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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00668
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. September 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Wohnsitz,
hat
sich ergeben:
I.
Mit raumplanungsrechtlicher Bewilligung vom 10. April
2014 der Baudirektion Zürich sowie mit Baubewilligung vom 10. Juni 2014
des Gemeinderats D wurde der damaligen Eigentümerin F AG im koordinierten
Verfahren unter Nebenbestimmungen die Bewilligung für den Abbruch und
Wiederaufbau eines Wochenendhauses in der Gemeinde D der Parzelle Kat.-Nr. 01,
C-Strasse 02, D erteilt. Die Parzelle liegt im Waldgebiet und befindet
sich ausserhalb der Bauzone. Auf einen gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs,
welcher die teilweise Aufhebung der angefochtenen Anordnungen insoweit
verlangte, als darin vermerkt wurde, dass der nachträgliche Anschluss der Baute
an das Strom- und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, trat das
Baurekursgericht nicht ein, das Verwaltungsgericht wies eine entsprechende
Beschwerde ab (VB.2015.00130) und das Bundesgericht trat auf eine hiergegen
erhobene Beschwerde nicht ein (BGer, 5. Juli 2016, 1C_39/2016).
Am 28. September 2016 meldete sich A
(Beschwerdeführer) als Mieter der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 bei den
Einwohnerdiensten der Gemeinde D zur Registrierung der Wohnsitznahme an. Mit
Beschluss vom 21. November 2016 verfügte der Gemeinderat D die
Verweigerung der Registrierung der Wohnsitznahme des Beschwerdeführers an der C-Strasse 02
in D.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar
2017 Rekurs an den Bezirksrat E. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 6. September
2017 vollumfänglich ab.
III.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit folgenden Anträgen:
"1. Es sei der Beschluss des Bezirksrats E vom 6. September
2017, Disp. Ziff. I und III aufzuheben.
2. Der Beschluss des Gemeinderates D vom 21. November
2016, Protokoll Nr. 21 sei aufzuheben.
3. Die Gemeinde D sei anzuweisen, den Beschwerdeführer mit
Wohnsitznahme an der C-Strasse 02, zu registrieren.
4. Die Gemeinde D sei zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine angemessene, nicht reduzierte
Parteientschädigung zu bezahlen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST)
zulasten der Rekursgegnerin."
Die Vorinstanz erklärte mit Eingabe vom 6. November
2017 Verzicht auf Vernehmlassung. Der Beschwerdegegner reichte dem
Verwaltungsgericht am 14. November 2017 seine Beschwerdeantwort ein, mit
welcher er Abweisung der Beschwerde beantragte. Am 4. Dezember 2017 und am
18. Dezember 2017 nahmen die Parteien je noch einmal Stellung und hielten
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist gestützt auf § 41 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die
Entscheide der Vorinstanz und des Beschwerdegegners seien nicht ausreichend
begründet, indem im Beschluss des Beschwerdegegners vom 21. November 2016
keine gesetzliche Grundlage für seinen Entscheid genannt werde. Die Vorinstanz
habe sich sodann mit dem gerügten Eingriff in die Niederlassungsfreiheit nicht
ausreichend auseinandergesetzt.
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) fliesst unter
anderem die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar,
2015, Art. 29 BV N. 45 mit Hinweisen; BGE 127 I 54 E. 2b
mit Hinweis). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Nicht erforderlich ist allerdings, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben
und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. beispielsweise BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; zum Ganzen
auch Lorenz Kneubühler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008 Art. 35 N. 6 und 8; ferner Gerold
Steinmann, St. Galler Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung,
2014, Art. 29 N. 49).
2.3 Die Vorinstanz hielt fest, der
Beschwerdegegner habe seinen Entscheid nicht ausreichend begründet, da er nicht
angeführt habe, auf welche Rechtsgrundlagen er sich stütze, hielt aber den
Mangel aufgrund ihres eigenen Entscheids und der Vernehmlassung des
Beschwerdegegners für geheilt. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 21. November
2016 ist zwar sehr knapp begründet, enthält jedoch die wesentliche Begründung
(vgl. unten E. 3.3 ff.), nämlich dass ein dauernder Aufenthalt an der
fraglichen Adresse wegen der hierzu fehlenden raumplanungs- und baurechtlichen
Bewilligungen nicht möglich ist und damit keine Registrierung der Wohnsitznahme
erfolgen kann. Somit liegt bereits beim Entscheid des Beschwerdegegners keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Die Vorinstanz
hat sich sodann detailliert mit den einschlägigen gesetzlichen Grundlagen und
der Rechtsprechung sowie auch mit allen Vorbringen des Beschwerdegegners
auseinandergesetzt und ist damit ihrer Begründungspflicht vollumfänglich
nachgekommen, weshalb eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
ersichtlich ist.
