{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "31.10.2017", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00665_31-10-2017.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217625&W10_KEY=4467071&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1eb733a2562d363bb82320d36c5eb774"}, "Num": [" VB.2017.00665"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17..2.31.1  VB.2017.00665"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17..2.31.1  VB.2017.00665"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17..2.31.1  VB.2017.00665"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Zeitlich beschr\u00e4nktes Kontaktverbot gegen\u00fcber der 4-j\u00e4hrigen Tochter. Der Haftrichter verl\u00e4ngerte das Kontaktverbot gegen\u00fcber der Tochter um zwei Wochen bis zur bereits vorgeladenen Eheschutzverhandlung, wogegen sich der Beschwerdef\u00fchrer sinngem\u00e4ss wehrt. Da die Schutzmassnahmen inzwischen abgelaufen sind, besteht f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer zum jetzigen Zeitpunkt kein Nachteil mehr, weshalb sein aktuelles Rechtsschutzinteresse dahingefallen ist und demzufolge das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (E. 3). Nach einer summarischen Pr\u00fcfung, welche f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids erfolgt, scheint die vorinstanzliche Verf\u00fcgung nicht als rechtsfehlerhaft. Die Dauer von Gewaltschutzmassnahmen darf einzig aufgrund des Fortbestehens der h\u00e4uslichen Gewaltsituation beurteilt werden. Die Vorladung zu einer Eheschutzverhandlung ist hingegen kein sachliches Kriterium. Vorliegend war aufgrund des vom Haftrichter bejahten Fortbestands der Gef\u00e4hrdung eine Verl\u00e4ngerung f\u00fcr einen beschr\u00e4nkten Zeitraum gerade noch gerechtfertigt. Selbst ohne die vorliegende Vorladung zur Eheschutzverhandlung w\u00e4re eine l\u00e4ngere Verl\u00e4ngerung in diesem Fall nicht mehr gerechtfertigt gewesen, sodass hier davon auszugehen ist, dass kein sachfremdes Kriterium ausschlaggebend war (E. 7). Abschreibung als gegenstandslos geworden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:03", "Checksum": "74e8480cede8c1f6ac1207c7ff92c9f9"}