter von ca. sieben Jahren ist er nach Deutschland gezogen und hat dort eine Lehre als … abgeschlossen. Im Alter von ca. 19 Jahren kehrte er in die Türkei zurück, leistete Militärdienst und arbeitete danach im Geschäft seines Vaters, bis er in die Schweiz zog. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes vertraut ist. Sein Heimatland besucht er gemäss seinen Angaben anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 7. Juli 2016 aufgrund seiner finanziellen Lage nur unregelmässig, zuletzt sei er vor 2 ½ Jahren dort gewesen. Er habe noch Kontakt zu seiner jüngsten Schwester und seiner Mutter, der Vater sei verstorben. Der Beschwerdeführer hat keine gesundheitlichen Einschränkungen und es ist ihm daher zuzumuten, sich in seinem Heimatland eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.

3.6.4 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers ist sein minderjähriger Sohn. Dieser ist Schweizer Bürger und lebt zurzeit bei Pflegeeltern in H. Anlässlich der Ehescheidung am 5. Januar 2012 wurde den Eltern die elterliche Sorge entzogen und eine Vormundschaft errichtet. Als nicht Sorge- bzw. Obhutsberechtigter kann der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinem Sohn von vornherein nur im beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist in der Regel keine dauernde Anwesenheit im Gastland erforderlich. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Ein weitergehender Anspruch kann nur in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Herkunftsland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und deren bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2; BGE 120 Ib 1 E. 3c; BGE 120 Ib 22 E. 4). Der Begriff der besonderen Intensität der affektiven Beziehung wurde dahingehend präzisiert, dass das Erfordernis erfüllt ist, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.3–2.5). Nach wie vor bleibt aber erforderlich, dass auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders intensive Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil besteht und dass Letzterer sich tadellos verhalten hat (BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 14. August 2014, E. 6.4.3). Die Voraussetzungen für ein Anwesenheitsrecht gestützt auf die von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Beziehung zum Kind sind vorliegend nicht erfüllt. Zwar ist auch wenn der Beschwerdeführer zurzeit kein Besuchsrecht für seinen Sohn hat, aufgrund der speziellen Situation, in der sich sein Sohn befindet, von einer in affektiver Hinsicht engen Beziehung auszugehen. Gemäss Auskunft des kjz I vom 12. September 2016 und 15. März 2017 hielt sich D zeitweise in der Psychiatrischen Klinik J auf. Er benötige aufgrund von verschiedenen Verhaltensauffälligkeiten Menschen oder/und Institutionen, die ihn wirkungsvoll unterstützen können. Der Beschwerdeführer sei über all die Jahre kontinuierlich für seinen Sohn da gewesen, je nach Situation einmal mehr und einmal weniger. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit kann jedoch von einem klaglosen Verhalten nicht die Rede sein. Auch kommt der Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht nicht für seinen Sohn auf. Dass er bereit wäre, Naturalleistungen zu erbringen, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern. Das Recht auf Familienleben in Bezug auf den Sohn ist daher nicht verletzt, wenn der Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehren muss.

3.7 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.4) nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig sowie konventions- und bundesrechtskonform.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Entschädigung zu (§ 65aAbs. 2 in Verbindung § 13Abs. 2 sowie § 17Abs. 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.-;         die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.-          Zustellkosten,
Fr.   2'060.-          Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …