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Geschäftsnummer: VB.2017.00649  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.04.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohneinstufung


[Im Rahmen der Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, wurde das kommunale Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers per 1. August 2015 in ein kantonales überführt und Letzterer neu nurmehr auf Stufe 11 des Lohnreglements 10.01 - statt Stufe 14 - platziert.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.2). Nach den massgebenden Übergangsbestimmungen soll die kommunale Lohneinstufung bei der Kantonalisierung eines Anstellungsverhältnisses übernommen werden, wenn die kommunale Anstellungsbehörde bei der Lohneinstufung und der Lohnentwicklung im Allgemeinen dieselben Grundsätze bzw. Bedingungen anwandte, wie sie sich auf kantonaler Ebene in den §§ 16, 24, 25 und lit. A des Anhangs LPVO statuiert finden, das heisst, ihr Vorgehen in diesem Zusammenhang in wesentlichen Zügen demjenigen des Kantons entsprach; stufte die Gemeinde die Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig höher ein, wird im Umfang von maximal zwei Lohnstufen ein Besitzstand garantiert (E. 2.2). Anstatt – wie verlangt – per 1. August 2015 nach dem damals geltenden Recht kantonal neu eingestuft zu werden, ist der Beschwerdeführer bei der kantonalen Lohneinstufung daher so zu behandeln, wie wenn er bereits per 1. August 2012 ein kantonales Anstellungsverhältnis als Fachlehrperson angetreten hätte und nach den damals geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen eine Lohneinstufung vorgenommen worden sowie seine Ersteinstufung in den Folgejahren nach den §§ 24 f. LPVO anzupassen gewesen wäre; damit wird aber kein neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat, und stellt sich das Problem der echten Rückwirkung somit nicht (E. 3.2.1, auch zum Folgenden). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sein sollte. Die Anrechnung der Berufserfahrung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner bei der Lohn(erst)einstufung steht sodann im Einklang mit § 16 LPVO, und die in dessen Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten erfolgt nach deren jeweiliger Nähe zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule und damit nach einem sachlichen Kriterium, womit eine rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird (E. 3.3). Die ausserordentliche Lohnmassnahme, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anstellung als Mittelschul- bzw. Berufsschullehrer gewährte, ist bei der Lohneinstufung nicht zu berücksichtigen (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSERORDENTLICHE LOHNERHÖHUNG
FACHLEHRPERSON
KANTONALISIERUNG
KLASSENHERRSCHAFT
LOHNEINSTUFUNG
RÜCKWIRKUNGSVERBOT
STICHTAG
TREU UND GLAUBEN
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
VOLKSSCHULE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. 1 LPV
§ 16 Abs. 2 LPV
§ 24 LPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00649

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. April 2018

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

       vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lohneinstufung,

hat sich ergeben:

I.  

Der im Jahr 1968 geborene A war seit dem 1. August 2012 bei der Gemeinde B als Lehrperson mit Teilzeitpensum im Fach Sport auf Primarstufe angestellt und dabei zuletzt auf der Lohnstufe 14 des Lohnreglements 10.01 platziert.

Im Rahmen der Kantonalisierung der Anstellungsverhältnisse von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten, wurde das kommunale Anstellungsverhältnis von A per 1. August 2015 in ein kantonales überführt und jener nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Volksschulamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. August 2015 neu nur mehr auf Stufe 11 des Lohnreglements 10.01 platziert. Die von A gegen diese Einstufung erhobene Einsprache wies das Volksschulamt mit Verfügung vom 30. November 2015 ab.

II.  

Hiergegen liess A am 22. Dezember 2015 an die Bildungsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Verfügung vom 28. August 2017 abwies, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse nahm und A eine Parteientschädigung verweigerte.

III.  

A liess am 2. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge und in Aufhebung der Verfügung der Bildungsdirektion vom 28. August 2017 sei er rückwirkend auf den 1. August 2015 auf der Lohnstufe 14 des Lohnreglements 10.01 zu platzieren und seien ihm die daraus resultierenden Lohnnachzahlungen auszurichten. Die Bildungsdirektion und das Volksschulamt schlossen mit Vernehmlassung vom 24./25. Oktober bzw. Beschwerdeantwort vom 1./3. November 2017 auf Abweisung der Beschwerde. A äusserte sich hierzu mit Eingabe vom 16. November 2017.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion über Anordnungen des Volksschulamts etwa betreffend die Lohneinstufung einer Lehrperson nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Im Streit liegt die korrekte Lohneinstufung des Beschwerdeführers. Praxisgemäss gelten bei fortbestehenden Anstellungsverhältnissen als Streitwert die (strittigen) Bruttobesoldungsansprüche bis zum Zeitpunkt der Hängigkeit des Rechtsmittels beim Verwaltungsgericht zuzüglich der Ansprüche bis zur nächstmöglichen Auflösung des Dienstverhältnisses (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 65a N. 33). Das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers hätte bei Eingang der Beschwerde frühestens per Ende Juli 2018 aufgelöst werden können (§ 8 Abs. 2 lit. a des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 [LPG, LS 412.31] in Verbindung mit § 1a der Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 [LPVO, LS 412.311]). Damit bestimmt grundsätzlich die Lohndifferenz zwischen der beantragten und der gewährten Einstufung für den vom 1. August 2015 bis zum 31. Juli 2018 geschuldeten Lohn den Streitwert. Gemäss der Anstellungsverfügung des Beschwerdegegners vom 17. August 2015 beträgt der Jahresgrundlohn des Beschwerdeführers Fr. 122'723.- bzw. Fr. 78'893.35 pro Jahr bei einem Beschäftigungsgrad von 64,29 %. Auf Lohnstufe 14, welche der Beschwerdeführer anbegehrt, betrüge der Jahresgrundlohn Fr. 127'039.- bzw. Fr. 81'673.37; per 1. Januar 2018 wurden die jeweiligen Ansätze leicht erhöht (vgl. Anhang A LPVO in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [OS 73, 20]). Die Differenz zwischen den in Frage stehenden Lohnstufen macht so oder anders nicht ganz Fr. 2'800.- pro Jahr aus, sodass sich der Streitwert auf weniger als Fr. 20'000.- beläuft. Damit und weil ihr auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Angelegenheit in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Am 6. Februar 2012 verabschiedete der Kantonsrat das "Gesetz über die Anpassung des Personalrechts bei Lehrpersonen an der Volksschule", demzufolge insbesondere die kommunalen Anstellungsverhältnisse von Lehrpersonen mit Kleinstpensen (vgl. a§ 8 LPVO in der bis 31. Juli 2014 geltenden Fassung [OS 61, 245]) sowie von Fachlehrpersonen, die im Lehrplan vorgesehene Fächer unterrichten (Sport-, Schwimm-, Musik-, Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen sowie Lehrpersonen der Integrierten Förderung), in kantonale Anstellungsverhältnisse überführt werden sollten (OS 68, 517; ABl 2011, 665 ff., insbesondere 667 und 672). Die Stimmberechtigten nahmen das Gesetz in der Volksabstimmung vom 3. März 2013 an (ABl 2013-04-05 [Nr. 13]). In der Folge setzte der Regierungsrat die im Zusammenhang mit der Kantonalisierung der Lehrpersonen massgeblichen Bestimmungen (vgl. § 1 Abs. 1, § 6 sowie § 7 Abs. 3 LPG, § 12 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 25. Oktober 1999 [LS 414.41] und § 16a LPVO) auf Beginn des Schuljahrs 2015/2016 in Kraft (ABl 2013-12-06 [Nr. 48]).

Gemäss dem revidierten § 1 Abs. 1 Satz 1 LPG unterstehen die genannten – bis anhin kommunal beschäftigten – Lehrpersonen seit dem 1. August 2015 unabhängig von ihrem Arbeitspensum den Bestimmungen dieses Gesetzes. Gestützt auf § 14 Abs. 1 LPG in Verbindung mit § 38 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 (LS 172.1) und § 58 Abs. 1 sowie § 66 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Anhang 1 lit. F Ziff. 3 sowie Anhang 3 Ziff. 6.3 lit. a der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) nahm der Beschwerdegegner daher auf dieses Datum hin ihre Lohn(neu)einstufung nach kantonalem Recht vor.

2.2 Die Entlöhnung und die Grundsätze der Lohneinstufung der kantonalen Lehrpersonen werden auf Verordnungsstufe näher geregelt (§§ 13 Abs. 1 und 14 Abs. 3 LPG). Im Hinblick auf die Einstufung derjenigen Lehrpersonen, deren Anstellungsverhältnis per 1. August 2015 kantonalisiert wurde, enthält die Lehrpersonalverordnung dabei besondere Übergangsbestimmungen, welche vom Regierungsrat am 27. November 2013 beschlossen und bereits per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt worden waren ([Übergangsbestimmungen] OS 68, 522; ABl 2013-12-06 [Nr. 48]).

§ 1 der Übergangsbestimmungen lautet wie folgt:

"     1 Bei einer Lehrperson, die gestützt auf § 1 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999 gemäss Änderung vom 6. Februar 2012 in ein kantonales Anstellungsverhältnis übergeführt wird, wird die bisherige betragsmässige Lohneinstufung der kommunalen Anstellung übernommen, wenn

a.        ihre Lohneinstufung zu Beginn der kommunalen Anstellung und die weitere Lohnentwicklung §§ 16, 24, 25 und Teil A des Anhangs entsprechen und

b.       bei ihr spätestens im Schuljahr 2014/15 eine Mitarbeiterbeurteilung gemäss den kantonalen Vorgaben durchgeführt wurde, die mit einer Gesamtwürdigung 'Gut' oder 'Sehr gut' abgeschlossen wurde.

                   2 Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um eine oder zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird diese Einstufung übernommen. Hat die Gemeinde die Lehrperson betragsmässig gegenüber den kantonalen Vorgaben um mehr als zwei Lohnstufen höher eingestuft, wird eine um zwei Lohnstufen höhere Lohneinstufung übernommen. Die weitere Lohnentwicklung wird ausgesetzt, bis die Einstufung den kantonalen Vorgaben entspricht.

3 Hat die Gemeinde eine Lehrperson gegenüber den kantonalen Vorgaben betragsmässig tiefer eingestuft, wird die Lehrperson gemäss den kantonalen Vorgaben eingestuft.

[…]"

Nach dem Willen des Verordnunggebers soll die kommunale Lohneinstufung demnach übernommen werden, wenn die kommunale Anstellungsbehörde bei der Lohneinstufung und der Lohnentwicklung im Allgemeinen dieselben Grundsätze bzw. Bedingungen anwandte, wie sie sich auf kantonaler Ebene in den §§ 16, 24, 25 und lit. A des Anhangs LPVO statuiert finden, das heisst, ihr Vorgehen in diesem Zusammenhang in wesentlichen Zügen demjenigen des Kantons entsprach (ABl 2013-12-06 [Nr. 48], S. 6).

2.3 Gemäss § 16 Abs. 1 LPVO werden neu in den Schuldienst eintretende Lehrpersonen auf Stufe 1 platziert, sofern nicht die Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten zu einer höheren Einstufung führt. Bei Lehrpersonen auf der Primarstufe werden dabei nach § 16 Abs. 2 LPVO ab dem vollendeten 23. Altersjahr Unterrichtstätigkeiten in Klassen und als Förderlehrpersonen sowie die Schulleitertätigkeit an der Volksschule, an Privatschulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann (§ 68 Abs. 1 des Volkschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [LS 412.100]), an Sonderschulen oder in Sonderschulheimen zu 100 % (lit. a), anderweitige Unterrichtstätigkeit oder schulische Therapietätigkeit mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe oder der Sekundarschulstufe II sowie Unterrichtstätigkeit in der Lehrerbildung zu 75 % (lit. b) und anderweitige Berufstätigkeit, Aus- und Weiterbildung sowie Haus-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu 50 % angerechnet (lit. c). Eine Anrechnung von Tätigkeiten gemäss Abs. 2 erfolgt höchstens bis zur Stufe, auf welcher die Lehrperson platziert wäre, wenn sie während der anrechenbaren Zeit unterrichtet hätte; Fachlehrpersonen und nicht stufengerecht ausgebildete Lehrpersonen werden tiefer eingestuft (§ 16 Abs. 5 Sätze 1 f. LPVO). Die Bildungsdirektion legt die Einstufungen in einer Tabelle fest (§ 16 Abs. 5 Satz 3 LPVO).

Die §§ 24 f. LPVO (vgl. zu der von Anfang Januar 2011 bis Ende Dezember 2016 geltenden Fassung OS 65, 882) enthalten sodann Bestimmungen zu den – von der jeweiligen Lohnstufe und der Qualifikation der Lehrperson abhängigen – individuellen Lohnerhöhungen um eine oder zwei Lohnstufen sowie der ausnahmsweisen Möglichkeit der Rückversetzung einer Lehrperson auf eine tiefere Stufe, während in lit. A des Anhangs zur LPVO eine Lohnskala Auskunft darüber gibt, welcher Lohn (je nach Lohnkategorie, vgl. § 14 LPVO) auf welcher Lohnstufe geschuldet ist.

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner nahm vorliegend per 1. August 2012, dem Beginn der kommunalen Anstellung des Beschwerdeführers bei der Gemeinde B, dessen Ersteinstufung nach kantonalem Recht (§ 16 LPVO) vor. Ausgehend von maximal 21 anrechenbaren Jahren (§ 16 Abs. 2 erster Satzteil LPVO) rechnete er dem Beschwerdeführer dabei 6 Jahre seiner Lehr- bzw. Unterrichtstätigkeit auf der Oberstufe (Sekundarstufe I) zu 100 % an, 12 Jahre und 3 Monate seiner Tätigkeit als Berufsschul- bzw. Mittelschullehrperson zu 75 % sowie 2 Jahre und 9 Monate seiner "anderen Tätigkeiten" zu 50 %. Dies führte zu insgesamt 16 Jahren anrechenbarer Berufs- und Unterrichtstätigkeit und zu einer (theoretischen) Erstplatzierung des Beschwerdeführers per 1. August 2012 auf Lohnstufe 7 des Lohnreglements 10.01. Die weitere Lohnentwicklung nachvollziehend, passte der Beschwerdegegner die Lohneinstufung des Beschwerdeführers für die Zeit bis zum 31. Juli 2015 in Anwendung von § 24 LPVO um insgesamt zwei Stufen nach oben an (individuelle Lohnerhöhung von Stufe 7 auf Stufe 8 auf Beginn des Jahres 2013; individuelle Lohnerhöhung von Stufe 8 auf Stufe 9 auf Beginn des Jahres 2015), sodass nach den beschwerdegegnerischen Berechnungen per 31. Juli 2015 eine (kantonale) Platzierung auf Lohnstufe 9 resultiert hätte. Zu der solcherart "kantonal ermittelten Stufe" zählte der Beschwerdegegner schliesslich unter Berufung auf § 1 Abs. 2 (Satz 2) der Übergangsbestimmungen zwecks Besitzstandswahrung zwei Lohnstufen hinzu, womit sich eine Platzierung auf Lohnstufe 11 ergab. Die Vorinstanz beurteilte diese Einstufung als rechtens.

3.2 Dem hält der Beschwerdeführer zunächst entgegen, dass der hier – unbestrittenermassen – anwendbare Abs. 2 von § 1 der Übergangsbestimmungen im Gegensatz zu dessen Abs. 1 keine Angaben darüber enthalte, welcher Stichtag für die Berechnung der Lohnstufe entscheidend sei, weshalb mit Blick auf das Rückwirkungsverbot und den Grundsatz von Treu und Glauben "für den massgebenden Stichtag der 1. August 2015 einzusetzen" sei. Zur Ermittlung der massgeblichen Lohnstufe von vornherein nicht herangezogen werden könne zudem die am 1. August 2012 ausschliesslich für Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft geltende Tabelle "Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen", handle es sich bei ihm doch um eine "Fachlehrperson Sport".

3.2.1 Mit dem Beschwerdeführer ist vorauszuschicken, dass der Wortlaut von § 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen, zumindest was den hier in Frage stehenden Stichtag für die Lohneinstufung nach "den kantonalen Vorgaben" betrifft, für sich genommen mehreren Deutungen zugänglich ist bzw. prinzipiell auch dahingehend gedeutet werden könnte, dass unter diesem Titel – anders als in § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen – ein Vergleich der letzten kommunalen Lohneinstufung der betroffenen Lehrperson mit deren kantonalen Ersteinstufung per 1. August 2015 anzustellen sei. Eine solche Auslegung führte indes dazu, dass die letztgenannte Bestimmung ihres Sinns entleert würde; auch wären theoretisch Konstellationen möglich, in denen beide Absätze nebeneinander zur Anwendung gelangten. Solches kann nicht der Absicht des Verordnunggebers entsprechen. Wie ein Blick in die Materialien zu den Übergangsbestimmungen vom 27. November 2013 zeigt, scheint es diesem mit der Statuierung des strittigen Absatzes denn auch einzig darum gegangen zu sein, denjenigen Personen, deren letzte kommunale Lohneinstufung nicht nach § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen übernommen werden kann, weil sie gegenüber der darin vorgesehenen kantonalen betragsmässig zu hoch ausfiel, einen Besitzstand im Umfang von höchstens zwei Lohnstufen zu gewähren (ABl 2013-12-06 [Nr. 48], S. 7). Nichts weist darauf hin, dass dem § 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen eine von § 1 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen unabhängige rechtliche Bedeutung zugedacht worden wäre. Im Gegenteil wird mit den Formulierungen "die Gemeinde", "die Lehrperson" und "kantonalen Vorgaben" in § 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen – in sprachlicher Hinsicht – unverkennbar ein Bezug zum voranstehenden Absatz hergestellt und lässt sich deren konkrete Bedeutung nur im Kontext mit diesem erschliessen.

Auch im Anwendungsbereich von § 1 Abs. 2 der Übergangsbestimmungen ist daher (ausschliesslich) die aktuelle kommunale Lohneinstufung der hypothetischen Lohneinstufung nach § 1 Abs. 1 lit. a der Übergangsbestimmungen gegenüberzustellen.

Anstatt – wie verlangt – per 1. August 2015 nach dem damals geltendem Recht kantonal neu eingestuft zu werden, ist der Beschwerdeführer dementsprechend bei der kantonalen Lohneinstufung so zu behandeln, wie wenn er bereits per 1. August 2012 ein kantonales Anstellungsverhältnis als Fachlehrperson angetreten hätte und nach den damals geltenden kantonalrechtlichen Bestimmungen eine Lohneinstufung vorgenommen worden sowie seine Ersteinstufung in den Folgejahren nach den §§ 24 f. LPVO anzupassen gewesen wäre. Damit wird aber kein neues Recht auf einen Sachverhalt angewandt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Entgegen dem Beschwerdeführer stellt sich das Problem der echten Rückwirkung somit nicht (zum Rückwirkungsverbot generell René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 842 ff.). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt sein sollte. So wird die Besoldung des Beschwerdeführers nicht rückwirkend herabgesetzt oder gar eine solche zurückgefordert, sondern wird dieser – wie gesagt – erst mit der Kantonalisierung seines Anstellungsverhältnisses per 1. August 2015, mit welcher er sich im Februar 2015 einverstanden erklärte, lohnmässig so gestellt, wie wenn er bereits seit dem Jahr 2012 kantonal angestellt gewesen wäre, und ihm darüber hinaus zur Vermeidung unnötiger Härte infolge einer von den kantonalen Vorgaben abweichenden bisherigen kommunalen Lohneinstufung sogar in gewissem Umfang Bestandsschutz gewährt, obschon vermögensrechtliche Ansprüche öffentlichrechtlicher Angestellter selbst bei einem fortdauernden Anstellungsverhältnis in der Regel keine wohlerworbenen Rechte darstellen und somit gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots geschützt sind (BGE 134 I 23 E. 7.1). Hinzu kommt, dass im Fall einer Neueinstufung des Beschwerdeführers per 1. August 2015 (allein) gestützt auf § 16 LPVO sowie die damals geltende Lohntabelle für Fachlehrpersonen bei nunmehr insgesamt 19 (August 2015) statt 16 (August 2012) Jahren anrechenbarer Berufs- und Unterrichtstätigkeit (dazu sogleich 3.3) ebenfalls eine Erstplatzierung auf Lohnstufe 7 resultierte, weshalb jene dem Beschwerdeführer keinen Vorteil brächte.

3.2.2 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer ferner, soweit er die Anwendung der per 1. August 2012 geltenden Einstufungstabelle "Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten sowie Einreihung in die Lohnstufen" für die "Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft" rügt. Nachdem § 16 Abs. 5 Satz 2 LPVO – wie oben dargelegt – für Fachlehrpersonen generell eine tiefere Einstufung vorschreibt, erlässt der Beschwerdegegner für sie unabhängig von der jeweiligen Fachrichtung eine gemeinsame (separate) Lohneistufungstabelle im Sinn von § 16 Abs. 5 Satz 3 LPVO (vgl. zur aktuellen Tabelle "Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeit für Fachlehrpersonen der Primar- und Sekundarstufe 2018" www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohneinreihung & Lohneinstufung [zuletzt besucht am 16. März 2018]; ferner zur Tabelle "Anrechnung von Unterrichts- und Berufstätigkeiten für Fachlehrpersonen der Primar- und der Sekundarstufe" für das Jahr 2016 www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohnbeilagen [zuletzt besucht am 21. März 2018]). Wie der Beschwerdegegner diesbezüglich zutreffend vorbringt, waren im Zeitpunkt des Beginns der kommunalen Anstellung des Beschwerdeführers im August 2012 indes – historisch bedingt – lediglich Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft kantonal angestellt, da für diese Fächer bis ins Jahr 2002 gesonderte Monofachausbildungsgänge für angehende Volksschullehrpersonen bestanden (ABl 2010, 2623 ff., 2625; vgl. Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren [EDK], Lohndatenerhebung der Lehrkräfte, 2012 [www.dedk.ch/sites/default/files/Auswertung%20Lohndatenerhebung%202012.pdf], S. 3 f.; ferner a§§ 7 lit. e und 14 LPVO in der Fassung vom 19. Juli 2000 [OS 56, 309] sowie generell zum "Sonderfall" der Fachlehrpersonen Handarbeit und Hauswirtschaft in der späteren Volksschulgesetzgebung RRB Nr. 259 vom 18. März 2015, S. 13, RRB Nr. 849, S. 8, 12, 18 und 22 f.). Das Abstellen auf die besagte Tabelle für fachfremde Fachlehrpersonen erweist sich somit als zulässig.

3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, seine Tätigkeiten als Mittelschul- und Berufsschullehrer sowie als Sportlehrer am Technikum in Winterthur (heute: Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften), welche ihm der Beschwerdegegner zu 75 % bzw. zu 50 % anrechnete, seien ihm im Rahmen der Lohneinstufung nach § 16 Abs. 2 lit. a LPVO zu 100 % anzurechnen. Im Ergebnis resultiere daraus bei korrekter Berechnung eine anrechenbare Tätigkeit als Lehrperson von 18 Jahren und 4 Monaten.

3.3.1 Bei der Lohneinstufung innerhalb einer Lohnkategorie (§ 14 LPVO) besteht unter dem Gesichtspunkt einer verfassungskonformen Entlöhnung ein erheblicher Ermessenspielraum (VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670, E. 3.3.2, auch zum Folgenden). Dieser Ermessensspielraum wird durch die Regelung von § 16 Abs. 2 LPVO eingeschränkt, indem für die Lohneinstufung nach einem differenzierenden Massstab auf verschiedene berufliche und ausserberufliche Tätigkeiten abgestützt wird. Bezüglich der anrechenbaren Unterrichtstätigkeit differenziert § 16 Abs. 2 LPVO weiter zwischen jener in Klassen und als Förderlehrperson an der Volksschule bzw. weiteren Bildungsinstitutionen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann bzw. erfüllt wird (lit. a) und der anderweitigen Unterrichtstätigkeit mit Kindern und Jugendlichen im Volksschulalter oder im Alter der Sekundarstufe II sowie solcher in der Lehrerbildung (lit. b). Der Begriff "anderweitig" in § 16 Abs. 2 lit. b LPVO bezieht sich dabei nach dem klaren Willen des Verordnunggebers einzig auf den Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Volksschulstufe. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt sich aus der etwas missverständlichen Formulierung nicht schliessen, die Unterrichtstätigkeit in Klassen der – nachobligatorischen – Sekundarstufe II (etwa in einer Mittel- oder Berufsschulklasse; vgl. zum Begriff der Sekundarstufe II www.educa.ch > Bildungsraum Schweiz > Bildungssystem > Sekundarstufe II [zuletzt besucht am 19. März 2018]) werde nicht von § 16 Abs. 2 lit. b LPVO erfasst und sei infolgedessen unter lit. a zu subsumieren. Der "Unterricht mit Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II" wird in den Materialien vielmehr ausdrücklich unter denjenigen Tätigkeiten aufgeführt, welche "im Einzelnen zu 75% angerechnet" werden sollen, wobei, wie auch beim Unterricht in der Lehrerausbildung (etwa an der Pädagogischen Hochschule des Kantons Zürich), keine Differenzierung dahingehend vorgenommen wird, ob es sich um Klassenunterricht handelt oder nicht (zum Ganzen ABl 2010, 489 ff., 490).

Dem Wortlaut nach weder von § 16 Abs. 2 lit. a LPVO noch von dessen lit. b LPVO erfasst wird sodann der – nicht in der Lehrerbildung erteilte – Unterricht auf Tertiärstufe. Die Unterrichtstätigkeit auf dieser Stufe ist daher unter die Auffangnorm in § 16 Abs. 2 lit. c LPVO zu subsumieren und entsprechend nur zu 50 % anzurechnen (so auch ABl 2010, 489 ff., 490 e contrario sowie 491: "Weiterhin zu 50% werden folgende Tätigkeiten angerechnet: "[…] Erwachsenenbildung").

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers steht die Anrechnung seiner Berufserfahrung durch den Beschwerdegegner bei der Lohn(erst)einstufung somit im Einklang mit § 16 LPVO.

3.3.2 Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, erfolgen die in § 16 Abs. 2 LPVO vorgenommenen Differenzierungen betreffend die angemessene Anrechnung unterschiedlicher Unterrichtstätigkeiten nach deren jeweiliger Nähe zur Tätigkeit als Klassenlehrperson an der Volksschule bzw. danach, inwieweit sich die Unterrichtstätigkeiten bezüglich Fächervielfalt und Betreuungsaufgaben mit der Tätigkeit einer solchen Lehrperson vergleichen lassen, und damit nach einem sachlichen Kriterium, womit eine rechtsgleiche Lohneinstufung gewährleistet wird (vgl. bereits VGr, 31. Juli 2008, PB.2008.00012, E. 2.2 zu der diesbezüglich unverändert gebliebenen, bis 30. April 2011 geltenden Fassung von § 16 Abs. 2 lit. a LPVO [OS 61, 249; OS 66, 291]; VGr, 21. April 2017, VB.2017.00045, E. 4.3 f., und 30. November 2016, VB.2016.00226, E. 3.3; BGr, 29. Mai 2009, 1C_295/2008, E. 2.10; BGE 131 I 105 E. 3.1).

Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts zu ändern, die Durchführung des Sportunterrichts auf Sekundarstufe II bzw. an einer Fachhochschule (Tertiärstufe) sei in Anbetracht des höheren Alters der Schülerinnen und Schüler sowie der gesteigerten Komplexität der Sportarten mit einem grösseren Mass an Verantwortung verbunden; entscheidend erscheint vielmehr gerade, dass je nach Schulstufe bzw. Alter der Schülerinnen und Schüler unterschiedliche Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung bzw. Betreuungsaufgaben der Lehrpersonen gestellt werden (vgl. auch § 7 Abs. 2 der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 [LS 413.111], wonach bei der Lohneinstufung von Mittelschul- und Berufsschullehrpersonen umgekehrt lediglich Unterrichtstätigkeiten an einer öffentlichen Mittel- und Berufsschule voll angerechnet werden). So haben Schülerinnen und Schüler im Volksschulalter andere Bedürfnisse, Fähigkeiten und Interessen als Kinder und Jugendliche höherer Stufen bzw. Erwachsene und bringt der Umgang mit ihnen nicht nur eine höhere pädagogische Verantwortung mit sich als der Umgang mit jungen Erwachsenen, sondern wird von den Lehrpersonen auch ein grösseres Mass an Sorgfalt in der Beaufsichtigung verlangt. Je älter und reifer die Schülerinnen und Schüler, desto mehr geht der Weg mithin auch im Schul- bzw. Lehrbetrieb hin zur Eigenverantwortung. Insofern ist – wie die Vorinstanz zu Recht hervorhebt – die Berufs- bzw. Unterrichtserfahrung mit Jugendlichen und Erwachsenen für eine spätere Lehrtätigkeit an der Volksschule nicht gleich nutzbringend wie diejenige mit Schülerinnen und Schülern der Volksschule. Hinzu kommt, dass wesentliche Elemente der Anforderungen an die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers wie auch dessen Ausbildung bereits durch die Lohneinreihung berücksichtigt werden (§ 14 LPVO), welche von diesem unbeanstandet geblieben ist.

3.4 Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass über die zwei von Beschwerdegegner und Vorinstanz bei der Lohneinstufung berücksichtigten individuellen bzw. ordentlichen Lohnerhöhungen im Sinn von § 24 LPVO hinaus auch eine ausserordentliche Lohnmassnahme zu übernehmen sei, welche ihm der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Anstellung als Mittelschul- bzw. Berufsschullehrer am 12. Juli 2012 gewährt habe, zumal diese zum Gegenstand gehabt habe, korrigierend in die Lohnstruktur der kantonalen Lehrpersonen einzugreifen. Blieben die ihm solcherart zugesprochenen beiden Lohnstufen unberücksichtigt, würde er gegenüber denjenigen kantonalen Lehrpersonen, die ebenfalls in berechtigter Weise Lohnstufen als ausserordentliche Massnahmen erhalten hätten, ungleich behandelt.

Auch dem kann nicht gefolgt werden: Zunächst verweist § 1 Abs. 1 lit. a der Übergangsbestimmungen lediglich auf die §§ 24 f. LPVO, welche die individuelle bzw. ordentliche Lohnentwicklung regeln, und ist eine Berücksichtigung ausserordentlicher Lohnentwicklungen bei der Lohneinstufung übergangsrechtlich nicht vorgesehen. Die Lohnmassnahme wurde dem Beschwerdeführer zudem nicht von seiner kommunalen Arbeitgeberin gewährt, sondern von dieser lediglich bei der Lohneinstufung im Jahr 2012 mitberücksichtigt, obgleich man grundsätzlich nur an Lohnentwicklungen und -massnahmen des eigenen Arbeitgebers partizipieren kann (VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670, E. 3.4.2). Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Fachlehrperson Sport auf Primarstufe in der Schulgemeinde B wäre der Beschwerdeführer jedenfalls selbst dann nicht in den Genuss der ausserordentlichen Lohnmassnahmen 2012 gekommen, wenn sein Anstellungsverhältnis von Anfang an ein kantonales gewesen wäre. Als Kompensationsmassnahme zu der – Gegenstand der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Lohnsystems der Lehrerschaft an der Volksschule und den Mittel- und Berufsschulen bildenden – Abschaffung des allgemeinen Stufenaufstiegs wurden damals nämlich nur denjenigen Lehrpersonen ausserordentliche Lohnerhöhungen ausgerichtet, deren kantonales Anstellungsverhältnis vor dem 1. Januar 2012 begründet und deren kantonale Einstufung folglich mit dem "Einstufungsverfahren 2010" oder früher festgelegt worden war (ABl 2010, 2623 ff., 2628; ABl 2010, 985 ff.; Volksschulamt, Lohnentwicklung im Jahr 2012: Lohnrunde und ausserordentliche Massnahmen, unter www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohnbeilagen [zuletzt besucht am 21. März 2018]).

Im Übrigen erwächst dem Beschwerdeführer aus dem genannten Ziel der ausserordentlichen Lohnmassnahme 2012 kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Entlöhnung bzw. Lohnstufe, geschweige denn auf Erreichung eines Lohnmaximums (VGr, 4. Juli 2017, VB.2016.00670, E. 3.4, auch zum Folgenden). Ohnehin mutet fraglich bzw. unwahrscheinlich an, ob bzw. dass die mit der Teilrevision des Lohnsystems gewünschte Lohnentwicklung realisiert werden kann. Dieser lag die Annahme zugrunde, dass eine jährliche Quote von 0,8 % der Lohnsumme für individuelle Lohnerhöhungen bzw. Stufenanstiege zur Verfügung stehe (ABl 2010, 2623 ff., 2628). Die tatsächlich für individuelle Lohnerhöhungen verfügbaren Quoten waren indes seit 2012 stets und teilweise deutlich kleiner als 0,8 % der Lohnsumme (vgl. Informationen zu den Lohnrunden 2012–2017 unter www.vsa.zh.ch > Personelles > Anstellungsbedingungen > Lohn > Lohnentwicklung [2017] und Lohnbeilagen [zuletzt besucht am 21. März 2018]), womit sich abzeichnet, dass das Lohnentwicklungsziel (auch) für die seit 2012 neu im Dienst der Volksschule stehenden kantonalen Angestellten, welche die individuellen Voraussetzungen für Stufenanstiege jeweils erfüllt haben bzw. erfüllen, nicht im gewünschten Ausmass erreicht werden kann. Die vom Beschwerdeführer angestrebte höhere Einstufung liesse daher – im Gegensatz zu seinen diesbezüglichen Vorbringen – befürchten, dass er gegenüber jenen Angestellten bevorzugt würde, welche bereits vor dem 1. August 2015 im Rahmen eines kantonalen Anstellungsverhältnisses an der Volksschule tätig waren. Dies gilt umso mehr, als ihm ja bereits übergangsrechtlich zwei individuelle Lohnerhöhungen angerechnet wurden.

3.5 Nach dem Gesagten entspricht die Platzierung des Beschwerdeführers auf Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 den Vorgaben der Lehrpersonalverordnung (inklusive den einschlägigen Übergangsbestimmungen vom 27. November 2013 hierzu); sie missachtet zudem weder das Rechtsgleichheitsgebot noch verstösst sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder das Rückwirkungsverbot. Dass mit der Kantonalisierung des beschwerdeführerischen Anstellungsverhältnisses bei gleichbleibender Tätigkeit eine niedrigere Lohneinstufung erfolgte, ist als Folge davon hinzunehmen, dass den Gemeinden bei den Fachlehrpersonen, die bisher nicht dem Lehrpersonalgesetz unterstanden, eine gewisse Freiheit in der Gestaltung des Anstellungsverhältnisses zukam (vgl. schon VGr, 31. Juli 2008, PB.2008.00012, E. 3.8, und 20. März 2013, VB.2012.00560, E. 3.4.4). Es ist dem Verordnunggeber unbenommen, wenn er mit Blick auf das Gebot rechtsgleicher Entlöhnung diesbezügliche Disparitäten nach einer Kantonalisierung der Arbeitsverhältnisse in nur beschränktem Umfang fortdauern lassen wollte.

4.  

Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen.

5.  

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt (oben 1.2), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG). Eine Parteientschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Angesichts des Fr. 15'000.- nicht erreichenden Streitwerts ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.-      Zustellkosten,
Fr. 1'140.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an…