{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.03.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00648_14-03-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218042&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c91f27e04f1469d3f0334969841f2e3c"}, "Num": [" VB.2017.00648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2017.00648"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2017.00648"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.14.0  VB.2017.00648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abfindung | [Der Beschwerdef\u00fchrer macht nach seiner Pensionierung eine finanzielle Entsch\u00e4digung daf\u00fcr geltend, dass er trotz seiner Berufserfahrung und den von ihm w\u00e4hrend seiner 20-j\u00e4hrigen Anstellung erf\u00fcllten besonderen Aufgaben nicht als Lehrperson mbA eingestuft und entsprechend entl\u00f6hnt worden sei.] Zust\u00e4ndigkeit und Eintreten (E. 1.1); Streitwert (E. 1.2). Abweisung des Gesuchs um Mediation (E. 2). Der Beschwerdef\u00fchrer muss sich die Rechtskraft seiner Anstellungs- bzw. Einstufungsverf\u00fcgungen entgegenhalten lassen, weshalb ihm selbst f\u00fcr den Fall, dass er tats\u00e4chlich als Mittelschullehrperson mbA anzustellen gewesen w\u00e4re, deswegen keine r\u00fcckwirkende (h\u00f6here) Lohnzahlung zu gew\u00e4hren w\u00e4re; nichts anderes g\u00e4lte - gegebenenfalls - bei einer rechtsungleichen Besoldung in der Vergangenheit, verschafft das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot doch nicht unmittelbar ein subjektives Recht auf einen rechtsgleichen Lohn, sondern nur einen Anspruch auf Beseitigung der Ungleichheit f\u00fcr die Zukunft (E. 3.3). Zumindest f\u00fcr einige der vom Beschwerdef\u00fchrer genannten Zusatzleistungen h\u00e4tte diesem jedoch nach der Praxis des Beschwerdegegners wohl eine Zulage nach \u00a7 13 Abs. 2 MBVO gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen, wobei solches \u2013 soweit ersichtlich \u2013 vom Beschwerdegegner nicht gepr\u00fcft wurde. Es rechtfertigt sich daher, die Sache in diesem Punkt zur erg\u00e4nzenden Abkl\u00e4rung und zu neuem Entscheid an diesen zur\u00fcckzuweisen (zum Ganzen E. 3.4 f.). Kostenfolge (E. 5). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:48:06", "Checksum": "e373dff5ad69b46007c0784c68f90eab"}