|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2017.00670
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1968, Staatsangehöriger des Kosovo, hielt sich ab 1991 mit Unterbrüchen als Saisonnier in der Schweiz auf. Seine damalige Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder, geboren 1991 und 1993, blieben in der Bundesrepublik Jugoslawien zurück. Nachdem seine Saisonbewilligung nicht in eine Aufenthaltsbewilligung umgewandelt wurde, kehrte er im Februar 1997 nach Jugoslawien zurück. Dort liess er sich scheiden und heiratete im März 1997 eine Schweizer Bürgerin. Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde letztinstanzlich abgewiesen, da es sich um eine geplante Scheinehe handelte (VGr, 12. Juli 2000, VB.2000.00108; BGr, 11. Oktober 2000, 2A.403/2000). B. Im Zusammenhang mit seiner Arbeit als Saisonnier bzw. einem Asylverfahren reiste er am 17. November 2008 letztmals in die Schweiz ein. Am 5. Dezember 2008 heiratete er die Schweizer Bürgerin C und erhielt im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung wurde zuletzt bis am 5. Dezember 2015 verlängert. Die beiden letzten Bewilligungsverlängerungen vom 4. Dezember 2013 und vom 19. Januar 2015 erfolgten mit gleichzeitiger Abweisung von Gesuchen um Erteilung der Niederlassungsbewilligung und unter Hinweis auf die mögliche Prüfung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung für den Fall, dass A seinen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder sein Verhalten zu Klagen Anlass geben sollte. C. Die Staatsanwaltschaft D bestrafte ihn am 27. Oktober 2014 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 800.-. D. Am 1. März 2015 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts E vom 21. August 2015 geschieden. E. Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 30. Oktober 2015 von A ab und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Juli 2016. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September 2017 ab und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 8. November 2017. III. Mit Beschwerde vom 11. Oktober 2017 beantragte A, es sei der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie die Ausrichtung einer Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren wie für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassunngsbewilligung. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG erlöschen die Ansprüche aus Art. 42 AuG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 vorliegen. 2.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Gemäss Art. 80 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor (Abs. 1 lit. b). Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Die Verschuldung muss selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3; BGr, 1. Dezember 2014, 2C_699/2014, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1). Der ausländerrechtliche Bewilligungswiderruf ist nicht ein schuldbetreibungsrechtliches Instrument zur Eintreibung bestehender Schulden. Eine Entfernung aus der Schweiz dürfte einerseits eher dazu führen, dass die Gläubiger faktisch keinerlei reelle Aussichten mehr hätten, für ihre Forderungen auch nur teilweise befriedigt zu werden (BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.3). Ob der Ausländer willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). 2.3 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AuG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei muss ein Vergleich zwischen der Ausgangslage im Zeitpunkt der Androhung der Massnahme mit der aktuellen Situation, in der diese endgültig ergriffen werden soll, gezogen werden. Das frühere Verhalten ist zwar nicht unbedeutend; es vermag aber nicht für sich allein – abgesehen von den rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Rückkommens auf eine Verfügung – die definitive Massnahme zu begründen. Das Fehlverhalten muss vielmehr angedauert haben oder wiederholt worden sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017, E. 3.1; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege nicht einmal bei einer Gesamtverschuldung von Fr. 200'000.- per se ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor (BGE 137 II 297 E. 3). Die Höhe seiner Verschuldung liege weit darunter. Es sei nicht einmal ersichtlich, ob er die Limite von Fr. 80'000.- überschritten habe, ab der gemäss migrationsrechtlicher Praxis eine Wegweisung grundsätzlich in Betracht fallen soll (VGr, 12. November 2014, VB.2014.00351 E. 4.3.1). Einzelne Forderungen seien erneut betrieben worden. Es gehe nicht an, dieselben Beträge zu addieren und auf eine Gesamtsumme abzustellen, bei der die identischen Forderungen mehrfach addiert würden. Abgesehen davon habe seine schweizerische Ex-Ehefrau die Schulden wesentlich mitverschuldet. Die Betreibungen würden grösstenteils auf Zahlungsverpflichtungen zurückgehen, die während der Ehe entstanden seien und für die die geschiedene Ehefrau solidarisch hafte. Zu dieser Zeit hätten sie tatsächlich über ihre Verhältnisse gelebt. Die Situation sei durch den unverschuldeten Stellenverlust einerseits und andererseits durch die Tatsache, dass die zwei erwerbslosen Söhne seiner Ex-Ehefrau im gleichen Haushalt gelebt hätten und das Familienbudget zusätzlich belastet hätten, verschärft worden. Hinsichtlich der Betreibung von Herrn F in der Höhe von Fr. 11'845.- habe er nachweislich Ratenzahlungen vereinbaren können, wobei er mit dem Betreibungsamt übereingekommen sei, die Zahlungen direkt zu leisten. Von den im Jahre 2017 betriebenen Forderungen gehe die Forderung des kantonalen Steueramts in der Höhe von Fr. 1'503.20 auf einen Steuerentscheid für das Steuerjahr 2014 zurück und die Forderung des Steueramts G betreffe die Steuern 2015, bei beiden handle es sich um eheliche Steuerschulden. Auch die Forderungen von H und von I AG, die im Jahre 2017 gepfändet worden seien, würden sich auf längere Zeit zurückliegende Zahlungsverpflichtungen beziehen. Er habe die gepfändeten Forderungen inzwischen allesamt getilgt, und zwar mit den nach Intervention seines Rechtsanwalts nachträglich im September 2017 für den Monat März 2017 ausbezahlten Arbeitslosentaggeldern. Auch die zuständige Vollzugsperson des Betreibungsamtes J attestiere ihm ein ernsthaftes Bemühen um Schuldenabbau. Angesichts dieser Bemühungen bedürfe er keiner Schuldenberatung. Es sei auch von einer günstigen wirtschaftlichen Prognose auszugehen. Die Arbeitgeberin K AG schätze ihn als einen ihrer besten Gruppenführer und Mitarbeiter und bezeichne ihn als sehr beliebt und kommunikativ. Zudem sichere sie ihm im neu eingereichten Schreiben zu, ihn auch durch den Winter durchgehend zu beschäftigen. Darüber hinaus sei durchaus realistisch, dass er mit dem Zugewinn an beruflicher Mobilität, die er mit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erhalten würde, eine Stelle als Gruppenführer finden könne, welche funktionsgemäss besser entlöhnt werde. 3.2 3.2.1 Die in VB.2014.00351 E. 4.3.1 erwähnte verwaltungsgerichtliche Praxis, wonach bei Betreibungen und Verlustscheinen im Gesamtbetrag von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht gezogen werden kann, ist nicht so zu verstehen und insoweit zu präzisieren, als dass für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht eine betragsmässige Grenze erreicht werden muss (vgl. dazu auch BGr, 14. September 2015, 2C_1152/2014, E. 4.1). Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Ausländers vorzunehmen und muss, wenn dem Ausländer das Nichterfüllen von öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen vorgeworfen wird, Mutwilligkeit vorliegen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Ob der Beschwerdeführer Schulden im Gesamtbetrag von über Fr. 80'000.- hat oder nicht, ist folglich nicht allein entscheidend, weshalb auf die diesbezüglichen Einwendungen nicht weiter einzugehen ist. Ausschlaggebend ist vorliegend, ob dem Beschwerdeführer ein mutwilliges Anhäufen von Schulden vorgeworfen werden kann. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Beurteilung seiner zwei Gesuche um Erteilung der Niederlassungsbewilligung jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft wird, sollte er seinen öffentlich- oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen oder zu anderen Klagen Anlass geben. Es muss ihm daher bewusst gewesen sein, dass sein Verhalten zum Verlust seines Aufenthaltsrechts führen kann, auch wenn keine formelle migrationsrechtliche Verwarnung wegen seiner Schuldenwirtschaft erfolgt ist. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit dem ablehnenden Entscheid vom 4. Dezember 2013 und vom 19. Januar 2015 in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft hat. 3.2.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen und den Akten lässt sich diesbezüglich Folgendes entnehmen: Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes L vom 25. November 2013 lagen vier Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 22'000.- und 8 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 35'695.70 vor, insgesamt beliefen sich die Schulden somit auf Fr. 57'695.70. Zwischen dem ersten und dem zweiten ablehnenden Entscheid wuchsen die Schulden gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 21. November 2014 auf einen Gesamtbetrag von Fr. 64'866.70 (drei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 4'302.40 und 16 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 60'564.30) an. 3.2.3 Seit dem letzten Hinweis auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Verschuldung haben die Schulden weiter zugenommen: Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts L vom 2. Oktober 2015 lagen 20 offene Verlustscheine über eine Gesamtsumme von Fr. 50'981.40 und sieben Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'824.95 vor, der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes J vom 15. September 2015 verzeichnet drei offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 19'918.- und fünf Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 15'518.70, insgesamt wies er damit Schulden von über Fr 100'000.- auf. Die aktuelle Verschuldenssituation zeigt sich wie folgt (Stand 9. Oktober 2017): Es liegen 29 offene Verlustscheine (20 beim Betreibungsamt L im Betrag von Fr. 50'981.40 und 9 beim Betreibungsamt J in Betrag von Fr. 29'880.-) im Gesamtbetrag Fr. 80'861.40 und drei offene Betreibungen über Fr. 13'766.10 und damit einen Gesamtschuldenbetrag von insgesamt über Fr. 95'498.- auf. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers ist nach dem Gesagten von Fr. 64'866.70 auf Fr. 95'498.- angestiegen. Die seit dem letzten Hinweis erfolgte Neuverschuldung von über Fr. 30'631.- ist als erheblich zu bezeichnen. 3.2.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist jedoch nicht bereits aus dem Umstand, dass neue Schulden dazugekommen sind und der Gesamtbetrag zugenommen hat, auf Mutwilligkeit zu schliessen. Vielmehr ist von Bedeutung, ob dem Beschwerdeführer ein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann und welche Anstrengungen für die Sanierung unternommen worden sind. Ein solches Fehlverhalten wäre zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer, trotz der unmissverständlichen Hinweise auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Schuldenwirtschaft, erneut Verpflichtungen eingegangen wäre, welche seine Verhältnisse übersteigen, oder er neue Schulden im Bereich der Krankenversicherung und der öffentlichen Hand angehäuft hat. Bei den neu hinzugekommenen Schulden des Beschwerdeführers handelt es sich hauptsächlich um Steuerschulden und um Schulden aus der Krankenversicherung. Die Krankenkassenprämien (wie auch die Steuern) sind in der Berechnung des Existenzminimums miteinberechnet, weshalb dem Beschwerdeführer die Neuverschuldung trotz Lohnpfändung vorgeworfen werden kann. Er bringt zwar vor, dass es sich bei diesen um länger zurückliegende Zahlungsverpflichtungen handelt, belegt diese Behauptung jedoch nicht. Auch aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten geht nicht hervor, um was für Schulden es sich konkret handelt. Es kann daher nicht überprüft werden, ob seine Angaben zutreffend sind. Daneben besteht eine Schuld gegenüber F, in M, in der Höhe von Fr. 11'845.-. Wie der Verfügung des Friedensrichteramts N vom 29. September 2016 zu entnehmen ist, handelt es sich beim Gläubiger um F. Dieser betreibt gemäss Auszug aus dem Schweizerischem Handelsamtsblatt (SHAB) seit 2010 das Restaurant O in M. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer erneut Verpflichtungen eingegangen ist, welche seine Verhältnisse übersteigen. Der Beschwerdeführer zeigt mit keinem Wort auf, was der Hintergrund dieser neuen hohen Verschuldung ist, auch äussert sich die Vorinstanz nicht zur Ursache dieser Betreibung. Somit lässt die Existenz der neuen Betreibungen zwar vermuten, dass der Beschwerdeführer trotz der unmissverständlichen Hinweise auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen seiner Schuldenwirtschaft erneut Schulden angehäuft hat, was auf ein Fehlverhalten schliessen lassen würde, solches lässt sich aber nicht abschliessend beurteilen. Demgegenüber sind folgende Sanierungsbemühungen erkennbar: Von Januar 2013 bis Juni 2014 wurden auf seinen Arbeitslosentaggeldern Lohnpfändungen von insgesamt Fr. 31'740.65 vollzogen. Aufgrund der im vorliegenden Verfahren eingereichten Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach er diesen auch über den Winter beschäftigen werde, ist davon auszugehen, dass er bei fortlaufender Lohnpfändung weitere Schulden wird begleichen können. Sodann zahlte er beim Betreibungsamt J einen Betrag von insgesamt Fr. 9'425.65 entweder mittels Lohnpfändung oder per Barzahlung ein, von dem er einen Teil jedoch wieder zurückgefordert hat, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren belegt er die Befriedigung von zwei weiteren Gläubigern im Gesamtbetrag von Fr. 1'549.10, dies nachdem er im September 2017 nach Intervention durch seinen Rechtsanwalt die Arbeitslosentaggelder für den Monat März 2017 in der Höhe von Fr. 3'549.15 erhalten hatte. Auch wenn diese Bemühungen grundsätzlich positiv zu werten sind, bleibt im Dunkeln, wofür der Beschwerdeführer den Rest dieser Vergütung verwendet hat. Sodann hat sich der Beschwerdeführer gemäss der erwähnten Verfügung des Friedensrichtamts P zu monatlichen Ratenzahlungen von mindestens Fr. 100.- verpflichtet. Dass er sich neben der Lohnpfändung zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet hat, spricht jedoch nur zu seinen Gunsten, wenn er diese auch tatsächlich geleistet hat. Dies hat er auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht nachgewiesen. 3.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass anhand der vorliegenden Akten einzig die Zunahme der Betreibungen sowie die totale Betreibungssumme und die dargelegten Sanierungsbemühungen erhärtet sind. Anhand der vorliegenden Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich sein Verhalten konkret weiterentwickelt hat. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen zu ergänzender Abklärung der massgeblichen Tatsachen und zu neuem Entscheid auf dieser Grundlage. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass ihn eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft und ihm allenfalls die Folgen der Beweislosigkeit im Licht der erfolgten Ermahnungen vorzuwerfen sind (Art. 90 AuG). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013). 4.2 Entsprechend gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). 4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG. 4.3.1 Da dem Beschwerdeführer aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. 4.3.2 Nach Art. 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Aufgrund des Dargelgten ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist sein Begehren nicht aussichtslos und es stellen sich kompliziertere Rechtsfragen, weshalb in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen ist. Rechtsanwalt B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden aus, was zu einer Entschädigung von Fr. 2'145.20 (Stundenansatz von Fr. 220.- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen. Im Mehrbetrag von Fr. 645.20 erfolgt die Entschädigung aus der Gerichtskasse. In Bezug auf den von der Gerichtskasse zu bezahlenden Betrag ist der Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten müsse, sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5. Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. September 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen. Dieser Betrag wird der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren angerechnet. 7. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag von Fr. 645.20 (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |