{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-03-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00659_2018-03-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218056&W10_KEY=13823228&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cc7e9d3469b270dfb32b983c3343a15c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.03.2018  VB.2017.00659"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.03.2018  VB.2017.00659"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.03.2018  VB.2017.00659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe sowie mangels tadellosen Verhaltens und fehlender wirtschaftlicher Beziehung zu den hier lebenden Kindern. [Die Aufenthaltsbewilligung des verschuldeten und mehrfach straff\u00e4llig gewordenen libanesischen Beschwerdef\u00fchrers wurde nach der Trennung von seiner hier aufenthaltsberechtigten marokkanischen Ehefrau nicht mehr verl\u00e4ngert. Die Eheleute sind inzwischen geschieden. Der Beschwerdef\u00fchrer hat zwei Kinder, das erste verf\u00fcgt \u00fcber das Schweizer B\u00fcrgerrecht, wurde w\u00e4hrend einer vorangegangenen Ehe des Beschwerdef\u00fchrers ausserehelich gezeugt und lebt bei der Kindsmutter, das zweite steht unter der m\u00fctterlichen Obhut der marokkanischen Exfrau.] Da die gelebte Ehe des Beschwerdef\u00fchrers weniger als die nach Art. 77 VZAE erforderlichen drei Jahre gedauert hat, ist ein nachehelicher H\u00e4rtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu pr\u00fcfen, wobei zum Schutz des verfassungs- und konventionsrechtlich gesch\u00fctzten Familienlebens auch die famili\u00e4ren Verh\u00e4ltnisse zu ber\u00fccksichtigen sind.  Der weitere Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4ngt demnach davon ab, ob dieser zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung unterh\u00e4lt und sein bisheriges Verhalten (weitgehend) zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten).  Von einem tadellosen Verhalten kann aufgrund der Vorstrafen, der Verschuldung und der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des Beschwerdef\u00fchrers jedoch keine Rede sein. Sodann hat der Beschwerdef\u00fchrer substanzielle Unterhaltszahlungen an seine Kinder weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb auch eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kinder nicht nachgewiesen ist. Der Beschwerdef\u00fchrer ist damit auch unter Ber\u00fccksichtigung seiner pers\u00f6nlichen und famili\u00e4ren Beziehungen noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimatentfremdet, als dass ihm eine R\u00fcckkehr in den Libanon nicht mehr zuzumuten w\u00e4re.\r\rTrotz der angespannten Lage in Libanon liegen keine Vollzugshindernisse vor.\r\rAbweisung der Beschwerde.\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie aufwandgem\u00e4sse Erh\u00f6hung der Gerichtsgeb\u00fchr, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit.\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:58:06", "Checksum": "8c3ea0d8d8f37e9a8eb4cda634d4ea8a"}