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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2017.00687
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführerin,
gegen
D, vertreten durch RA E,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS170131,
hat sich ergeben:
I.
D (geboren 1990) und A (geboren 1995) sind seit Februar
2017 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn F (geboren 2016). Im Juli
2017 kam D aus dem Ausland in die Schweiz, wo er seither mit A und dem Sohn in
deren Wohnung wohnte.
Nach einer Auseinandersetzung am 24. September
2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich am 27. September
2017 gegenüber A für
die Dauer von jeweils 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betret- bzw.
Rayonverbot rund um den Wohnort sowie ein Kontaktverbot zu D an.
II.
D ersuchte am 3. Oktober 2017 das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen um zwei Monate.
Mit Urteil und Verfügung vom 9. Oktober 2017
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich die mit
Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 27. September 2017 angeordneten
Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 11. Dezember
2017. Es wurden keine Kosten erhoben. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt.
III.
Dagegen erhob A am 16. Oktober 2017 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am
Bezirksgericht Zürich vom 9. Oktober 2017 sei aufzuheben, und die durch
die Kantonspolizei Zürich am 27. September 2017 verfügten
Gewaltschutzmassnahmen seien nicht zu verlängern; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von D. Zudem sei ihr
die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren.
Das Bezirksgericht Zürich verzichtete am 24. Oktober
2017 auf eine Stellungnahme. Die Kantonspolizei Zürich verzichtete gleichentags
auf eine freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde.
D erstattete am 30. Oktober 2017 seine
Beschwerdeantwort mit den Anträgen, es sei die Beschwerde abzuweisen und das
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Oktober 2017 zu bestätigen,
wonach die durch die Kantonspolizei Zürich am 27. September 2017 verfügten
Schutzmassnahmen bis zum 11. Dezember 2017 verlängert wurden; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A.
Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren.
A liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen.
Auf telefonische Aufforderung hin reichten die
Rechtsvertreter von A
und D am 9. November 2017 ihre Honorarnoten
ein.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht
Zürich und die Strafakten der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des
Einzelrichters.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender
Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50
VRG).
2.3 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2).
In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von
Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes
wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff., S. 134). Es
rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der
vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der
Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;
VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
2.4 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
3.
3.1 Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass die
Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner zwei Mal mit der Faust auf den Nacken
geschlagen haben soll. Anschliessend soll sie eine Schere genommen, diese vor
das Gesicht des Beschwerdegegners gehalten und diesem gedroht haben, seine
Augen auszustechen, wenn er die Scheidungsunterlagen nicht unterschreibe.
Anschliessend soll sie ihn mit der Schere in der Hand am Verlassen der Wohnung
gehindert haben. Der Beschwerdegegner sei dann via Balkon aus der Wohnung
geflüchtet.
3.2 Die Vorinstanz
erwog, der Beschwerdegegner habe anlässlich seiner Anhörung seine bei der
Polizei gemachten Aussagen gleichlautend wiederholt und zu Protokoll gegeben,
dass die Beschwerdeführerin unberechenbar sei und er Angst vor ihr habe. Durch
seine Ausführungen habe er glaubhaft dargelegt, dass es zwischen den Parteien
zu Vorfällen häuslicher Gewalt ihm gegenüber gekommen sei, namentlich am 24. September
2017. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien, selbst wenn diese
zutreffen sollten, nicht geeignet, aufgrund des anlässlich der Anhörung
gewonnenen persönlichen Eindrucks des Beschwerdegegners dessen in ihrem Kern
glaubhaften Darlegungen massgeblich zu entkräften. Das Verhältnis zwischen den
Parteien sei offensichtlich schon seit längerer Zeit, jedenfalls seit der
Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin eingezogen sei, äusserst angespannt
und konfliktbeladen. Es erscheine glaubhaft, dass eine baldige Verbesserung der
angespannten Situation bzw. eine Versöhnung wenig wahrscheinlich sei und die
dargelegte Gefährdung fortbestehe. Die Schutzmassnahmen erwiesen sich deshalb
weiterhin als tauglich, notwendig und angemessen, weshalb diese antragsgemäss
um zwei Monate zu verlängern seien.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, in den zwei Monaten, in welchen der
Beschwerdegegner und sie in der Schweiz zusammengelebt hätten, sei es häufiger
zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen, sodass sie sich entschlossen habe,
die Beziehung zu beenden. Sie habe den Beschwerdegegner gebeten, das Formular
für die Stellung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens zu unterschreiben. Er,
der bei einer Scheidung voraussichtlich die Aufenthaltsbewilligung verlieren
würde und ins Ausland zurückkehren müsste, habe sich mit einer Scheidung nicht
einverstanden erklären können. Obwohl sie seine Entscheidung nicht gutheissen
könne, habe sie ihn weder mit der Faust auf den Nacken geschlagen, noch ihn mit
einer Schere bedroht oder am Verlassen der Wohnung gehindert. Erst Tage später
sei er zur Polizei gegangen. Obwohl die Mitbeteiligte Schutzmassnahmen verfügt
habe, habe sie den Aussagen des Beschwerdegegners keinen Glauben geschenkt.
Zumal Gfr G in einer E-Mail an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
der Stadt Zürich ausgeführt habe, dass seines Erachtens von der
Beschwerdeführerin keine Gefahr ausginge und es schwer zu glauben sei, dass der
Beschwerdegegner Angst vor ihr haben soll; denn angesichts der Köpergrösse des
Beschwerdegegners von 1.80 m und seiner sportlichen Statur und der kleinen
Beschwerdeführerin seien die Kraftverhältnisse klar verteilt. Die
Schutzmassnahmen seien offensichtlich verfügt worden, damit die Parteien sich
etwas hätten beruhigen können, jedoch nicht, weil von ihr, der
Beschwerdeführerin, eine Gefahr ausgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe sie
einen Tag vor Einreichung des Verlängerungsgesuchs mindestens drei Mal
telefonisch zu kontaktieren versucht. Des Weiteren habe er ihr am 2. Oktober
2017 per SMS mitgeteilt, sie treffen zu wollen, was verdeutliche, dass er sich
nicht vor ihr fürchte. Als sie nicht darauf reagiert habe, sei sie von einem
Kollegen des Beschwerdegegners per SMS kontaktiert worden, welcher schrieb,
Letzterer habe ihm erklärt, sie habe versucht, ihm mit einem Kugelschreiber die
Augen auszustechen. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz seien schliesslich
nicht nachvollziehbar. Die Schilderungen des Beschwerdegegners seien weder
plausibel, detailreich noch ausführlich. Allein aufgrund der Wiederholung von
Vorwürfen könne nicht auf deren Glaubhaftigkeit geschlossen werden. Die
Handlungen des Beschwerdegegners widerlegten zudem seine Aussagen. Die
Vorinstanz könne zudem aus der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen eines vom
Beschwerdegegner gestellten Strafantrags nichts zulasten der Beschwerdeführerin
ableiten. Weiter scheine es, als wolle die Vorinstanz einem Eheschutzverfahren,
in welchem die Zuteilung der Wohnung erfolgen müsse, vorgreifen.
3.4 Der
Beschwerdegegner stellt sich auf den Standpunkt, seine Gefährdung sei nicht auf
körperliche (physische) Verhältnisse zurückzuführen. In einer Beziehung könne
Gewalt durchaus auch von der (körperlich oft weniger kräftigen) Frau ausgehen.
Seine Gefährdung sei auch dann nicht mehr eine simple Frage der körperlichen
Verhältnisse, wenn seitens der Beschwerdeführerin gefährliche Gegenstände
verwendet würden, wie etwa eine spitzige Schere. Aus den bei der Polizei
vorgespielten Tonaufnahmen betreffend den Streit vom 24. September 2017
erhelle, dass die Beschwerdeführerin lauter und aggressiver zu hören sei als
er, und dass sie auf das Kind "wütend" reagiert habe. Er sei demnach
durchaus gefährdet, wenn die Beschwerdeführerin in einer erneuten häuslichen
Konfliktsituation die Contenance verliere. Dies insbesondere dann, wenn sie
unter Drogeneinfluss (Marihuana) oder –entzug stehe, oder wenn sie übermässig
Alkohol konsumiere, und angesichts der Tatsache, dass sie auch schon wegen
Fremdgefährdung fürsorgerisch untergebracht worden sei. Er habe ausserdem
schlüssige und widerspruchsfreie Aussagen zur häuslichen Gewaltsituation
gemacht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin hingegen seien zurückhaltend zu
würdigen, zumal sie offensichtlich dazu neige, Umstände hervorzuheben, von
denen sie sich erhoffe, in besseres Licht gerückt zu werden, so wie sie auch
ihren Cannabis-Konsum bagatellisiere.
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass es am 24. September
2017 zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen ist. Die
Beschwerdeführerin räumt den verbalen Streit ein, bestreitet jedoch, dabei dem
Beschwerdegegner gegenüber gewalttätig geworden zu sein. Bei divergierenden Parteiaussagen ist zu prüfen, ob weitere
Indizien einen Standpunkt stützen und ob bei dieser Beweislage eine
Gefährdungssituation und deren Fortbestand glaubhaft sind.
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die
Aussagen des Beschwerdegegners nur aufgrund ihrer Wiederholung allein keine
erhöhte Glaubhaftigkeit erfahren. Bis auf den Einsatz der Schere und die beiden
Schläge auf den Nacken des Beschwerdegegners sind die Aussagen der Parteien zu
den Geschehnissen vom 24. September 2017 weitgehend deckungsgleich.
Selbst wenn der Polizeirapport vom 28. September 2017
Zweifel des sachbearbeitenden Polizisten an der Verwendung der Schere
widergibt, genügten diese dem Haftrichter nicht, um seine Feststellungen einer
fortbestehenden häuslichen Gewaltsituation zu entkräften. Für die Darstellung
der Beschwerdeführerin, sie habe einen Kugelschreiber in der Hand gehabt,
spricht der Umstand, dass sie dem Beschwerdegegner die Scheidungsvereinbarung
zur Unterschrift hingehalten habe. Das Auffinden der Schere durch die Polizei
im Badezimmer, wo der Streit unbestrittenermassen stattfand, stützt als
weiteres Indiz jedoch die Aussagen des Beschwerdegegners, welcher aussagte, die
Beschwerdeführerin habe diese im Badezimmer behändigt; davor habe sie diese
noch nicht in der Hand gehabt. Die körperliche Überlegenheit, welche aufgrund
physischer Gegebenheiten unzweifelhaft dem Beschwerdegegner zukommt, kann
schliesslich bei der Verwendung von spitzen oder gefährlichen Gegenständen
nicht ausschlaggebend sein.
Weiter kann den Aussagen einer Drittperson via
Textnachricht vorliegend kein allzu grosses Gewicht beigemessen werden, da die
konkreten Umstände, wie der Freund zu diesen Informationen gekommen ist, nicht
bekannt sind. Festzuhalten ist jedoch, dass dieser in seiner Nachricht an die
Beschwerdeführerin offenbar von einem Kugelschreiber geschrieben haben soll,
welchen die Beschwerdeführerin – so auch ihre Darstellung – gemäss dem
Beschwerdegegner bei dem Streit in der Hand gehalten haben soll.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin waren aus Sicht
der Vorinstanz jedoch nicht geeignet, die Darlegungen des Beschwerdegegners
massgeblich zu entkräften. Die Vorinstanz konnte sich
während den beiden rund 40 und 45 Minuten dauernden Anhörungen einen
persönlichen Eindruck der Parteien verschaffen. Unter diesen Umständen und da
dem Haftrichter ein relativ grosser Ermessensspielraum zuzugestehen ist, ist
jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Fall häuslicher
Gewalt ausging. Es ist auch nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse bis
ins letzte Detail zu rekonstruieren, was sich hier aufgrund der bezüglich der
Tätlichkeiten gegensätzlichen Aussagen der Parteien ohnehin nicht
bewerkstelligen liesse.
4.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die eigene Wohnung zu benötigen, damit sie
den Sohn bei sich zuhause betreuen könne. Hierzu ist festzuhalten, dass
bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung unter dem Aspekt, wem der
Eheleute diese besser dient, auf das hängige Eheschutzverfahren bzw. in Bezug
auf den Aufenthalt des Sohnes auf das Verfahren bei der Kindesschutzbehörde zu
verweisen ist. Das GSG stellt in Bezug auf die Wohnung oder das Haus lediglich
auf die gefährdende Person ab, welche daraus weggewiesen werden kann (§ 3
Abs. 2 lit. a GSG).
Der Beschwerdegegner erhebt zudem Vorwürfe gegenüber der
Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Verhalten im Umgang mit Suchtmitteln und
gegenüber dem Sohn, welcher nicht in die Schutzmassnahmen einbezogen wurde.
Vorliegend geht es jedoch nicht darum, das Verhalten der Beschwerdeführerin als
Person und als Mutter zu beurteilen, sondern darum, ob die
Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden, weshalb auf diese Vorbringen
nicht weiter einzugehen ist. Dass eine Strafuntersuchung gegen die
Beschwerdeführerin eröffnet wurde, wurde zudem von der Vorinstanz nur
festgestellt und nicht wertend berücksichtigt.
4.3 Zu
berücksichtigen ist, dass ein Eheschutzverfahren erfahrungsgemäss eine starke
emotionale Belastung der involvierten Parteien bedeutet. Der Beschwerdeführer
scheint an dieser Beziehung – wie er geltend macht, wegen seinem Sohn –
festhalten zu wollen, während die Beschwerdeführerin ein Begehren um Eheschutzmassnahmen
einreichte. Ein wichtiges Anliegen der Schutzmassnahmen im Sinn des
Gewaltschutzgesetzes ist, dass die gefährdete Person wieder Sicherheit gewinnen
und zur Ruhe kommen kann (Weisung des Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum
Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 774). Die Verlängerung
der Schutzmassnahmen kann daher auch in diesem Zusammenhang zu einer (weiteren)
Beruhigung der Situation beitragen. Da es im Gewaltschutzverfahren genügt, wenn
aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die
fraglichen Tatsachen spricht, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
angesichts des offensichtlich bereits seit der Ankunft des Beschwerdegegners in
der Schweiz andauernden ehelichen Konflikts, von einem Fortbestand der Gefährdungssituation
im Sinn des GSG ausging.
4.4 Trotz des
bestehenden Kontaktverbots hatten die Parteien gemäss übereinstimmenden
Aussagen Kontakt miteinander. Es war gerade der Beschwerdegegner selbst,
welcher die Beschwerdeführerin mehrmals telefonisch kontaktierte. Dies spricht
gegen die von ihm geltend gemachte Angst vor der Beschwerdeführerin. Es ist
jedoch gerade noch nachvollziehbar, wenn er ausführt, er fürchte vor allem
Konfliktsituationen im häuslichen Umfeld, das heisst wenn sich die Parteien
persönlich gegenüberstünden, zumal auch eine solche Eskalation zur Anordnung
der Schutzmassnahmen geführt hatte.
Wie bereits erwähnt, liegt der Zweck von
Gewaltschutzmassnahmen in der Deeskalation der Situation, welche bezüglich der
Parteien mit den polizeilichen Schutzmassnahmen von 14 Tagen noch nicht
erreicht gewesen sein dürfte. Da ausser und vor dem Vorfall vom 24. September
2017 keine weiteren tätlichen Auseinandersetzungen geltend gemacht oder
dokumentiert wurden und sich die Beurteilung vorliegend auf Indizien stützen
muss, erscheint eine Verlängerung um – wie vom Beschwerdegegner beantragt – zwei
Monate gerade noch angemessen.
4.5 Nach dem Gesagten
hält die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen einer Rechtskontrolle stand.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 12
Abs. 1 GSG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sowohl die Beschwerdeführerin als
auch der Beschwerdegegner unentgeltlich zu verbeiständen sind (vgl. nachfolgend
E. 5.2), werden keine Entschädigungen zugesprochen (vgl. Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, [Kommentar VRG], § 16 N. 57; VGr, 9. Januar 2017, VB.2016.00715/00764,
E. 7.1).
5.2
5.2.1
Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner beantragen die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren.
5.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2.3
Aufgrund der ausgewiesenen Sozialhilfebedürftigkeit ist die Mittellosigkeit
der Beschwerdeführerin gegeben. Sodann ist die Notwendigkeit des Beizugs einer
Rechtsvertreterin im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die
Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen.
Folglich ist der
Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; die ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten sind
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Weiter ist ihr in der Person von RA B,
substituiert durch MLaw C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu
bestellen.
5.2.4
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Prozessführung ist bei
vorliegendem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Dasjenige um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dagegen
gutzuheissen: Auch er ist aufgrund seiner Sozialhilfebedürftigkeit mittellos. Das
Kriterium der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts seiner
Parteistellung nicht zu prüfen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 44).
Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist schliesslich im
Hinblick auf die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dem
Beschwerdegegner in der Person von RA E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
5.3
5.3.1
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit
des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss
§ 3 der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt
der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der
Regel Fr. 220.-.
5.3.2
Der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote
ausgewiesene Zeitaufwand von 8.43 Stunden à Fr. 220.- (total
Fr. 1'854.60) sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 43.-
erweisen sich als gerechtfertigt. Folglich ist RA B,
substituiert durch MLaw C, für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'897.60
(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, total Fr. 2'049.40), zu entschädigen.
5.3.3
Der von dem Vertreter des Beschwerdegegners in der Kostennote ausgewiesene
Zeitaufwand von 9.25 Stunden à Fr. 220.- (total Fr. 2'035.-)
sowie die geltend gemachten Spesen in Höhe von Fr. 126.- erweisen sich als
gerechtfertigt. Folglich ist RA E für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'161.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer,
total Fr. 2'333.90) zu entschädigen.
5.4 Die Parteien
werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche
Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'150.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.
4. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ihr in der Person von RA B, substituiert durch
MLaw C, eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 2'049.40 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8. Dem Beschwerdegegner wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von RA E ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird
für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'333.90 (inklusive 8 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
9. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an …