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VB.2017.00674
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben: I. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. August 2016 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von 21 Monaten vom 17. Januar 2016 bis und mit 16. Oktober 2017 den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F. II. Gegen diese Verfügung erhob A am 28. August 2016 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Dauer des Warnungsentzuges auf 12 Monate, gerechnet ab 17. Januar 2016, festzulegen. Mit Entscheid vom 11. September 2017 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut und hob die Verfügung – die Entzugsdauer betreffend – auf und wies das Strassenverkehrsamt an, den Führerausweis für 17 Monate zu entziehen. III. Am 13. Oktober 2016 erhob A dagegen Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Dauer des Warnungsentzuges auf 12 Monate festzulegen. Sodann beantragte er eine Parteientschädigung (zzgl. 8 % MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Sicherheitsdirektion teilte am 19. Oktober 2017 mit, dass sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Das Strassenverkehrsamt verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. 2.1 Dem angefochtenen Warnungsentzug liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. Januar 2016, um 11.40 Uhr, fuhr der Beschwerdeführer von Klosters kommend Richtung Davos. Bei der Einfahrt auf die H28a übersah der Beschwerdeführer einen vortrittsberechtigen Personenwagen. In der Folge kam es zu einer Kollision, wobei ein Sachschaden entstand. Gemäss dem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen wies der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Ereignisses eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,72 Gewichtspromille auf. 2.2 Am 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer vorsorglich der Führerausweis entzogen. Ausserdem wurde eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet. Im daraufhin eingeholten verkehrsmedizinischen Gutachten kam die Verkehrsmedizinerin zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einem vorbestehenden verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch im Sinn eines zumindest zeitweiligen Alkoholüberkonsums ausgegangen werden müsse. Gestützt hierauf wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2016 unter anderem eine Auflage zur Einhaltung einer Alkoholabstinenz angeordnet. Gegen diese Anordnung wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Mit separater Verfügung vom 16. August 2016 erfolgte sodann der hier angefochtene Warnungsentzug. 3. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr-
oder Führerausweisentzugs innerhalb dieses Rahmens sind die Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16
Abs. 3 SVG). 3.2 Der Vorfall vom 17. Januar 2016 stellt unstreitig eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Da dem Beschwerdeführer überdies vom 24. April 2015 bis 23. Juli 2015 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung (Fahren in angetrunkenem Zustand) entzogen worden war (7/27/9), beträgt die Mindestentzugsdauer vorliegend 12 Monate. Strittig ist vorliegend einzig, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung dieser Mindestdauer um (netto) fünf Monate rechtmässig ist. 3.3 Die Vorinstanz war der Ansicht, das Verschulden des Beschwerdeführers übersteige das Mass, welches zur Annahme einer schweren Widerhandlung vorliegen müsse, erheblich und erhöhte die Entzugsdauer entsprechend um vier Monate. Dies ist nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer entschloss sich am 17. Januar 2016 dazu, mit einer BAK, welche 0,92 Promille über dem Wert lag, ab dem qualifizierte Angetrunkenheit im Sinn des SVG angenommen wird, von Klosters nach Davos zu fahren und damit eine rund 12,3 km lange, über eine – an diesem Tag schneebedeckte – Hauptstrasse führende Strecke zurückzulegen (Google Maps, https://<maps.google.ch). Das Verschulden ist daher als erheblich zu gewichten. Dieses Verschulden wird durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung an einer verkehrsrelevanten Alkoholsuchterkrankung gelitten hat, nicht geschmälert. Zum einen ergibt sich aus dem Gutachten, dass beim Beschwerdeführer nur ein "zeitweiliger Alkoholüberkonsum" diagnostiziert wurde und er selber angab, "bloss" etwa zwei Mal pro Monat übermässig Alkohol zu konsumieren. Damit verfängt das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die Alkoholproblematik es ihm kaum noch erlaubt habe, mit eigener Anstrengung auf Alkohol zu verzichten (so der Beschwerdeführer), von vornherein nicht. Überdies wird dem Beschwerdeführer vorliegend nicht vorgeworfen, dass er am 16. Januar 2016 nicht auf Alkohol verzichtet hat, sondern, dass er sich am Vormittag des 17. Januar 2016 trotz eines beträchtlichen, bis in die Morgenstunden dauernden Alkoholkonsums hinter das Steuer gesetzt hat. Ebenfalls unbehelflich sind die pauschalen Ausführungen des Beschwerdeführers zur "Giftfestigkeit", wonach gewisse Personen mit einer hohen BAK "völlig uneingeschränkt wirken" und andere bereits auf dem Tisch tanzen würden. So behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht, dass er trotz 1,72 Gewichtspromille keinerlei Einschränkungen in seiner Fahrfähigkeit gespürt habe. Insgesamt war die Vorinstanz somit berechtigt, die Entzugsdauer gestützt auf das Verschulden um vier Monate zu erhöhen. 3.4 Sodann erblickte die Vorinstanz im Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht einmal ein halbes Jahr nach Ablauf des letzten einschlägigen Ausweisentzugs rückfällig geworden ist, einen Grund, die Entzugsdauer um zwei Monate zu erhöhen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach sich eine kurze Zeitdauer zwischen der Erst- und der Zweittat bei der Bemessung der Entzugsdauer erschwerend auswirkt (BGr, 21. Februar 2003, 6A.2/2003, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, aufgrund der verkehrsrelevanten Alkoholproblematik habe zwangsläufig davon ausgegangen werden müssen, dass die Fahrt in angetrunkenem Zustand im Jahr 2015 kein singuläres Ereignis dargestellt habe. Dies überzeugt nicht. So war die zweite Fahrt in angetrunkenem Zustand innert neun Monaten keine zwingende bzw. unausweichliche Folge der beim Beschwerdeführer bestehenden Suchterkrankung. Dies zeigt sich auch darin, dass sich der Beschwerdeführer in der Nacht des 17. Januar 2016 dazu entschied, sein Auto aufgrund seines Alkoholkonsums in Klosters stehenzulassen und mit dem Taxi in sein Hotel in Davos zurückzufahren; die der streitgegenständlichen Verfügung zugrunde liegende Fahrt in angetrunkenem Zustand erfolgte erst, als er sein Auto am nächsten Morgen in Klosters abholen und nach Davos lenken wollte (Frage 1 der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2016). Dies zeigt, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er nach einem übermässigen Alkoholkonsum kein Motorfahrzeug mehr führen darf und er überdies in der Lage war, sein Verhalten entsprechend anzupassen. 3.5 Gestützt auf den "mit zwischen 1988 und 2008 sechs weiteren Führerausweisentzügen […] massiv belasteten Leumund" erhöhte die Vorinstanz die Dauer des Führerausweisentzugs um weitere zwei Monate. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es nicht zutrifft, dass diese Vorfälle im Administrativmassnahmen-Register (ADMAS) nicht mehr ersichtlich sind (so der Beschwerdeführer). Vielmehr zeigt der den Beschwerdeführer betreffende ADMAS-Auszug per Ende 2008 sechs bis ins Jahr 1987 zurückreichende Führerausweisentzüge. Dass diese Massnahmen im ADMAS noch ersichtlich sind, entspricht der gesetzlichen Regelung: Verweigerungen, Entzüge und Aberkennungen von Lernfahr-, Führer- oder Fahrlehrerausweisen sowie Fahrverbote werden zehn Jahre nach ihrem Ablauf oder ihrer Aufhebung aus ADMAS entfernt, andere Massnahmen fünf Jahre nach Eintreten der Rechtskraft (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über das automatisierte Administrativmassnahmen-Register vom 18. Oktober 2000 [ADMAS-Register-Verordnung]). Wenn eine weitere Massnahme eingetragen wird, werden alle bereits enthaltenen Massnahmen erst gelöscht, wenn die Voraussetzungen für die Löschung aller Massnahmen erfüllt sind (Art. 10 Abs. 3 ADMAS-Register-Verordnung). Diese Voraussetzungen waren und sind vorliegend nicht erfüllt, weshalb im ADMAS-Auszug die Massnahmen aus den Jahren 1987, 1993, 1997, 1999, 2004 und 2008 korrekterweise noch immer vermerkt sind. Diese gespeicherten Massnahmen sind für die Qualifikation des automobilistischen Leumunds ohne Weiteres massgebend (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2439). Von den genannten Massnahmen erfolgten zwei wegen Angetrunkenheit, eine wegen Vereitelung einer Blutprobe sowie Unaufmerksamkeit und vier wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, wobei teilweise mehrere Entzugsgründe gleichzeitig gegeben waren. Gestützt auf diesen stark getrübten Leumund erscheint eine Erhöhung der Entzugsdauer um zwei Monate als angemessen. 3.6 Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz die am 17. Januar 2016 begangene Missachtung eines Vortrittsrechts und erhöhte die Entzugsdauer um einen weiteren Monat. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zum einen ein, die Vortrittsmissachtung sei logische Folge der Trunkenheitsfahrt und deshalb unbeachtlich. Dies überzeugt nicht. Zunächst ist vorliegend fraglich, ob die Missachtung des Vortrittsrechts alkoholbedingt war, führte der Beschwerdeführer doch gegenüber der Polizei aus, er habe das Signal "Kein Vortritt" aufgrund des Schneefalls nicht gesehen (Frage 1 der polizeilichen Einvernahme vom 17. Januar 2016). Sodann ist es mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres vereinbar, Verkehrsverletzungen, welche im Rahmen einer Fahrt im angetrunkenen Zustand begangenen wurden, bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen: So entschied das Bundesgericht, dass es zulässig sei, einen Entzug wegen einer Fahrt im angetrunkenen Zustand aufgrund der anlässlich der Trunkenheitsfahrt begangenen Missachtung der Signale "Stopp" und "Abbiegen nach rechts verboten" zu erhöhen (BGr, 21. Februar 2003, 6A.2/2003, E. 2.2.1). Sodann erweist sich – entgegen dem Beschwerdeführer – auch der Umfang der Erhöhung als rechtmässig. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist die Entzugsdauer in analoger Anwendung des strafrechtlichen Asperationsprinzips im Sinn von Art. 49 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angemessen zu erhöhen, wenn eine Person durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe erfüllt (BGE 124 II 39 E. 3a). Die Missachtung eines Vortrittszeichens stellt vorliegend eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16b SVG N. 15 mit Hinweisen). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Mit der Erhöhung um einen Monat hat die Vorinstanz damit gerade keine unzulässige Kumulation vorgenommen, sondern sie hat die Entzugsdauer angemessen erhöht. Das Asperationsprinzip wurde damit nicht verletzt. 3.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Mindestentzugsdauer in rechtmässiger Weise um insgesamt neun Monate erhöht. Auch der Abzug von je zwei Monaten wegen der moderaten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit sowie der langen Dauer des Rekursverfahren ist nicht zu beanstanden. Der somit resultierende Warnungsentzug von 17 Monaten ist insbesondere angesichts des schweren Verschuldens sowie des stark getrübten automobilistischen Leumunds angemessen (vgl. auch Weissenberger, Art. 16c SVG N. 29). Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Ergebnis keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |