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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2017.00677
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
I.
Der 1995 in der Schweiz
geborene kosovarische Staatsangehörige A ist hier aufgewachsen und verfügt über
eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Während seines hiesigen
Aufenthalts wurde er wiederholt straffällig und erwirkte folgende
rechtskräftige Strafentscheide:
- Verpflichtung zur Erbringung einer
persönlichen Leistung von 90 Tagen wegen Angriffs, einfacher
Körperverletzung, Hehlerei, mehrfachen – teilweise versuchten und geringfügigen
– Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und
Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis vom 26. Mai
2011;
- Freiheitsstrafe von zwölf Monaten
und Busse von Fr. 150.- wegen mehrfachen, teilweise versuchten Raubes, Gewalt
und Drohung gegen Behörden und Beamte, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls,
mehrfachen – teilweise versuchten – Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeuges zum
Gebrauch und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März
2009 (PBG) gemäss Urteil des Jugendgerichts Dietikon vom 20. Januar 2014;
- Bestrafung mit einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu je Fr. 10.- als Gesamtstrafe wegen Nötigung, Raufhandels,
Hinderung einer Amtshandlung und Diebstahls gemäss Urteil des Bezirksgerichts
Dietikon vom 26. September 2016.
Nachdem das Migrationsamt A bereits am 12. Juni 2014
wegen seiner Delinquenz ausländerrechtlich verwarnt hatte, widerrief es
aufgrund der nachfolgenden Verurteilung zu einer überjährigen Freiheitsstrafe
am 2. März 2017 dessen Niederlassungsbewilligung unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 1. Juni 2017.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. September 2017 unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 31. Oktober 2017 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos betrachtete.
III.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid in Bezug
auf die Dispositiv-Ziffern I und II aufzuheben und vom Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung sowie seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen.
Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung. In
prozessualer Hinsicht liess der Beschwerdeführer die Befragung seiner Eltern
und seine eigene Einvernahme beantragen.
Nicht ausdrücklich angefochten wurden
Dispositiv-Ziffern III und IV des vorinstanzlichen Entscheids, in welchen A
die unentgeltliche Rechtspflege und einer Parteientschädigung für das
Rekursverfahren verweigert und ihm die Verfahrenskosten auferlegt, diese jedoch
wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich abgeschrieben wurden.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Der A mit
Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2017 auferlegte Prozesskostenvorschuss
wurde fristgerecht in zwei Raten geleistet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Dem
Beschwerdeführer wurde bei einer polizeilichen Einvernahme am 17. Februar
2017 Gelegenheit gegeben, sich zu der drohenden Wegweisung und seinen
Zukunftsperspektiven in der Schweiz und im Kosovo zu äussern. Er weigerte sich,
hierzu Auskunft zu geben, trotz seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflichten im
Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 90 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember
2005 (AuG). Hernach hatte der inzwischen anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
die Möglichkeit, seine Zukunftspläne und -perspektiven schriftlich kundzugeben.
Da er gleichwohl bislang weder seine Zukunftsabsichten in der Schweiz noch
seine Zukunftsperspektiven im Kosovo näher erläutert hat, sind weder er noch
seine Eltern hierzu zu befragen. Vielmehr würden diesbezügliche
Beweiserhebungen zuerst eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung
voraussetzen, welche eine Beweisabnahme überhaupt erst ermöglichen würde. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen wieder eine Arbeit gefunden
hat, rechtfertigt noch nicht, ihn erneut und mündlich zu seinen
Zukunftsperspektiven zu befragen. Damit sind die beantragten Befragungen nicht
durchzuführen, zumal die Sache im Sinn nachstehender Ausführungen auch unter
Berücksichtigung der jüngsten Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers ohnehin
spruchreif erscheint.
2.
2.1 Gemäss
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Ein
Widerruf ist diesfalls selbst dann möglich, wenn sich der Ausländer seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat
(Art. 63 Abs. 2 AuG).
Eine Niederlassungsbewilligung kann gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG in Verbindung mit Art. 80 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE)
ebenfalls widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat oder diese oder die
innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Praxis geht hiervon aus, wenn
die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter
verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen
nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass
sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten
(BGE 139 I 16 E. 2.1).
2.2 Gemäss
Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AuG hat
seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von
einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber
weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das
hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.
Dies ist vorliegend der Fall.
2.3 Der
Beschwerdeführer ist zumindest mit seiner letzten Verurteilung zu einer
überjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund
der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG
gesetzt. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass das Strafgericht am
26. September 2016 eine Gesamtstrafe gebildet hatte und aufgrund der neu
abzuurteilenden Delikte lediglich eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten
auszufällen gewesen wäre. Da er mit seinem wiederholt delinquenten Verhalten
auch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
verstossen hat, ist überdies auch der subsidiär anwendbare Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt (BGE 135 II 377 E. 4.2).
Dies wird auch vom Beschwerdeführer anerkannt.
3.
3.1
3.1.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Die Nichtverlängerung der Bewilligung rechtfertigt
sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende
Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an
einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der
Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AuG).
3.1.2
Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Privat- und Familienleben gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Gemäss
Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie Art. 36 BV sind aber auch Eingriffe in
das Recht auf Privat- und Familienleben gestützt auf die gesetzlichen
Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG bzw. Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG zulässig, sofern sie zur Wahrung der nationalen Sicherheit, der
öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes, der
Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum
Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer
notwendig erscheinen. Diese konventionsrechtliche Verhältnismässigkeitsprüfung
entspricht jener nach Art. 96 AuG und kann in einem einzigen Schritt
vorgenommen werden (BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
Grundsätzlich ist hierbei auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen.
3.1.3
Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer
Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, weshalb
in Art. 66 Abs. 2 StGB auch eine Härtefallregelung für hier geborene oder
aufgewachsene Ausländer vorgesehen ist. Jedoch ist ein Widerruf bei wiederholter
oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der
betroffene Ausländer hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz
besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in
diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit
des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.; vgl. auch
Art. 63 Abs. 2 AuG).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer hat bereits als Jugendlicher wiederholt Gewalt-, Raub-
und Einbruchsdelikte begangen. Seiner letzten Verurteilung durch das Bezirksgericht
Dietikon vom 26. September 2016 lag unter anderem der Versuch zugrunde,
zusammen mit Komplizen einen Kokainhändler unter Gewaltandrohung
"auszunehmen". Die Tat konnte gemäss den strafgerichtlichen
Erwägungen nur deshalb nicht als (vollendeter) Raubversuch qualifiziert werden,
weil an illegalen Betäubungsmitteln kein zivilrechtliches Eigentum begründet
werden kann. Das diesbezügliche Verschulden des Beschwerdeführers wurde als
erheblich eingestuft, wobei das Strafgericht hierbei zugunsten des
Beschwerdeführers bereits mitberücksichtigte, dass der Einsatz eines Messers
durch einen Komplizen nicht vorgängig abgesprochen war.
Hinsichtlich des im selben
Entscheid abgeurteilten Raufhandels beurteilte das Strafgericht das Verschulden
des Beschwerdeführers als nicht mehr leicht, wobei es ihm eine erhebliche
Gewaltbereitschaft und kriminelle Energie attestierte. Sodann lag dem
Strafurteil auch noch ein (Entreiss-)Diebstahl und die Hinderung einer
Amtshandlung zugrunde, wobei der Beschwerdeführer auch in Bezug auf
letztgenanntes Delikt renitent und aggressiv auftrat und erheblichen verbalen
und physischen Widerstand leistete. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der
damalige Polizeieinsatz unrechtmässig oder auch nur unangemessen gewesen sein
könnte, ist auch irrelevant, ob der Beschwerdeführer sich damals zu Unrecht
beschuldigt sah.
Das Strafgericht hielt für die
im Strafurteil vom 26. September 2016 neu abgeurteilten Delikte eine
Strafe von 25 Monaten für schuldangemessen. Da es von einer negativen
Legalprognose ausging, sprach es den Strafvollzug vollumfänglich unbedingt aus
und ordnete für eine noch nicht verbüsste Reststrafe die Rückversetzung in den
Strafvollzug an, unter Bildung einer Gesamtstrafe von 27 Monaten.
3.2.2
Die vom Beschwerdeführer als Jugendlicher begangenen Raub- und Einbruchsdelikte
gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen
Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB grundsätzlich zu denjenigen
Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen
sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot
belegt wird. Auch das Bundesgericht erachtet die vom Beschwerdeführer begangenen
Einbruchs- und Raubdelikte sodann ausdrücklich als schwerwiegende Delikte
(BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGr, 30. Dezember 2013, 2C_536/2013, E. 2.5
[nicht publizierte Erwägung von BGE 140 II 129], vgl. auch VGr, 13. Mai
2015, VB.2014.00662, E. 5.2.3; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei
Einbruchsdiebstählen fällt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sodann
auch nicht massgeblich ins Gewicht, ob vornehmlich bewohnte oder unbewohnte
Objekte als Tatorte ausgesucht wurden (BGr, 25. April 2015, 2C_896/2014,
E. 2.4). Der Beschwerdeführer drang denn auch in bewohnte Wohnungen ein und
reagierte bei einem Einbruch am 16. April 2012 mit Gewalt, als er vom
Geschädigten überrascht wurde. Hinsichtlich den Raubüberfällen des Geschädigten
kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer nicht nur Gewalt androhte,
sondern – wenngleich nicht in besonders schwerwiegender Weise – teilweise auch
tatsächlich Gewalt ausübte.