3.
3.1 Mit Beschluss vom 10. Juni 2014
erteilte der Beschwerdegegner für das vom Beschwerdeführer bewohnte Haus eine
Bewilligung für den Abbruch des Wochenendhauses und der Nebenbauten und den
Ersatzbau ausserhalb der Bauzone. Ebenso erteilte die Baudirektion am 10. April
2014 eine raumplanungsrechtliche Bewilligung betreffend "Abbruch und
Wiederaufbau Wochenendhaus".
Die Bewilligung
wurde gestützt auf Art. 24c Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) erteilt. Danach können
bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die
nicht mehr zonenkonform sind, mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert,
teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt worden sind. Gemäss Art. 42 Abs. 1 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) ist hierfür
Voraussetzung, dass die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer
Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Mit Bezug auf Zweckänderungen
kann nur dann von der Wesensgleichheit einer Baute gesprochen werden, wenn die
Zweckänderung nicht zu einer völlig neuen Zweckbestimmung führt, sondern zu
einer Nutzung, die von der ursprünglichen Nutzungsart nicht grundlegend
abweicht (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 24c
N. 18, mit weiteren Hinweisen.).
3.2 Der Beschwerdeführer führt aus, der
ursprüngliche und bewilligte Nutzungszweck des streitbetroffenen Hauses sei die
Wohnnutzung gewesen. Es fehlten im angefochtenen Entscheid Angaben, welche als
legitime Grundlage für eine zeitliche Begrenzung der zulässigen Wohnnutzung
dienen könnten. Es sei aus den Akten nicht erkennbar, dass die Wohnnutzung des
Hauses rechtsverbindlich eingeschränkt worden sei. Es stehe dem
Beschwerdeführer frei, wie viele Tage im Jahr er in dem von ihm gemieteten Haus
verbringen wolle. Die Nutzung des Wochenendhauses als dauernd bewohntes
Wohnhaus stelle keine Nutzungsänderung dar und stehe nicht im Widerspruch zur
Bewilligung.
3.3 Die Beurteilung der erteilten bau- und
raumplanungsrechtlichen Bewilligungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden
Entscheids; sind diese doch rechtskräftig. Soweit die Bewilligungen somit im
Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Fragestellung relevant sind,
ist von den Bewilligungen auszugehen, wie sie von den zuständigen Behörden
erteilt wurden.
Die bewilligte
Nutzung des betreffenden Hauses ist diejenige als Wochenendhaus. Hierfür ist
nicht von Bedeutung, dass das für die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24c
RPG massgebende Recht keine ausdrücklichen Definitionen der Nutzung als
dauerndes Wohnhaus bzw. als Wochenendhaus schafft. Vielmehr ist die Frage, ob
die Wahrung der Identität gegeben ist, gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV in
einer Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen, d. h. es besteht diesbezüglich ein
Ermessensspielraum der für die Bewilligung zuständigen Behörden. In diese
Würdigung miteinzubeziehen sind etwa die Auswirkungen auf die Nutzungsordnung,
die Erschliessung und die Umwelt. Bei einer im Waldgebiet liegenden Baute ist
ohne Weiteres nachvollziehbar, dass bei einer Nutzung als Wochenendhaus
insbesondere mit Bezug auf die Erschliessung und die Auswirkungen auf die
Umwelt von anderen Voraussetzungen auszugehen ist als bei einer dauernden
Wohnnutzung.
Auch dies ist
vorliegend nicht zu überprüfen, sondern es ist lediglich festzuhalten, dass die
zuständigen Behörden im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens rechtskräftig
und ausdrücklich die Nutzung als Wochenendhaus bewilligt haben. Dies zeigt sich
schon daran, dass in der Baubewilligung vom 10. Juni 2014 ausdrücklich der
"Ersatzbau des Wochenendhauses ausserhalb der Bauzone im Waldgebiet"
bewilligt wurde. Sodann wird in der Bewilligung unter Ziff. 5
festgehalten: "Da das Wochenendhaus nicht für den ganzjährigen Aufenthalt
von Menschen geeignet ist und keine fest zum Gebäude gehörende Heizung
installiert wird, verzichtet die Baubehörde auf die Einforderung eines
Nachweises der energetischen Massnahmen". Auch die raumplanungsrechtliche
Bewilligung der Baudirektion vom 10. April 2014 wurde unter der
Voraussetzung erteilt, dass der Ersatzbau sowie in Grösse und Erscheinung als
auch in der Nutzungsart im Wesentlichen der ursprünglichen Baute entspreche.
3.4 Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass
er das Haus unabhängig von der Rechtmässigkeit und vom Bestand baulicher
Massnahmen zum dauernden Wohnen nutzen will, was ihm freistehe, so verkennt er,
dass die Bewilligung nach Art. 24c RPG nicht nur die äussere Umgestaltung
der Baute umfasst, sondern ausdrücklich auch die Nutzungsänderung, welche keine
baulichen Vorkehrungen erfordert. Eine solche untersteht nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Bewilligungspflicht nur dann nicht, wenn
der neue Verwendungszweck der der fraglichen Zone zuzulassenden Nutzung
entspricht oder sich die Änderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt
und Planung als ausgesprochen geringfügig erweist (BGE 132 II 21, E. 7.1.1;
BGr, 7. Dezember 2015, 1C_395/2015, E. 3.1.1; 16. Juli 2004,
1A.78/2004, E. 2.2).
Wenn der
Beschwerdeführer sodann ausführt, es bestehe keine Grundlage für eine zeitliche
Begrenzung der Wohnnutzung, so widerspricht dies bereits dem Wortlaut von Art. 42
Abs. 3 lit. c RPV, welcher ausdrücklich festhält, dass bauliche
Veränderungen keine wesentlich veränderte Nutzung ursprünglich bloss zeitweise
bewohnter Bauten ermöglichen dürfen. Der Gesetzgeber geht somit ohne Weiteres
davon aus, dass ein Unterschied zwischen dem zeitweisen und dem dauernden
Bewohnen einer Baute besteht. Die Umnutzung einer zeitweise bewohnten Baute in
eine dauernd bewohnte ist dann möglich, wenn sich das Gebäude objektiv
betrachtet für eine ständige Wohnnutzung eignet. Kriterien hierfür sind die
Erschliessung mit Strom- und Abwasserleitungen, eine hinreichende Zufahrt sowie
die Verträglichkeit mit der Topographie (BGr, 3. April 2017, 1C_312/2016,
E. 2.3). Gemäss den rechtskräftigen Entscheiden der Baudirektion und des
Gemeinderats der Gemeinde D vom 10. April 2014 bzw. vom 10. Juni 2014
sind sämtliche genannten Kriterien nicht erfüllt. Entscheidend ist sodann, dass
bei nicht zonenkonformen Bauten die Umnutzung einer zeitweise bewohnten in eine
dauernd bewohnte Baute bewilligungspflichtig ist und eine solche Bewilligung
nicht vorliegt. Es ist hier nicht die gleiche Ausgangslage gegeben wie etwa bei
einem in der Wohnzone gelegenen Ferienhaus, bei welchem es dem Eigentümer
tatsächlich freistünde, dieses dauernd zu bewohnen. In diesem Fall handelt es
sich um eine nicht zonenkonforme, ursprünglich nur zeitweise bewohnte Baute, für
welche jede Art der Umnutzung, also auch das dauernde Bewohnen, einer
Bewilligung bedarf.
Es steht dem
Beschwerdeführer somit nicht frei, das bewilligte Wochenendhaus dauernd zu
nutzen, sondern allein dies bedürfte unabhängig von einzelnen baulichen Massnahmen
einer Bewilligung nach Art. 24c RPG, welche nicht vorliegt.
Ob inskünftig
ein Anspruch auf die Bewilligung zur dauernden Wohnnutzung geltend gemacht
werden kann, kann vorliegend nicht beurteilt werden, da dies allein Gegenstand
des bau- und raumplanungsrechtlichen Verfahrens war bzw. ist. Entscheidend ist
für das vorliegende Verfahren einzig, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht
über eine Bewilligung zur dauernden Wohnnutzung verfügt und es somit für die
Registrierung der Wohnsitznahme an einer entscheidenden Voraussetzung fehlt,
nämlich an derjenigen eines dauernden Wohnsitzes. Die rechtliche Grundlage der
Verweigerung der Registrierung der Wohnsitznahme besteht somit – wie bereits
der Beschwerdegegner festgehalten hat – darin, dass sich der Beschwerdeführer
an einer Adresse zur dauernden Wohnsitznahme angemeldet hat, an welcher eine
solche derzeit aufgrund rechtskräftiger bau- und raumplanungsrechtlicher
Entscheide nicht gestattet ist.
Wenn der
Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es werde Grundeigentum zwangsweise
entzogen, was eine gesetzliche Grundlage verlange, so ist einerseits
festzuhalten, dass die vorliegend zu beurteilende Bewilligung der Wohnsitznahme
keine Berührungspunkte mit Eigentumsrechten an der betreffenden Baute hat, zumal
der Beschwerdeführer von vornherein nicht deren Eigentümer ist. Darüber hinaus
hätten allfällige Beschränkungen von Eigentumsrechten durch die Eigentümer im
Baubewilligungsverfahren gerügt werden müssen.
3.5 Der Beschwerdeführer verlangt in seiner
Replik, die "in quantitativer Hinsicht zeitlich zulässige Wohnnutzung"
sei zu spezifizieren. Eine solche Spezifizierung in Form von Tagen oder Wochen
ist selbstredend nicht möglich und wäre überdies ohnehin Sache der Baubehörden.
Vorliegend wird die zeitlich eingeschränkte Nutzung des Hauses gerade dadurch
spezifiziert, dass sich der Beschwerdeführer an einem anderen Ort zur dauernden
Niederlassung anzumelden hat und somit das betreffende Haus lediglich zeitweise
zu Aufenthaltszwecken nutzen kann.
3.6 Der Beschwerdeführer macht sodann
geltend, die Tatsache, dass keine gesetzliche Grundlage für eine zeitliche
Beschränkung des Aufenthalts im betroffenen Haus bestehe, zeige sich daran,
dass andernfalls die Eintragung eines Nutzungsreverses im Grundbuch hätte verlangt
werden können. Er verkennt dabei, dass die zeitliche Beschränkung nicht eine
Nebenbestimmung für eine Baubewilligung betreffend eine zonenkonforme Baute
darstellt, sondern dass sich die zeitliche Beschränkung aus der bundesrechtlich
statuierten Voraussetzung der Wesensgleichheit für Ersatzbauten ausserhalb der
Bauzone gemäss Art. 24c Abs. 2 RPG und Art. 42 RPV ergibt. Somit
ist ein Nutzungsrevers nicht erforderlich, sondern die beschränkte Nutzung
ergibt sich bereits ohne Weiteres aus der sich auf Bundesrecht stützenden bau-
und raumplanungsrechtlichen Bewilligung.
3.7 Der Beschwerdeführer führt schliesslich
aus, wenn die Vorinstanz behaupte, dass der nachträgliche Anschluss ans Strom-
und Kanalisationsnetz nicht gestattet sei, stehe dies in offensichtlichem
Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. November
2015 (VB.2015.00130).
Die
Baudirektion Zürich hatte am 10. April 2014 in ihrer Bewilligung Ziff. I.1.e
festgehalten, dass der nachträgliche Anschluss der Baute an das Strom- und
Kanalisationsnetz nicht gestattet sei.
Nachdem die
Eigentümerschaft der Liegenschaft gegen diese Ziffer Rekurs, Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und schliesslich Beschwerde an das Bundesgericht erhoben
hatte, hielten das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht fest, die Ziffer
bedeute lediglich, dass sich die erteilte Baubewilligung einzig auf eine Baute
ohne Strom- und Kanalisationsanschluss beziehe. Sie könne einem späteren Gesuch
auf Erteilung einer Baubewilligung nicht entgegengehalten werden (BGr, 5. Juli
2016, 1C_39/2016, E. 1).
Somit steht die
entsprechende Feststellung der Vorinstanz nicht im Widerspruch zum Urteil des
Verwaltungsgerichts. Im Gegenteil macht auch das erwähnte Urteil deutlich, dass
eine allfällige Nutzungsänderung in eine dauernd bewohnte Baute allenfalls
Gegenstand weiterer baurechtlicher Verfahren sein kann, dass aber im jetzigen
Zeitpunkt lediglich eine Bewilligung nach Art. 24c RPG zur zeitweisen
Nutzung besteht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Bundesverfassung garantiere in Art. 24
die freie Wahl der Niederlassung. Die Niederlassungsfreiheit gewährleiste allen
Schweizern die Möglichkeit persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der
Schweiz. Die Gemeinden und Kantone seien verpflichtet, jeder Person mit
Schweizer Bürgerrecht zu erlauben und zu ermöglichen, sich auf ihrem
Hoheitsgebiet frei aufzuhalten oder niederzulassen. Im angefochtenen Entscheid
werde keine gesetzliche Grundlage für die Verweigerung der Registrierung der
Wohnsitznahme genannt. Die Einschränkung der Niederlassungsfreiheit bedürfe
unter anderem einer hinreichend klaren gesetzlichen Grundlage, und eines
öffentlichen Interesses, welches allfällige entgegenstehende private Interessen
überwiege.
4.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben
Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich an jedem Ort in der Schweiz
niederzulassen. Die Niederlassungsfreiheit gewährleistet damit die Möglichkeit
persönlichen Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz; sie gebietet den
Kantonen und Gemeinden, jedem Schweizerbürger die Niederlassung auf ihrem
Gebiet zu erlauben, und verbietet ihnen gleichzeitig, die Verlegung des einmal
gewählten Wohnsitzes zu verhindern oder zu erschweren (BGE 108 Ia 248 E. 1
mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 24 Abs. 1
BV berechtigt Schweizerinnen und
Schweizer jedoch nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen,
ohne dass die tatsächlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (VGr, 22. Januar
2009, VB.2008.00521, E. 2); ebenso wenig dazu, sich ohne Anmeldung an
einem Ort niederzulassen (VGr, 7. Februar 2006, VB.2005.00570, E. 2).
Voraussetzung für eine Berufung auf die Niederlassungsfreiheit ist somit, dass
ein Ort gegeben ist, an dem eine Niederlassung aus bau- und
raumplanungsrechtlicher Sicht überhaupt möglich ist. In keinem Fall fliesst aus
der Niederlassungsfreiheit ein Anspruch auf die baurechtswidrige Nutzung oder
Einrichtung von Bauten (BGr, 9. Oktober 2013, 1C_37/2013, E. 9).
4.3 § 1 des Gesetzes über das Meldewesen und die
Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (MERG; LS 142.1) definiert die
Begriffe "Niederlassung" und "Aufenthalt" im Einklang mit
Art. 3 lit. b und c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über
die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
(Registerharmonisierungsgesetz, RHG; SR 341.02). Niederlassung bedeutet nach § 1
lit. a MERG, dass sich eine Person in der Absicht des dauernden
Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren
Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen. Aufenthalt liegt nach § 1 lit. b
MERG vor, wenn sich eine Person zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht des
dauernden Verbleibens mindestens während dreier Monate innerhalb eines Jahres
in einer Gemeinde aufhält.
4.4 Für die Prüfung der Niederlassung sind
objektive Merkmale massgebend. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an
einem Ort wie auch der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen einer Person müssen
sich durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen (VGr, 22. Januar
2009, VB.2008.00521, E. 2).
Für die Niederlassung sind nicht subjektive Wünsche oder
Motive ausschlaggebend, sondern es kommt auf das tatsächliche Wohnen an (H.R.
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 32,
N. 1.2). Gemäss der einschlägigen Gesetzgebung ist für die Anmeldung beim
Einwohnerregister unter anderem Auskunft zu erteilen bzw. sind Belege
einzureichen über: Mietvertrag oder Wohnungsausweis, Kaufvertrag über die von
der meldepflichtigen Person bewohnte Wohnung oder Liegenschaft, Bescheinigung
der Niederlassung (§ 6 Abs. 2 lit. d-f MERG).
Daraus folgt, dass eine Registrierung zur Wohnsitznahme
voraussetzt, dass die Anmeldung an einer Adresse erfolgt, an welcher ein
tatsächliches dauerndes Wohnen möglich ist. An dieser Voraussetzung fehlt es
vorliegend, weshalb der Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit nicht tangiert
ist und die Prüfung der Zulässigkeit von Eingriffen in dieselbe unterbleiben
kann.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt sodann, der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm für das Rekursverfahren eine
angemessene, nicht reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz
gewährte dem Beschwerdeführer wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs eine
(reduzierte) Parteientschädigung. Nachdem die Beschwerde abzuweisen ist und
ohnehin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner
vorliegt (vgl. E. 2.3), ist auch dieser Antrag des Beschwerdeführers
abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteienschädigung
zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte ebenfalls die
Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen besitzen in der Regel keinen
Anspruch auf Parteientschädigung, denn die Bearbeitung und Beantwortung von
Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen
Amtstätigkeit gezählt, und der dafür gebotene Behördenaufwand übersteigt
vielfach jenen nicht wesentlich, der im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren
ohnehin erbracht werden musste. Eine Parteientschädigung zu Gunsten des
Gemeinwesens aufgrund von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erscheint
jedoch dann als gerechtfertigt, wenn die Erhebung oder Beantwortung des
Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (VGr, 7. Juni
2018, VB.2016.00411, E. 3.2).
Der im vorliegenden Fall zu
leistende Aufwand erscheint nicht als aussergewöhnlich. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zu den üblichen Aufgaben des Beschwerdegegners, weshalb
auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 160.-- Zustellkosten,
Fr. 3'160.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …