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VB.2017.00685
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1962, wird seit 2012 mit Unterbrüchen von der Sozialbehörde der Gemeinde B wirtschaftlich unterstützt. Am 6. April 2016 erteilte ihm diese die Auflage, seine Arbeitsunfähigkeit unaufgefordert monatlich zu belegen. Liege keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit vor, habe er sich intensiv um Arbeit zu bemühen und dies monatlich schriftlich mit mindestens fünf sinnvollen Bewerbungen zu dokumentieren. Für den Unterlassungsfall wurde ihm die Kürzung des Grundbedarfs für vorerst sechs Monate um maximal 30 % angedroht. Am 7. September 2016 beschloss die Sozialbehörde B die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate, weil A gegen die Auflage, sich um Arbeit zu bemühen oder seine Arbeitsunfähigkeit zu belegen, verstossen habe. II. Hiergegen erhob A am 12. Oktober 2016 Rekurs beim Bezirksrat B, welcher diesen am 6. September 2017 ohne Kosten zu erheben, abwies. III. Am 17. Oktober 2017 beantragte A mit Beschwerde dem Verwaltungsgericht sinngemäss, dass die Kürzung seines Grundbedarfs aufzuheben sei. Mit Präsidialverfügung des Abteilungsvorsitzenden der 3. Abteilung vom 20. Oktober 2017 wurden die Beschwerdeantwort, Vernehmlassung und die Akten eingeholt sowie A darauf aufmerksam gemacht, dass Sendungen des Verwaltungsgerichts an postlagernde Adressen jeweils per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden, da Gerichtsurkunden nicht an Postlageradressen zugestellt werden können. A erhob hiergegen am 31. Oktober 2017 "Einsprache" und ersuchte sinngemäss um Zustellung per Einschreiben ohne Rückschein, was der Abteilungsvorsitzende mit Präsidialverfügung vom 7. November 2017 abwies. Auf eine hiergegen am 17. November 2017 erhobene Beschwerde von A trat das Bundesgericht am 13. Dezember 2017 nicht ein (8C_805/2017). Der Bezirksrat B verzichtete am 23. Oktober 2017 auf eine Vernehmlassung und reichte dem Gericht die Akten ein. Am 1. November 2017 verzichtete die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde B, auf eine Beschwerdeantwort. Diese beiden Eingaben wurden A mit der Präsidalverfügung vom 7. November 2017 zugestellt. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. 1.2 Der Streitwert bemisst sich anhand der verfügten Kürzung von Fr. 147.90 für sechs Monate. Da sich der Streitwert dementsprechend auf unter Fr. 20'000.- beläuft, fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden. Ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht daher nur, wenn die Möglichkeiten der Selbsthilfe wie die Nutzung von Arbeitskraft, Einkommen und Vermögen, die Geltendmachung von Ansprüchen privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur oder die Anrechnung tatsächlich erfolgender freiwilliger Leistungen Dritter nicht bestehen (Peter Mösch Payot, in: Sabine Steiger-Sackmann/Hans-Jakob Mosimann [Hrsg.], Handbücher für die Anwaltspraxis, Bd. XI, Recht der sozialen Sicherheit, Basel 2014, N. 39.40). Der grundsätzliche Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ist somit an die Voraussetzung geknüpft, dass die in Not geratene Person sich ausserstande sieht – d. h. wenn es ihr rechtlich verwehrt oder faktisch unmöglich ist –, selber für sich zu sorgen. 2.2 Gemäss § 21 SHG in Verbindung mit § 23 lit. d SHV kann die wirtschaftliche Hilfe deshalb mit der Auflage zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden. Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist (VGr, 8. März 2018, VB.2017.00331, E. 5.1). Die hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72 E. 5.3; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis). 2.3 Das Recht zur Weisung der Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialhilfeorgane im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe, die unterstützte Person in ihren Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185). Die Mitwirkung der Behörde bei der Arbeitssuche ist insbesondere dann verlangt, wenn die unterstützte Person wegen körperlicher oder psychischer Probleme auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 109). Die Massnahme hat mit Blick auf die betroffene Person zumutbar und verhältnismässig zu sein (Mösch Payot, Rz. 39.26). 2.4 Wird eine Verletzung von Auflagen bzw. Weisungen festgestellt, führt dies nicht automatisch zur Leistungskürzung. Vielmehr ist das Ausmass des Fehlverhaltens zu beurteilen. Die Sanktion hat dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu entsprechen (Rudolf Ursprung/Dorothea Riedi Hunold, Verfahrensgrundsätze und Grundrechtseinschränkungen in der Sozialhilfe, in: ZBl 116/2015, S. 414; Mösch Payot, Rz. 39.113). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war bis zum Sicherheitsentzug seines Führerausweises am 11. Dezember 2013 als selbständig Erwerbender im Transportbereich tätig. Seither ist er ohne Einkommen und nicht erwerbstätig. Der Beschwerdeführer leidet an Psoriasis (Schuppenflechten). Er war deswegen im Jahr 2015 arbeitsunfähig. Vom 11. Dezember 2015 bis Ende Januar 2016 war er aufgrund eines Unfalls an der Hand arbeitsunfähig. Im Jahr 2016 war er bis Ende April 100 % krankgeschrieben. Von Mai bis September 2016 reichte der Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ein. Anlässlich des Gesprächs mit seinem Sozialarbeiter am 23. Mai 2016 war der Zustand seiner Haut weiterhin schlecht. Er wurde nochmals mündlich daraufhin gewiesen, dass er, falls er weder Arztzeugnisse noch Belege für Arbeitssuchbemühungen einreiche, eine Kürzung hinnehmen müsse. Nach der verfügten Kürzung am 7. September 2016 legte der Beschwerdeführer (soweit ersichtlich) ab Oktober 2016 wieder Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten. 3.2 Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bezieht sich unbestritten (nur) auf den Zeitraum vom 1. Juni bis 7. September 2016, in welchem er weder Arztzeugnisse noch Belege für Arbeitssuchbemühungen vorlegte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich an verschiedenen Orten beworben, jedoch ohne Erfolg. Zudem bemühe er sich darum, seinen Führerausweis wieder erlangen zu können, um wieder in seinem angestammten Beruf arbeiten zu können. Der Bezirksrat erachtete die Kürzung als angebracht, da der Beschwerdeführer seine Arbeitssuchbemühungen nicht beweisen konnte und es ihm zumutbar gewesen sei, sich auch ausserhalb seines Berufs um Arbeit zu bemühen bzw. (sinngemäss) rechtzeitig ein Arztzeugnis einzureichen. 3.3 Vorliegend ist unbestritten, dass die Chancen des Beschwerdeführers eine Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden aufgrund seines Alters, seiner beruflichen Qualifikationen und seiner schlechten Gesundheit gering sind. Die Sozialbehörde unterstützte deshalb früher seine selbständige Erwerbstätigkeit, obwohl er ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen war. Da dem Beschwerdeführer der Fahrausweis aus Sicherheitsgründen auf unbestimmte Zeit entzogen wurde und er kein Fahrzeug mehr lenken durfe, verlangte die Sozialbehörde grundsätzlich rechtmässig, dass er sich eine neue Arbeit suchen müsse, wenn er nicht krankgeschrieben sei. Sie ging zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch ausserhalb seines Berufs zumutbar ist. Allerdings entsteht aufgrund der Akten nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen und persönlichen Gründen in der Lage ist, eine Arbeitsstelle ohne persönliche Hilfe zu finden. In den Aktennotizen des Sozialamtes wurde vermerkt, dass der Beschwerdeführer "verwirrt und orientierungslos" wirke und verbissen "gegen all die Mächte" vorgehe, "die ihm Schlechtes wollen" (act. 7/9/24, S. 1). Als verwirrt ist er offenbar auch bereits polizeilich aufgefallen (act. 7/9/24, S. 4; act. 7/9/1/23, S. 4). Hinweise auf sozialamtliche Unterstützung des Beschwerdeführers in seinen Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit sind jedoch trotz dieser Einschränkungen nicht aktenkundig. Die Auflage, ohne Unterstützung des Sozialamts fünf sinnvolle Bewerbungen pro Monat einzureichen, ist deshalb als unzumutbar einzustufen. Damit erweist sich die angefochtene Leistungskürzung als unrechtmässig. Die Beschwerde ist gutzuheissen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffer 3, 1. Spiegelstrich des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 6. April 2016 und der Beschluss der Sozialbehörde B vom 7. September 2016 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats B vom 6. September 2017 wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an … |