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Geschäftsnummer: VB.2017.00659  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2018
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.10.2018 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach kurzer Ehe sowie mangels tadellosen Verhaltens und fehlender wirtschaftlicher Beziehung zu den hier lebenden Kindern.

[Die Aufenthaltsbewilligung des verschuldeten und mehrfach straffällig gewordenen libanesischen Beschwerdeführers wurde nach der Trennung von seiner hier aufenthaltsberechtigten marokkanischen Ehefrau nicht mehr verlängert. Die Eheleute sind inzwischen geschieden. Der Beschwerdeführer hat zwei Kinder, das erste verfügt über das Schweizer Bürgerrecht, wurde während einer vorangegangenen Ehe des Beschwerdeführers ausserehelich gezeugt und lebt bei der Kindsmutter, das zweite steht unter der mütterlichen Obhut der marokkanischen Exfrau.]

Da die gelebte Ehe des Beschwerdeführers weniger als die nach Art. 77 VZAE erforderlichen drei Jahre gedauert hat, ist ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE zu prüfen, wobei zum Schutz des verfassungs- und konventionsrechtlich geschützten Familienlebens auch die familiären Verhältnisse zu berücksichtigen sind.

Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers hängt demnach davon ab, ob dieser zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kindern in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung unterhält und sein bisheriges Verhalten (weitgehend) zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten).

Von einem tadellosen Verhalten kann aufgrund der Vorstrafen, der Verschuldung und der mangelhaften wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers jedoch keine Rede sein. Sodann hat der Beschwerdeführer substanzielle Unterhaltszahlungen an seine Kinder weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, weshalb auch eine in wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Beziehung zu seinen hier getrennt von ihm lebenden Kinder nicht nachgewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist damit auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen und familiären Beziehungen noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimatentfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Libanon nicht mehr zuzumuten wäre. Trotz der angespannten Lage in Libanon liegen keine Vollzugshindernisse vor. Abweisung der Beschwerde. Ausgangsgemässe Regelung der Kosten und Entschädigungsfolgen sowie aufwandgemässe Erhöhung der Gerichtsgebühr, unter Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALIMENTE
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ALIMENTENZAHLUNGEN
DREIJAHRESFRIST
EHEGEMEINSCHAFT
FRISTVERLÄNGERUNG
HYPOTHETISCHES EINKOMMEN
KIND
KINDER
KINDERALIMENTE
KINDERUNTERHALT
LIBANON
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
NATURALLEISTUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
NOVEN
NOVENRECHT
OBHUT
OBHUTS- UND SORGERECHT
STRAFFÄLLIGKEIT
TADELLOSES VERHALTEN
UNTERHALT
UNTERHALTSVERTRAG
UNTERHALTSZAHLUNG
WIRTSCHAFTLICH BESONDERS ENGE BEZIEHUNG
WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AuG
Art. 44 AuG
Art. 50 AuG
Art. 83 AuG
Art. 96 Abs. I AuG
Art. 82 BGG
Art. 113 BGG
Art. 119 Abs. I BGG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
§ 2 GebV VGr
§ 2 GebV VGr neu
Art. 3 KRK
§ 13 Abs. II VRG
§ 16 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20 VRG
§ 20a Abs. II VRG
§ 52 VRG
§ 65a Abs. II VRG
Art. 31 VZAE
Art. 31 Abs. I VZAE
Art. 77 VZAE
Art. 77 Abs. I lit. b VZAE
Art. 77 Abs. II VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2017.00659

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. März 2018

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

       Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,

 

dieser vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1980 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste am 5. September 1999 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Obwohl bereits am 1. November 1999 auf sein Asylgesuch nicht eingetreten wurde, verblieb er mangels gültiger Reisepapiere noch bis zu seiner Ausschaffung in den Libanon am 29. Juni 2004 in der Schweiz. Nachdem er am 18. August 2004 die 1955 geborene Schweizerin E geheiratet hatte und am 24. Juni 2005 erneut in die Schweiz eingereist war, wurde ihm am 24. Juni 2005 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt, zuletzt befristet bis 23. Juni 2009.

2007 kam das Schweizer Kind B zur Welt, welches von A als sein (aussereheliches) Kind anerkannt wurde. Da A das Kind nicht mit seiner damaligen Ehefrau gezeugt hatte, verweigerte das Migrationsamt am 22. April 2009 eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Noch während des laufenden Rekursverfahrens liess sich der Beschwerdeführer von seiner Schweizer Ehefrau scheiden und heiratete am 20. Februar 2012 die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte marokkanische Staatsangehörige G. 2012 kam der gemeinsame Sohn C zur Welt. Mit Rekursentscheid vom 27. August 2014 hob der Regierungsrat die migrationsamtliche Verfügung vom 22. April 2009 aufgrund der geänderten Ausgangslage nach der Wiederverheiratung und Geburt von C auf und wies die Sache für weitere Sachverhaltsabklärungen an das Migrationsamt zurück.

Nachdem in einem eheschutzrichterlichen Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. Juni 2015 von der Trennung der Eheleute A und G Vormerk genommen und der gemeinsame Sohn C unter die mütterliche Obhut gestellt worden war, verweigerte das Migrationsamt am 30. September 2016 erneut die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und setzte diesem eine Ausreisefrist bis zum 29. November 2016.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 29. August 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 30. November 2017.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2017 liess A sowohl im eigenen Namen als auch im Namen seiner beiden Kinder B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die A mit Präsidialverfügung vom 6. Oktober 2017 angesetzte Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde ihm am 19. Oktober 2017 abgenommen, nachdem mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und verschiedene Dokumente nachgereicht worden waren.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 wurde A unter Fristansetzung dazu aufgefordert, eine aktuelle Vollmacht seines Rechtsvertreters einzureichen und seine Vertretungsmacht bzw. seine Sorgeberechtigung bezüglich seinem Kind B nachzuweisen, ansonsten die behaupteten Vertretungsverhältnisse als nicht bestehend betrachtet würden. Weiter wurde er unter Hinweis auf seine diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu aufgefordert, sämtliche Unterhaltsvereinbarungen mit der Mutter von B mittels geeigneter Belege zu dokumentieren und zu datieren sowie gerichtliche und vormundschaftliche Entscheide bezüglich seiner diesbezüglichen Unterhaltsverpflichtungen einzureichen, sämtliche Genehmigungsentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sowie einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen und seine finanziellen Verhältnisse sowie seine Erwerbstätigkeit seit der Geburt seines zweiten Kindes (C) mittels geeigneter Belege (Steuererklärungen und Rechnungen ab Steuerperiode 2012, Lohnausweise, Arbeitsverträge etc.) nachzuweisen.

Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte das Migrationsamt Belege zu den A erteilten Rückreisevisa zur Kenntnisnahme ein, ansonsten liess es sich aber zur Beschwerde nicht weiter vernehmen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.

In der Folge reichte A die mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 nachgeforderten Vollmachten sowie einen Teil der einverlangten Belege und Dokumente nach. Für den Rest liess er wiederholt um Fristerstreckung ersuchen, wobei er zuletzt angab, aufgrund der Erkrankung an einer Lungenentzündung bislang nicht in der Lage zu sein, weitere Unterlagen nachzureichen. A wurde deshalb mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2018 zur Einreichung eines Arztzeugnisses bis zum 14. Februar 2018 aufgefordert, ansonsten sein zuletzt gestelltes Gesuch um Fristverlängerung abgewiesen würde. Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass nachgereichte Belege noch bis zur Entscheidfällung berücksichtigt werden könnten, jedoch keine weitere formelle Fristansetzung hierzu erfolgen werde.

Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 gab der Rechtsvertreter von A bekannt, dass sein Mandant bislang nicht in der Lage gewesen sei, ein Arztzeugnis beizubringen. Zugleich wurde ein Bestätigungsschreiben der Mutter von B eingereicht sowie die Scheidung von A und dessen marokkanischer Ehefrau per 10. Januar 2018 bekanntgegeben, unter Beilage des entsprechenden Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Dietikon.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor wiederholt um Fristerstreckung ersucht hatte und die von ihm vorgebrachte Erkrankung (Lungenentzündung) weder durch ein Arztzeugnis nachgewiesen wurde, noch zwangsläufig die rechtzeitige Nachreichung der einverlangten Unterlagen hätte hindern müssen, ist das mit Eingabe vom 31. Januar 2018 gestellte Fristerstreckungsgesuch androhungsgemäss abzuweisen. Dem Beschwerdeführer wäre es aber im Sinn der Erwägungen in der Präsidialverfügung vom 2. Februar 2018 freigestanden, weitere Unterlagen bis zur Fällung des vorliegenden Entscheids nachzureichen (vgl. auch § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Damit erwächst ihm aus der Nichtbewilligung einer weiteren Fristerstreckung bis zum 14. Februar 2018 keinerlei Nachteil.

2.  

2.1 Ausländische Ehegatten von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Personen kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die gelebte Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder im Sinn eines nachehelichen Härtefalls wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]). Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist analog zur Rechtsprechung zu Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. – in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG – BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl. auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hin­weisen). Diese Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. – in Bezug auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG –BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Im Gegensatz zur weitergehenden Regelung von Art. 50 AuG räumt die "kann"-Bestimmung von Art. 77 VZAE keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung ein, vielmehr ist die Bewilligungserteilung ins pflichtgemässe Ermessen der Migrationsbehörde gestellt (BGr, 24. März 2015, 2C_254/2015, E. 2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer war vom 20. Februar 2012 bis zum 10. Januar 2018 (Entscheiddatum Scheidungsurteil) mit seiner hier aufenthaltsberechtigten marokkanischen Ehefrau verheiratet. Sie hat spätestens mit der Einreichung ihres Scheidungsbegehrens per 8. Oktober 2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sich vom Beschwerdeführer trennen zu wollen. Sodann hat sie ihren diesbezüglichen Willen auch in einer E-Mail vom 30. Januar 2015 gegenüber dem Migrationsamt bestätigt und mit der Einreichung ihres am 16. Februar 2015 beim Bezirksgericht Dietikon eingegangenen Eheschutzbegehrens erneut bekräftigt. Da eine gelebte eheliche Gemeinschaft den diesbezüglichen Willen beider Ehegatten voraussetzt und die (damalige) Ehefrau wiederholt und vor Ablauf der Dreijahresfrist ihren Trennungswillen bekräftigt hatte, kann sich der Beschwerdeführer unabhängig von seinem eigenen Willen und der erst per Ende September 2015 erfolgten Abmeldung von der ehelichen Wohnung nicht auf eine mindestens dreijährige Ehegemeinschaft berufen. Aufgrund des eindeutig erklärten und definitiven Trennungswillen der (damaligen) Ehefrau kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 49 AuG in Verbindung mit Art. 76 VZAE nichts zu seinen Gunsten ableiten, wäre diese Bestimmung doch nur bei einer vorübergehenden Trennung einschlägig, nicht aber wenn sich mindestens einer der Ehegatten bereits definitiv und offen gegen den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft entschieden hat, selbst wenn die Trennung allenfalls nicht sogleich auch räumlich vollzogen wird. Da die relevante Ehegemeinschaft damit ohnehin keine drei Jahre gedauert hat, erscheint irrelevant, ob die Ehe im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen bereits im Sommer 2014 zerrüttet war, nachdem die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen wegen häuslicher Gewalt bei der Polizei angezeigt hatte. Auch die angeblich noch nach dem 8. Oktober 2014 durchgeführten Psychotherapiesitzungen zur Überwindung der ehelichen Schwierigkeiten erscheinen nicht entscheidend, hat die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers doch weiterhin an ihrem Trennungswillen festgehalten. Dass die eheliche Gemeinschaft allenfalls fast drei Jahre gedauert hat, die Eheleute bereits zuvor ein Paar waren und aus der Beziehung ein gemeinsames Kind entstammt, kann im Licht der zitierten Bundesgerichtspraxis höchstens bei der nachfolgenden Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE eine Rolle spielen.

3.  

3.1  

3.1.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat, kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Der nacheheliche Härtefall muss hierbei in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Weiter wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint, ferner bei Opfern ehelicher Gewalt oder zwangsverheirateten Personen (Art. 77 Abs. 2 VZAE). Gemäss Art. 31 VZAE sind darüber hinaus insbesondere auch die Integration, die Respektierung der Rechtsordnung, die finanziellen und familiären Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer sowie der Gesundheitszustand des Betroffenen zu berücksichtigen.

3.1.2 Bei der Beurteilung der familiären Verhältnisse ist insbesondere auch dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen, welche im Gegensatz zu Art. 77 VZAE unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Aufenthaltsanspruch begründen können. Unter dem Schutz der zitierten Bestimmungen steht vor allem die Kernfamilie. Darunter ist insbesondere das Zusammenleben minderjähriger Kinder mit ihren Eltern zu verstehen. Dabei soll nur das intakte und tatsächlich gelebte Familienleben geschützt werden (BGE 137 I 284 E. 1.3; vgl. auch Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK], welcher eine vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls vorsieht, jedoch eher programmatischer Natur ist und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung [vgl. z. B. BGE 135 I 153 E. 2.2.2] keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einräumt). Insoweit ist namentlich zu berücksichtigen, ob der Ausländer in einer schützenswerten Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind steht (vgl. BGE 137 I 247). Nach der ständigen Praxis zu den erwähnten Verfassungs- und Konventionsbestimmungen ist dem ausländischen Elternteil, der nicht mit seinem Kind zusammenlebt, der Aufenthalt dann zu gewähren, wenn zwischen ihm und dem Kind in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, die wegen der Distanz zu seinem Herkunftsland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte, und wenn zusätzlich das bisherige Verhalten des Ausländers zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sogenannt tadelloses Verhalten, vgl. BGE 139 I 315 E. 2.5; BGr, 16. Juli 2012, 2C_145/2012, E. 2.3; BGr, 22. März 2012, 2C_1031/2011, E. 4.1.4, je mit weiteren Hinweisen).

3.1.3 Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit infrage gestellt. Hierbei ist das Verhalten während der gesamten Anwesenheitsdauer in die Interessensabwägung miteinzubeziehen und sind auch bereits aus dem Strafregister gelöschte Delikte angemessen zu berücksichtigen, wenngleich lange zurückliegenden und geringfügigen Verfehlungen in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zuzumessen ist (BVGr, 2. November 2012, C-351/2010, E. 9.4.2; BGr, 27. Dezember 2011, 2C_522/11, E. 3.3.4). In Konstellationen, in denen ein Ausländer weiterhin die elterliche Sorge über sein (Schweizer-)Kind ausübt, jedoch nicht mehr die Obhut innehat und nicht mehr mit dem ebenfalls sorgerechtsberechtigten (Schweizer-)Elternteil zusammenlebt, stellen derartige Verstösse gegen die öffentliche Ordnung zwar noch "keine unabhängige Bedingung dar, die zwangsläufig zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung" führen müssen, sind aber bei der abschliessenden Interessensabwägung gleichwohl zu berücksichtigen (BGE 140 I 145 E. 3 f. sowie BGE-Regeste; VGr, 12. Dezember 2014, VB.2014.00579, E. 3.2.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Hierbei ist mit­einzubeziehen, dass das Kind in der Regel beim ebenfalls sorgeberechtigten Obhutsinhaber verbleibt und die Wegweisung des sich nicht tadellos verhaltenden ausländischen Elternteils somit den weiteren Aufenthalt des Kindes in der Schweiz nicht gefährdet, sofern der Obhutsinhaber über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.3 und 4.1 mit Hinweisen; BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 5.3).

3.2  

3.2.1 Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig und erwirkte folgende Strafen:

-    Gefängnisstrafe von vier Monaten wegen Diebstahls und Drohung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 12. März 2003 (Verurteilung unter einem früheren Alias-Namen des Beschwerdeführers);

-    Gefängnisstrafe von 60 Tagen und Busse von Fr. 150.- wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Juni 2006;

-    Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.- und Busse von Fr. 1'500.- wegen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Motorfahrzeugführer), pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall und Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. September 2009;

-    Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis oder trotz Entzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 28. Oktober 2010;

-    Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.- wegen mehrfacher Drohung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Juli 2012;

Hinzukommen mehrere Verurteilungen wegen geringfügigen Diebstählen im Jahr 2000. Da der Beschwerdeführer zunächst unter einer falschen Identität einreiste und hierbei die Strafbehörden auch über sein wahres Alter täuschte, wurden seine frühesten Taten teilweise zu Unrecht nach Jugendstrafrecht beurteilt. Wegen seiner Delinquenz wurde der Beschwerdeführer bereits am 19. Oktober 2006 ausländerrechtlich verwarnt.

Weiter ist der Beschwerdeführer seit einiger Zeit arbeitslos und weist gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts J vom 4. Januar 2016 offene Betreibungen in Höhe von rund Fr. 29'000.- auf. Nach seinem Zuzug nach Zürich erwirkte er auch in seinem neuen Betreibungskreis weitere Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine (vgl. Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 8. Januar 2018).

3.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer nie zu einer überjährigen Strafe verurteilt wurde und die von ihm begangenen Delikte allesamt einige Zeit zurückliegen, kann insgesamt von einem tadellosen Verhalten während seines Aufenthalts keine Rede sein. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf die von ihm angehäuften Schulden.

3.2.3 Der Beschwerdeführer lässt sich in der Beschwerdeschrift einerseits als fähigen und einsatzfähigen Bauarbeiter beschreiben, der immer wieder Stellenangebote erhalten und annehmen würde und "ab Verlängerung seines Ausländerausweises aus dem Stand ein Einkommen erzielen wird, das es ihm erlaubt, seinen Unterhalt zu bestreiten und monatliche Abschlagszahlungen von mindestens Fr. 1'000.- zu leisten". In einem gewissen Widerspruch hierzu behauptete er aber andererseits auch, aufgrund seines prekären Aufenthaltsstatus keine Aufstiegsperspektiven auf dem Arbeitsmarkt und nur beschränkte Einkunftsmöglichkeiten gehabt zu haben. Letzteres ist insofern zu relativieren, als dass ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel eine Erwerbstätigkeit in den letzten Jahren stets erlaubt war. Selbst wenn die prekäre Bewilligungssituation des Beschwerdeführers zumindest faktisch einen negativen Einfluss auf dessen Erwerbsmöglichkeiten gehabt haben mag, ist keineswegs ersichtlich, weshalb es ihm trotz angeblich reichlich vorhandenen Stellenangeboten bislang kaum gelungen ist, seinen wirtschaftlichen Verpflichtungen nachzukommen. Der Beschwerdeführer reiste gemäss den ihm erteilten Rückreisevisa und eigenen Angaben auch sehr häufig und für längere Zeiträume in seine libanesische Heimat, was seine Vermittelbarkeit auf dem Schweizer Arbeitsmarkt weiter eingeschränkt haben dürfte. Sodann räumt der Beschwerdeführer "angesichts seiner beschränkten Einkunftsmöglichkeiten" zumindest ein, monatlich zwischen Fr. 3'500.- und Fr. 4'000.- brutto erzielen zu können. Stellt man diesem Einkommen das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers von knapp Fr. 2'600.- gegenüber (vgl. die anlässlich der Lohnpfändung vom 7. Mai 2017 vorgenommene Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts J), resultiert eine monatliche Überdeckung von rund Fr. 1'000.-, welche es dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit ohne Weiteres hätte erlauben müssen, eine Verschuldung zu vermeiden. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2011/2012 gemäss eigenen Angaben noch ein Netto-Einkommen von Fr. 4'000.- bis Fr. 5'000.- zu erzielen vermochte und nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich seine Erwerbsmöglichkeiten zwischenzeitlich derart verschlechtert haben sollten. Auch das Scheidungsgericht ging in seinem Entscheid vom 10. Januar 2018 davon aus, dass der Beschwerdeführer zur Erzielung eines höheren Einkommens in der Lage sein sollte, rechnete es ihm doch bei der Unterhaltsberechnung ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'500.- an.

3.2.4 Bei einem wesentlichen Teil der offenen Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich um offene Unterhaltsschulden, welche vom Gemeinwesen bevorschusst werden mussten. Der Beschwerdeführer vermag für keines seiner beiden Kinder regelmässige Unterhaltszahlungen nachzuweisen. Die ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltszahlungen für seinen älteren (Schweizer-)Sohn hat er eigenen Angaben zufolge im Einverständnis mit der Kindsmutter eingestellt, stattdessen würde er die laufenden Bedürfnisse seines Sohnes finanzieren, was die festgelegten Unterhaltszahlungen bei Weitem übersteigen soll. In einem Schreiben vom 14. Februar 2018 bestätigt die Kindsmutter hierzu lediglich, bei vielen Anschaffungen vom Beschwerdeführer finanziell unterstützt zu werden, ohne zu deren konkreten Umfang nähere Angaben zu machen. Ansonsten gibt der Beschwerdeführer an, seine beiden Kinder in Form von Naturalleistungen und Geschenken unterstützen, er sei jedoch aufgrund seiner beschränkten Einkunftsmöglichkeiten von monatlich Fr. 3'500.- bis Fr. 4'000.- brutto nicht in der Lage, höhere finanzielle Beiträge an seine beiden Kinder zu leisten.

3.2.5 Inwieweit die ihm teilweise gerichtlich auferlegten Unterhaltsleistungen durch Naturalleistungen und Geschenke substituiert wurden, ist durch den hierfür beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht hinreichend nachgewiesen worden und ist auch nicht indirekt durch die von ihm als Beweis offerierte Einreichung von Handyfotos nachweisbar. Geschenke an die Kinder sind zudem ohnehin nicht geeignet, Alimentenzahlungen zu ersetzen, handelt es sich doch dabei um freiwillige Leistungen, die neben der Unterhaltsverpflichtung geleistet werden und in der Regel mehr der Beziehungspflege als der eigentlichen Alimentierung der Kinder dienen. Ebenso wenig sind die Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts an den dem Beschwerdeführer auferlegten Barunterhalt anzurechnen, vielmehr sind diese bereits bei dem ihm auferlegten Barunterhalt mitberücksichtigt. Nachdem der Beschwerdeführer in der Vergangenheit ein Monatseinkommen von bis zu Fr. 5'000.- zu erzielen vermochte, wäre bei zumutbaren Anstrengungen eine weitergehende finanzielle Unterstützung seiner Kinder von ihm zu erwarten gewesen.

3.2.6 Ohnehin erscheint die Darstellung des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Unterlagen wenig glaubhaft: Hätte der Beschwerdeführer seine Söhne tatsächlich in einem nennenswerten Umfang ausgestattet und deren laufende Bedürfnisse direkt finanziert, hätten seine Alimente nicht weiter bevorschusst werden müssen und wären diesbezüglich keine Schulden aufgelaufen. Umgekehrt ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt seiner Kinder direkt (mit)finanziert haben sollte, wenn zugleich seine Alimente bevorschusst werden mussten. Mit einem solchen Vorgehen hätte der Beschwerdeführer faktisch eine doppelte Zahlung seiner Unterhaltsleistungen riskiert, zunächst mittels direkter finanzieller Leistungen an die Ausstattung seiner Kinder, hernach aufgrund der Rückforderungen des Alimenteninkassos. Trotz entsprechender Aufforderung in der verwaltungsgerichtlichen Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2017 – und in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG –hat es der Beschwerdeführer versäumt, seine mit der Mutter seines älteren Kindes getroffene Unterhaltsvereinbarung im Detail offenzulegen und allfällige Genehmigungsentscheide der KESB hierzu nachzureichen. Da es den Eltern zur Wahrung der Kindsinteressen verwehrt ist, den Kindesunterhalt ohne Mitwirkung vormundschaftlicher oder gerichtlicher Behörden verbindlich zu regeln, ist unmassgeblich, ob die Kindsmutter sich allenfalls mit den geleisteten Beiträgen an den Kinderunterhalt zufrieden gegeben hat. Entsprechend ist auch das Bestätigungsschreiben der Kindsmutter vom 14. Februar 2018 kaum geeignet, nennenswerte Unterhaltsleistungen nachzuweisen, zumal diesem ohnehin keine konkreten Angaben zum Umfang der Unterhaltsleistungen zu entnehmen sind. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Kinder bislang in einem nennenswerten Umfang unterstützt und sein diesbezügliches Potenzial ausgeschöpft hat. Damit ist zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht eine hinreichend enge Beziehung zu seinen beiden Kindern zu verneinen.

3.2.7 Mangels substanzieller Unterhaltszahlungen und über ein normales Besuchsrecht hinausgehender Betreuungsleistungen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Wegweisung des Beschwerdeführers die wirtschaftliche Situation der beiden Kindsmütter in einem relevanten Ausmass verschlechtern sollte.

3.2.8 Damit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer zwar allenfalls eine affektive Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhält, diese jedoch bislang nicht hinreichend alimentiert hat. Zudem ist ihm seine Schuldenwirtschaft und sein mangelhaftes Legalverhalten vorzuwerfen. Sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz wird durch seinen grösstenteils prekären Aufenthaltsstatus stark relativiert (BGE 137 II 1 E. 4.3). Sodann ist die lange Verfahrensdauer und der dadurch anhaltende prekäre Aufenthaltsstatus mindestens teilweise auch durch die während der Verfahrensdauer mehrfach veränderten Ausgangslage erklärbar und durch den Beschwerdeführer erst Ende 2016 gerügt worden. Indes vermag die blosse Untätigkeit einer Behörde ohnehin nur ausnahmsweise den materiellen Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGr, 11. Mai 2012, 2C_277/2012, E. 5.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, § 4a N. 35, mit Hinweisen).

3.2.9 Die Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten. So ist er im Libanon geboren und sozialisiert worden und erst im Erwachsenenalter erstmals in die Schweiz eingereist. Sodann hat er letztmals 2004/2005 in seinem Heimatland gelebt und dieses auch hernach häufig besucht. Seine dort lebenden Verwandten können ihn zumindest bei seiner sozialen Reintegration behilflich sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer zu seinen beiden in der Schweiz lebenden Kindern inzwischen allenfalls eine enge affektive Bindung aufgebaut hat, ist er mit diesen doch wirtschaftlich zu wenig verbunden, als dass ihm eine Kontaktpflege über die Distanz nicht zugemutet werden könnte, zumal aufgrund seines nicht immer tadellosen Verhaltens auch ein öffentliches Interesse an einer Wegweisung besteht. Der Beschwerdeführer ist damit – auch unter Berücksichtigung seiner familiären und persönlichen Beziehungen – noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und heimatentfremdet, als dass ihm eine Rückkehr in den Libanon nicht mehr zuzumuten wäre.

4.  

Aus den dargelegten Gründen ist auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE zu verneinen.

5.  

Schliesslich liegt der Entscheid der Vorinstanz auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens. Diese hat bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AuG). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sie ihr Ermessen in rechtsverletzender Weise ausgeübt haben soll. Vielmehr hat sie in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AuG alle rechtserheblichen Kriterien berücksichtigt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einlässlich begründet.

6.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind nicht ersichtlich. Zwar haben sich gemäss den Reisehinweisen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA, vgl. www.eda.admin.ch) die politischen und religiösen Spannungen im Libanon im Allgemeinen und im Südlibanon im Speziellen nach dem Rücktritt von Premierminister Saad Hariri jüngst wieder verschärft. Gleichwohl ist die allgemeine Lage im Libanon auch derzeit noch nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gegenzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGr, 19. Dezember 2016, E-6877/2014, E. 8.3). Die zahlreichen Aufenthalte des Beschwerdeführers in sein Heimatland lassen ebenfalls darauf schliessen, dass die dortige Situation und insbesondere die Situation in seiner Heimatregion noch nicht derart prekär ist, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zuzumuten wäre. Sollte sich inskünftig die Lage weiter zuspitzen, ist dem beim Wegweisungsvollzug Rechnung zu tragen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Aufgrund des über das Übliche hinausgehenden Aufwandes des Gerichts bei der Prozessleitung sind die Gerichtsgebühren auf Fr. 3'000.- festzulegen (vgl. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer Nr. 1 aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Die Beschwerde erscheint aufgrund der kurzen Dauer der ehelichen Gemeinschaft, der fehlenden engen wirtschaftlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern und dessen nicht tadellosen Verhaltens offensichtlich aussichtslos, weshalb gemäss § 16 VRG die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Das Fristerstreckungsgesuch vom 31. Januar 2018 wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

6.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …