{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-10-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00672_2017-10-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217600&W10_KEY=13823231&nTrefferzeile=85&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "76e636f1608a06c6c71838fb6b65782c"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2017.00672"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00672"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00672"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.10.2017  VB.2017.00672"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wegweisung (aufschiebende Wirkung)\rWiederaufnahme VB.2017.00064\r | Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung  Im Rekurs gegen die Wegweisungsverf\u00fcgung verlangte die Beschwerdef\u00fchrerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 64 Abs. 3 Satz 2 AuG). Die Vorinstanz wies das Gesuch ab. Wiederaufnahme von VB.2017.00064 nach Gutheissung durch Bundesgericht. Voraussetzungen f\u00fcr die Anfechtung eines Zwischenentscheids vor Verwaltungsgericht (E. 1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist beim Entscheid \u00fcber die Belassung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung bzw. \u00fcber deren Wiederherstellung eine Interessenabw\u00e4gung vorzunehmen. Abzuw\u00e4gen sind die Gr\u00fcnde, die f\u00fcr die sofortige Vollstreckbarkeit der Verf\u00fcgung sprechen bzw. diejenigen, die gegen eine solche sprechen (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat nach Ergehen der Wegweisungsverf\u00fcgung einen schweizerisch-franz\u00f6sischen Doppelb\u00fcrger geheiratet und ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung im Kt. Genf gestellt. Als ausl\u00e4ndische Ehegattin eines Schweizers hat sie Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihm zusammenwohnt. Prima-facie ergeben sich auch keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Scheinehe; Widerrufsgr\u00fcnde ergeben sich nicht aus den Akten. Der durch die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verursachte Eingriff in ihr Recht auf Ehe w\u00f6ge schwer, wenn sie das im Kt. Z\u00fcrich h\u00e4ngige Rekursverfahren im Ausland abwarten m\u00fcsste. Das private Interesse \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Vollstreckung der Wegweisung w\u00e4hrend des Rekursverfahrens (E. 2.2). Neuverlegung der Kosten des Verfahrens VB.2017.00064 (E. 3.2). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur materiellen Behandlung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:34:18", "Checksum": "055e0d65645e76062632f20898550bbc"}