3.2.3
Auch wenn nicht ausser Acht gelassen werden kann, dass der Beschwerdeführer
die in Art. 66a StGB aufgeführten Katalogtaten allesamt noch als
Jugendlicher begangen hat, sind auch seine unter Erwachsenenstrafrecht
beurteilten Straftaten keineswegs geringfügigerer Natur: Wie bereits dargelegt
wurde, ist der Beschwerdeführer zuletzt nur deshalb nicht erneut eines
Raubversuchs schuldig gesprochen worden, weil Drogen nicht Gegenstand
zivilrechtlichen Eigentums sein können. Am Unrechtsgehalt seiner diesbezüglichen
Tat ändert dies hingegen wenig. Auch die jüngsten Straftaten des
Beschwerdeführers offenbaren dessen erhebliche kriminelle Energie und
Aggressivität. Dass der Beschwerdeführer bei seinen Taten teilweise unter
Drogen- und Alkoholeinfluss stand und gemäss gutachterlicher Einschätzung an
einem Reifedefizit leidet, wurde sodann bereits bei der jeweiligen
Strafzumessung berücksichtigt und vermag seine Taten nicht mehr weiter zu
relativieren.
3.2.4
Der Beschwerdeführer liess sich bislang weder durch eine ausländerrechtliche
Verwarnung noch durch die ausgesprochenen Strafen und die angesetzten
Probezeiten von weiteren Straftaten abhalten, weshalb ihm das Strafgericht
zuletzt auch keine günstige Legalprognose mehr attestieren konnte. Dass er sich
seit seiner letzten (bedingten) Entlassung aus dem Strafvollzug nichts mehr hat
zuschulden kommen lassen, steht einem Bewilligungswiderruf nicht entgegen,
zumal einem Wohlverhalten im Straf- oder Massnahmenvollzug, während laufender
Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens nur
geringe Bedeutung zuzusprechen ist und eine konkrete Rückfallgefahr ausserhalb
des Anwendungsbereichs des FZA ohnehin nicht nachgewiesen werden muss (vgl.
Thomas Hugi Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten in: Alberto Achermann
et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 122).
Sodann ist zu berücksichtigen, dass die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug gemäss Verfügung der Bewährungs- und
Vollzugsdienste vom 13. Januar 2017 mit einer engmaschigen Bewährungshilfe
verknüpft wurde, um seinem für mittelgradige Gewaltdelikte nach wie vor hohen
Rückfallrisiko hinreichend zu begegnen. Damit besteht weiterhin eine erhebliche
Gefahr, dass der Beschwerdeführer seine kriminellen Aktivitäten fortsetzen
wird.
Damit ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz insgesamt ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu
bejahen.
3.2.5
Angesichts der bereits erwähnten rechtskräftigen Verurteilungen kann
offenbleiben, inwiefern dem Beschwerdeführer auch ein Vorfall vom 17. Oktober
2014 angelastet werden kann, bei welchem er gemäss den Feststellungen in der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürichs vom
15. Juni 2015 massiv und ohne rechtfertigende Notwehrsituation auf eine
andere Person eingeprügelt und diese am Kopf verletzt hat. Das diesbezügliche
Strafverfahren wurde zwar infolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt, jedoch
auferlegte die Staatsanwaltschaft die Verfahrenskosten gleichwohl dem
Beschwerdeführer, da dieser das Strafverfahren durch sein schuldhaftes und
rechtswidriges Verhalten verursacht hatte. Mangels rechtsgenügendem
Schuldnachweis nicht verwertbar sind sodann die zahlreichen übrigen, den
Beschwerdeführer betreffenden Einstellungsverfügungen der Strafverfolgungsbehörden.
3.3
Auch mit der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie hat sich die Vorinstanz
bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen
zutreffend abgewogen. Ergänzend ist Folgendes zu erwähnen:
3.3.1
Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben
anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 17. Februar 2017 neben
seinen familiären Kontakten keine Freunde, weder in der Heimat noch in der
Schweiz. Obwohl er in der Schweiz aufgewachsen ist, erscheint er hier nicht
sonderlich gut sozialisiert und integriert zu sein. Konventions- und
verfassungsmässig geschützte Beziehungen zu hier lebenden Personen sind nicht
ersichtlich. Dass seine hier lebenden Familienangehörigen gut integriert sein
sollen, spricht nicht zugunsten des Beschwerdeführers. Vielmehr stellt sich
damit erst recht die Frage, weshalb dem Beschwerdeführer nicht auch selbst eine
erfolgreiche Integration gelungen ist. Zudem vermochte ihn sein hier
vorhandenes familiäres Beziehungsnetz bislang auch nicht von seinen Straftaten
abzuhalten.
3.3.2
Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung absolviert und war nach
Beendigung seiner Schulzeit nur unregelmässig erwerbstätig. Gemäss einem auf den
17. März 2017 datierten Arbeitsvertrag soll er per 13. März 2017 als
Hilfsarbeiter bei der C GmbH angestellt worden sein, wobei sich seine
Arbeitgeberin gemäss Handelsregisteramt des Kantons Aargau zu diesem Zeitpunkt
bereits infolge Konkurses in Liquidation befunden hat. Gemäss einem weiteren,
unmittelbar darauf abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit der Firma D vom
20. März 2017 soll der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2017 als
Hilfsarbeiter auf dem Bau arbeiten. Im Widerspruch hierzu liess der
Beschwerdeführer aber noch in der Rekursschrift vom 5. April 2017
behaupten, bei der C GmbH angestellt zu sein. Unabhängig davon, ob und
wann der Beschwerdeführer eine der von ihm behaupteten Anstellungen angetreten
hat, ist er nach seiner Schulzeit nur unregelmässig einem Erwerb nachgegangen,
weshalb er insgesamt in wirtschaftlicher Hinsicht nicht besonders gut in der
Schweiz integriert erscheint. Wenngleich er bislang nicht von der Fürsorge
unterstützt werden musste und behauptet, schuldenfrei zu sein, schuldet er
zudem zumindest dem zentralen Inkasso des Obergerichts rund Fr. 50'000.-.
3.3.3
Aufgrund seiner für einen Ausländer zweiter Generation insgesamt nicht nur
wegen seiner Delinquenz weit unterdurchschnittlichen Integration ist der
Beschwerdeführer nicht derart in der Schweiz verwurzelt, als dass ihm die Wegweisung
in den Kosovo nicht zuzumuten wäre. Er beherrscht die dort mehrheitlich
gesprochene (albanische) Landessprache, wenngleich er diese gemäss eigenen
Angaben nicht schreiben kann. Unklar ist, wie oft er sein Heimatland in der
Vergangenheit besucht hat: Anlässlich einer am 17. Februar 2017
durchgeführten Befragung durch die Kantonspolizei Zürich gab der
Beschwerdeführer an, keinen Bezug zum Kosovo zu haben, nicht so oft dort zu
sein und nicht mehr zu wissen, wann er dort das letzte Mal gewesen sei. Zugleich
gab er aber auch an, bei Besuchen dort bei Verwandten zu schlafen, diese aber
selbst nicht zu kennen bzw. keinen Kontakt zu diesen zu pflegen. Des Weiteren
führte er aus, viel in Albanien zu sein, dem ethnisch, kulturell und sprachlich
eng mit dem Kosovo verbundenen Nachbarland. Damit ist ihm sein Heimatland und
die dortige Mentalität zumindest nicht fremd. Auch leben dort sein Onkel
väterlicherseits und dessen Familie, wenngleich unklar ist, inwieweit diese ihm
bei seiner Reintegration behilflich sein können und wollen. Zwar dürfte es dem
Beschwerdeführer nicht leichtfallen, sich im Kosovo eine neue Existenz
aufzubauen. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass es ihm auch in der Schweiz nicht
gelungen ist, eine sinnvolle Zukunftsperspektive zu entwickeln und sein Leben
in den Griff zu kriegen. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass das bisherige
Umfeld des Beschwerdeführers dessen deliktischen Neigungen verstärkt haben
könnte, weshalb eine Neuorientierung in seinem kosovarischen Heimatland unter
Umständen auch positive Effekte auf dessen Legalverhalten haben kann.
Angesichts des überwiegenden öffentlichen Fernhalteinteresses
erscheint der Widerruf der Niederlassungsbewilligung damit auch unter
Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und
dessen Familienangehöriger verhältnismässig. Hingegen erscheint die blosse
Verwarnung des Beschwerdeführers nicht hinreichend, nachdem dieser bereits am
12. Juni 2014 erfolglos ausländerrechtlich verwarnt worden war.
4.
Damit kann offenbleiben, ob der Arbeitsvertrag vom 17. März
2017 mit der in Liquidation befindlichen C GmbH (vgl. E. 3.3.2)
lediglich fingiert und vom Beschwerdeführer mit Täuschungsabsichten vorgelegt
wurde, womit der Beschwerdeführer allenfalls auch noch den Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG gesetzt hätte.
5.
Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann
auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG oder einer Bewilligungserteilung nach
pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AuG entgegen.
6.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG sind
weder ersichtlich noch werden solche substanziiert geltend gemacht.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a VRG) und steht diesem keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …