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Geschäftsnummer: VB.2017.00665  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.10.2017
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Zeitlich beschränktes Kontaktverbot gegenüber der 4-jährigen Tochter. Der Haftrichter verlängerte das Kontaktverbot gegenüber der Tochter um zwei Wochen bis zur bereits vorgeladenen Eheschutzverhandlung, wogegen sich der Beschwerdeführer sinngemäss wehrt. Da die Schutzmassnahmen inzwischen abgelaufen sind, besteht für den Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr, weshalb sein aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und demzufolge das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 3). Nach einer summarischen Prüfung, welche für die Überprüfung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgt, scheint die vorinstanzliche Verfügung nicht als rechtsfehlerhaft. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden. Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung ist hingegen kein sachliches Kriterium. Vorliegend war aufgrund des vom Haftrichter bejahten Fortbestands der Gefährdung eine Verlängerung für einen beschränkten Zeitraum gerade noch gerechtfertigt. Selbst ohne die vorliegende Vorladung zur Eheschutzverhandlung wäre eine längere Verlängerung in diesem Fall nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass hier davon auszugehen ist, dass kein sachfremdes Kriterium ausschlaggebend war (E. 7). Abschreibung als gegenstandslos geworden.
 
Stichworte:
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KIND/-ER
KONTAKTVERBOT
NEBENFOLGEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SUMMARISCHE PRÜFUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 2 GSG
Art. 3 GSG
Art. 10 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
§ 21 VRG
§ 49 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2017.00665

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Oktober 2017

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1954) und B (geboren 1975) sind seit 2008 verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter C (geboren 2013).

Am 15. September 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der Wohnung, ein Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu B und zur gemeinsamen Tochter an.

II.  

B ersuchte am 18. September 2017 das Bezirksgericht E um Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2017 um drei Monate.

Das Bezirksgericht E verlängerte die Schutzmassnahmen mit Verfügung vom 21. September 2017 vorläufig und ohne Anhörung der Parteien, unter Einräumung einer Einsprachefrist. A erhob daraufhin am 26. September 2017 Einsprache.

Nach getrennter Anhörung von A und B am 29. September 2017 verfügte das Bezirksgericht E am 3. Oktober 2017 die Verlängerung der Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 15. September 2017 gegenüber B bis zum 29. Dezember 2017. Das Kontaktverbot gegenüber der Tochter verlängerte es bis zum 17. Oktober 2017. Die Gerichtskosten wurden A auferlegt, jedoch unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

III.  

Dagegen erhob A am 5. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und rügte sinngemäss die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber der Tochter sowie verschiedene Formfehler.

B liess sich nicht vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 18. Oktober 2017 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Bezirksgericht E verzichtete am 13. Oktober 2017 auf eine Stellungnahme.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht E wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes des Kantons Zürich vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

2.  

Der Beschwerdeführer formulierte in seiner Beschwerdeschrift vom 5. Oktober 2017 keine konkreten Anträge bzw. Rechtsbegehren.

Aus dem Antrag einer Beschwerde muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist. Die Praxis des Verwaltungsgerichts ist jedoch in Bezug auf die Formulierung von Anträgen – allerdings vornehmlich bei juristischen Laien – nicht allzu streng. Es ist ausreichend, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: Alain Griffel [Hrsg.]., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 23 N. 12 und 16 sowie § 54 N. 1).

Die Begründung muss wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird. Der Beschwerdeführer setzt sich zumindest knapp mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander.

Der Begründung des Beschwerdeführers, in welcher er geltend macht, seine Tochter nie zu schlagen oder ihr sonst etwas anzutun, und er sehr enttäuscht sei, sie heute nicht in die Arme nehmen zu können, ist sinngemäss zu entnehmen, dass er sich insbesondere gegen die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber seiner Tochter wehrte. Eine Rüge der Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin lässt sich hingegen daraus nicht ableiten.

Die Anforderungen an die Begründung sind knapp als erfüllt zu betrachten.

3.  

3.1 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin, Kommentar VRG, § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2; RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

3.2 Die vom Haftrichter verlängerten Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter dauerten bis zum 17. Oktober 2017. Für den Beschwerdeführer besteht daher zum jetzigen Zeitpunkt bezüglich den aus seiner Beschwerde ersichtlichen sinngemässen Anträgen (vgl. E. 2) kein Nachteil mehr. Sein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Bertschi, § 21 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

Ein Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses ist nicht gerechtfertigt, da Verlängerungen von Gewaltschutzmassnahmen erfahrungsgemäss jeweils für bis zu drei Monate (§ 6 Abs. 3 GSG) ausgesprochen werden, sodass nicht davon gesprochen werden kann, die Frage könnte im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden. Ausserdem stellen sich vorliegend auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

3.3 Zu prüfen bleibt die Kostenauflage der vorinstanzlichen Verfügung vom 3. Oktober 2017, ist doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht weggefallen.

4.  

4.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (RB 2003 Nr. 4; 2006 Nr. 15; VGr, 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 3.1; 20. August 2009, VB.2009.00159, E. 1.3 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

5.  

5.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 29. August 2017, VB.2017.00473, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG).

5.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

6.  

6.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich eines verbalen Streits betreffend die Obhut über die gemeinsame Tochter zum Beschwerdeführer gesagt habe, sie werde der Tochter später einmal sagen, weshalb sie – die Eltern – getrennt seien. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gefragt, wie sie dies tun wolle, wenn sie schon tot sei. Daraufhin sei er in die Küche gegangen und mit einem kleinen Brotmesser zurückgekommen und habe zur Beschwerdegegnerin gesagt, er werde ihr damit die Zunge rausschneiden und sie umbringen, was die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe.

6.2 Der Haftrichter erwog, dass aufgrund des unbestrittenenermassen stattgefundenen Streits zwischen den Parteien sowie der glaubhaften Schilderung der Beschwerdegegnerin betreffend das Verhalten des Beschwerdeführers eine Situation mit häuslicher Gewalt vorgelegen habe. Da die Situation nach einem Besuch zweier Mitarbeiterinnen der Kinderhilfeorganisation D, welche im Rahmen des Eheschutzverfahrens betreffend die Frage der Obhutszuteilung erfolgte, eskalierte, müsse davon ausgegangen werden, dass die Gefährdung weiter andauere, zumal die Obhutsfrage noch nicht geregelt sei und das Eheschutzverfahren noch ganz am Anfang stehe. In Bezug auf die fortbestehende Gefährdung der Tochter sei unbestritten, dass diese zum Teil während den diversen Streitereien zwischen den Parteien anwesend gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zudem selbst ausgeführt, dass er der Tochter verbal den Tarif durchgebe. Den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer die Tochter täglich an den Haaren ziehe und sie kneife, sei jedoch nicht zu folgen, zumal diese erst anlässlich der Anhörung vorgebracht worden seien und die Beschwerdegegnerin dies nicht selbst miterlebt habe. Vielmehr sei auf die durch das Gericht als aufrichtig wahrgenommenen Beteuerungen des Beschwerdeführers, er habe der Tochter nie physische Gewalt angetan und würde ihr auch nie etwas tun, abzustellen. Aufgrund der psychischen Gewalt bzw. dem Miterleben der Gewalt zwischen den Eltern sei eine fortbestehende Gefährdung der Tochter noch knapp zu bejahen. Aufgrund der unklaren Besuchsrechtssituation, der noch zu errichtenden Beistandschaft für die Tochter und deren Bedürfnis nach Ruhe sei es verhältnismässig, das Kontaktverbot ihr gegenüber bis zur zeitnahen Eheschutzverhandlung am 17. Oktober 2017 zu verlängern.

7.  

7.1 Die Beurteilung des Vorfalls als häusliche Gewalt durch die Vorinstanz ist aufgrund der familiären Situation und des unbestrittenermassen stattgefundenen Streits nicht zu beanstanden.

7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind zwar nicht bereits dann als gefährdete Person angesehen werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern beispielsweise zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person mehrmalig Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 29. April 2015, VB.2015.000197, E. 5.1; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011 [Conne/Plüss], S. 127 ff., 137).

Der Haftrichter konnte sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck verschaffen, nach welcher er die Aussagen beider Parteien entsprechend würdigte und die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe seiner Tochter nie Gewalt zugefügt, als glaubhaft qualifizierte. Da die Tochter jedoch bei diversen Streitereien ihrer Eltern anwesend gewesen sei, qualifizierte der Haftrichter diese als gefährdete Personen im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG. Er beurteilte die Situation zudem als derart belastet, dass ein Fortbestand einer Gefährdung gegenüber der Tochter noch knapp zu bejahen sei und es notwendig erscheine, das Kontaktverbot auch gegenüber ihr zu verlängern.

7.3 In Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit verlängerte der Haftrichter das Kontaktverbot gegenüber der Tochter somit bis zur nächsten Eheschutzverhandlung vom 17. Oktober 2017.

Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation beurteilt werden (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung hingegen ist kein sachliches Kriterium für eine veränderte Beurteilung des Gefährdungspotenzials bzw. für eine Änderung der Geltungsdauer von Schutzmassnahmen. Die Ansetzung eines Verhandlungstermins in einem parallel laufenden Eheschutzverfahren stellt keine Gewähr dafür dar, dass am Verhandlungstag effektiv eine definitive zivilrechtliche Regelung des Getrenntlebens bzw. der Kindsbelange gefunden sein würde, die die gewaltschutzrechtlichen Anordnungen hinfällig werden liesse. Zwar gehen eheschutzrechtliche Anordnungen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr infrage gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008, E. 2; vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). Doch dies ändert nichts am Umstand, dass der Zeitpunkt, in dem eine zivilrechtliche Lösung rechtskräftig angeordnet sein wird, nicht im Voraus bestimmt werden kann. Eine Begrenzung der Gewaltschutzmassnahmen bis zum Termin einer Eheschutzverhandlung ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig (VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00640/646, E. 4.5.3; Conne/Plüss, S. 131).

 

Vorliegend bejahte der Haftrichter einen Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Tochter aufgrund des Fortbestehens der häuslichen Gewaltsituation an sich noch knapp, und es wurde berücksichtigt, dass sich aufgrund der weiterhin bestehenden ungeklärten Situation betreffend die Obhut über die Tochter weitere Vorfälle zwischen den Parteien, welche auch die Tochter miterleben könnte, ereignen könnten. Dies rechtfertigte eine Verlängerung für einen beschränkten Zeitraum. Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Kontaktverbot einschneidende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen Tochter und Vater hat. Selbst ohne die bereits vorliegende Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung wäre eine längere Verlängerung in diesem Fall nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass hier davon auszugehen ist, dass nicht ein sachfremdes Kriterium wie der Termin der Eheschutzverhandlung ausschlaggebend war bzw. zu einer veränderten Beurteilung geführt hätte. Dies umso weniger, als nicht zu erwarten war, dass zivilrechtliche
Massnahmen zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig und vollzogen sein würden. Vor dem Hintergrund des dem Haftrichter zustehenden weiten Ermessenspielraums hält daher der Entscheid, das Kontaktverbot gegenüber der Tochter um 14 Tage zu verlängern, einer summarischen Prüfung gerade noch stand.

Unter Berücksichtigung der diesbezüglich ohnehin eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vgl. VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693 mit weiteren Hinweisen) erscheint die vorinstanzliche Verfügung somit nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter gerade noch als gerechtfertigt.

Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen.

7.4 Die Regelung der Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung vom 3. Oktober 2017 ist demzufolge zu bestätigen.

7.5 Schliesslich ist in den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich befangener Richter und unvollständiger Protokolle kein Antrag zu erblicken, und überdies wären diese völlig unsubstanziiert, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.

8.  

8.1 Schliesslich ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu befinden.

8.2 Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in Betracht, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte (VGr, 7. November 2013, VB.2013.00693, E. 3.1; 18. April 2013, VB.2013.00222, E. 4.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

8.3 Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ist aus zeitlichen Gründen dahingefallen. Die Gegenstandslosigkeit kann jedenfalls keiner Partei angelastet werden. Aufgrund der vorgenommenen summarischen Prüfung erscheint die vorinstanzliche Verfügung jedoch nicht als rechtsfehlerhaft und die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Tochter bis zum 17. Oktober 2017 als gerechtfertigt. Wäre das Beschwerdeverfahren somit nicht gegenstandslos geworden, wäre die Beschwerde vermutlich abzuweisen gewesen. Demgemäss sind daher dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Eine Parteientschädigung hat die Beschwerdegegnerin nicht beantragt und wäre ihr auch mangels Aufwendungen in diesem Verfahren nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 6 der Verfügung des Bezirksgerichts E vom 3. Oktober 2017 werden bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr.    890.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …