{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.08.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00684_13-08-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218434&W10_KEY=4467067&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4dd9c307afefdadf136c5ed407b49ddc"}, "Num": [" VB.2017.00684"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.13.0  VB.2017.00684"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.13.0  VB.2017.00684"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.13.0  VB.2017.00684"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Vereinigte Verfahren VB.2017.00684 und VB.2018.00030; Sozialhilfe: K\u00fcrzung wegen zu hoher Mietzinse, Weisung zur Aufgabe der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. VB.2017.00684: Der Mietzins der Wohnung entspricht unbestritten nicht den Vorgaben der Mietzinsrichtlinie. Allerdings erfolgte die Auflage verfr\u00fcht, da zu diesem Zeitpunkt noch nicht von einer langfristigen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ausgegangen werden konnte, und f\u00fcr die verf\u00fcgte Leistungsk\u00fcrzung bestand keine Grundlage (E. 3.3). Heute kann nicht mehr von einer bloss kurzen Unterst\u00fctzungsdauer ausgegangen werden, wodurch die Auflage gerechtfertigt ist und unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdef\u00fchrerin bei der Wohnungssuche angesichts deren gesundheitlichen Problemen zu unterst\u00fctzen, aufrechterhalten werden kann (E. 3.4). Gew\u00e4hrung URB. Teilweise Gutheissung. VB.2018.00030: Obwohl die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Ausgaben nicht mehr mit Einnahmen aus ihrem Gesch\u00e4ft finanzieren konnte, erfolgte auch diese Auflage verf\u00fchrt, konnte doch zu diesem Zeitpunkt nicht von einer l\u00e4ngerfristen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ausgegangen werden. Zudem war auch die gew\u00e4hrte Frist zur Aufgabe der T\u00e4tigkeit zu kurz (E. 4.4). Die fehlende Rentabilit\u00e4t der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit ist haupts\u00e4chlich auf die gesundheitlichen Probleme und die Arbeitsunf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckzuf\u00fchren, weshalb die Auflage unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen Verh\u00e4ltnisse unzweckm\u00e4ssig ist. Sollte die Arbeitsunf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin allerdings andauern und gelingt es ihr auch nicht, das Gesch\u00e4ft w\u00e4hrend ihrer Abwesenheit unterzuvermieten, m\u00fcsste eine Aufgabe der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit erneut gepr\u00fcft werden (E. 4.5). Gew\u00e4hrung URB. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:49:05", "Checksum": "51099f5c4c28f53a61cfe0dab8befd3f"}