{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00683_2018-10-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218612&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b779aa126982d6a945e3ee0435cce270"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00683"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.10.2018  VB.2017.00683"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.10.2018  VB.2017.00683"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.10.2018  VB.2017.00683"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (Kostenersatz nach Art. 14 ZUG) | Kostenersatz nach Art. 14 ZUG. Die Unterst\u00fctzung einer bed\u00fcrftigen Person obliegt grunds\u00e4tzlich dem Wohnkanton oder ausnahmsweise, wenn die bed\u00fcrftige Person keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz hat oder ausserhalb ihres Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen ist, dem Aufenthaltskanton. Der Wohnkanton hat dem Aufenthaltskanton die Kosten f\u00fcr die notwendige Unterst\u00fctzung zu verg\u00fcten (E. 2.1). Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Einrichtung begr\u00fcndet keinen Wohnsitz (E. 2.2.2). Mangels gesetzlicher (Verwirkungs-)Frist zur Geltendmachung des Kostenersatzanspruchs sowie vor dem Hintergrund, dass die Unterst\u00fctzungsanzeige vorliegend binnen weniger als einem Jahr seit der ersten tats\u00e4chlichen Leistung von Sozialhilfe gestellt wurde, ist keine die Kostenersatzpflicht des Beschwerdef\u00fchrers ausschliessende Nachl\u00e4ssigkeit des Beschwerdegegners gegeben (E. 3.2). Die unterst\u00fctzte Person wurde nach verschiedenen Aufenthalten in Kliniken direkt in ein Pflegezentrum des Beschwerdegegners verlegt. Diese Verlegung vermag keinen Unterst\u00fctzungswohnsitz zu begr\u00fcnden. Eine Ausnahmekonstellation ist vorliegend nicht gegeben (E. 3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:02:52", "Checksum": "1553cfad5ebc3adf6e3170ba382793b2"}