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Geschäftsnummer: VB.2017.00690  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2018
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Grundwasserschutzzone


Grundwasserschutzzone: Neufestsetzung der Gewässerschutzzonen. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Neufestsetzung der Grundwasserschutzzonen, da sich die Wasserqualität aufgrund der bakteriologischen Untersuchungen der betreffenden Quelle nicht verändert habe. Weshalb die eine Woche nach seiner Rekurserhebung erfolgte Probe massive Keimzahlen aufweise, sei nicht klar. Es bestehe keine Gewähr, dass eine Vergrösserung der Schutzzone einen positiven Einfluss auf die Wasserqualität habe. Nach dem Gutachten waren die Anforderungen an die Schutzzone S2 im bestehenden Schutzzonenplan nicht ganz erfüllt (E. 3.6). Die bakteriologische Wasserqualität war gemäss den Analysen nicht immer einwandfrei, und das Quellwasser wird derzeit mittels einer UV-Anlage vorsorglich entkeimt. Die Qualität des Trinkwassers kann jedoch auf lange Sicht nicht durch Entkeimung und Sanierung der Fassung gewährleistet werden, sondern nur aufgrund der hierzu gesetzlich vorgeschriebenen Grundwasserschutzmassnahmen (E. 3.7). Die Erweiterung der Schutzzone war deshalb verhältnismässig. Der Beschwerdeführer führte zudem die ihm durch die Festlegung der Schutzzonen erwachsenden Nachteile nicht substanziiert aus. Grundlagen zu den Grundwasserschutzzonen (E. 3.4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
GEWÄSSERSCHUTZ
QUELLE
SCHUTZZONE
SCHUTZZONENPLAN
SCHUTZZONENREGLEMENT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG
Rechtsnormen:
Art. 36 BV
Art. 19 GSchG
Art. 20 GSchG
Art. 20 Abs. 1 GSchG
Art. 21 GSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2017.00690

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 20. Dezember 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Gemeinderat B,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Grundwasserschutzzone,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 setzte der Gemeinderat B die Grundwasserschutzzonen bezüglich der Grundwasserfassung C und der Quellfassungen D, E sowie F unter Aufhebung der bisherigen Schutzzonenfestsetzungen neu fest. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) genehmigte den Entscheid mit Verfügung vom 26. Januar 2017.

II.

A erhob hiergegen Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Genehmigung vom 26. Januar 2017 und Publikation vom 24. März 2017 betreffend die Schutzzone D 2 und den weiteren Bestand der bisherigen Schutzzone. Eventualiter verlangte er für die Neufestsetzung der Schutzzone 2 D eine angemessene Entschädigung für die Wertverminderung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 14. September 2017 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Hiergegen erhob A am 17. Oktober 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei der Entscheid aufzuheben und die Schutzzonen seien an die gesetzlich notwendige Grösse anzupassen; es sei für die mit dem Entscheid verbundene Werteinbusse der in der Schutzzone 2 und 3 liegenden Grundstücke in der D, für die Ertrags- und Wertverminderung der Grundstücke eine angemessene Entschädigung zu leisten. Schliesslich stellte er das Gesuch um Aufhebung der Verfahrenskosten aufgrund seiner schwierigen wirtschaftlichen Lage.

Die Baudirektion und das Baurekursgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Bei der streitigen erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan samt zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach gestützt auf § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist nach § 21 Abs. 2 VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 

2.

2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) haben die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, und sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen durchführen. Die Grundwasserschutzzonen bilden zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in Art. 29–32a in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in §§ 35 ff. des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) geregelt.

2.2 Die Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3; Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1 Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen und das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird (Ziff. 123 Abs. 1 lit. a und b des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3 gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des Anhangs  4 GSchV).

2.3 Auf Antrag der Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften (§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG GSchG).

Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt, BAFU) von 2004 (nachfolgend "Wegleitung") sowie das Modul der Vollzugshilfe "Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen" des Bundesamts für Umwelt, BAFU, von 2012 (nachfolgend "Modul Vollzugshilfe").

Das vom Beschwerdegegner am 21. Dezember 2016 festgesetzte Schutzzonenreglement entspricht diesen bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben (vgl. Wegleitung S. 42).

2.4 Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36 Abs. 1–3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen.

3.

3.1 Art. 20 GschG mit § 12 des Anhangs 4 GschV in Verbindung mit §§ 35 f. EG GeschG bildet eine genügende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone samt zugehörigem Reglement.

3.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung stellt sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen erforderlich sind oder ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme den angestrebten Erfolg herbeiführen könnte. Schliesslich muss geprüft werden, ob zwischen dem angestrebten Ziel und der zu seiner Erreichung notwendigen Grundrechtsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 321 ff.).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der bakteriologischen Analysen der Quelle D habe sich gezeigt, dass sich die Wasserqualität trotz aller Schutzmassnahmen weder massgeblich verbessert noch verschlechtert habe. Die bakteriologischen Werte hätten letztmals im Jahr 2013 über den vorgeschriebenen Werten gelegen. Ein weiteres Indiz, dass kein dringender Handlungsbedarf gegeben sei, sei darin zu sehen, dass lediglich eine bakteriologische Analyse pro Jahr erstellt worden sei. Die Analyse vom 8. Mai 2017 sei eine Woche nach Rekurserhebung und sieben Monate nach der letzten Probe erstellt worden. Weshalb ausgerechnet diese Probe massive Keimzahlen aufweise, sei nicht klar. Die Beeinträchtigungen könnten aber weder witterungs- noch nutzungsbedingt sein, da in der besagten Jahreszeit eine längere Trockenperiode stattgefunden habe und auch keine Gülle ausgebracht worden sei. Schliesslich führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, die Quellfassung in der D sei seit dem Bau 1948 weder einer ausführlichen Revision noch einer Erneuerung unterzogen worden, was die Wasserqualität ebenfalls stark beeinflussen könne.

Zum hydrogeologischen Bericht führt der Beschwerdeführer aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Wasserfluss zur Quelle bis heute nicht eindeutig belegt und bekannt. Deshalb bestehe keine Gewähr, dass es auf die Wasserqualität einen positiven Einfluss habe, wenn die Schutzzonen vergrössert würden. Der hydrogeologische Bericht empfehle die Schutzzone 2 und 3 nur leicht zu erweitern, nicht in dem von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ausmass.

3.4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu, Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwassererfassungen auszuscheiden, d. h. um alle Fassungen, deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss, sowie um Grundwasser-Anreicherungen. Die Grundwasserschutzzonen sind das wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes (Wegleitung S. 39). Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, mit welchen in der näheren Umgebung von Trinkwasserquellfassungen Nutzungen untersagt oder beschränkt werden, welche zu einer Beeinträchtigung des Trinkwassers führen können, ist ohne Weiteres geeignet, künftige Beeinträchtigungen des Grundwassers zu verhindern, ungeachtet dessen, dass es unter Umständen bis anhin nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers gekommen ist (VGr, 4. September 2014, VB.2014.00063, E. 3.4).

3.5 Gemäss Wegleitung lassen sich die Umgrenzungen der Schutzzonen S1, S2 und S3 in eine "hydrogeologische" und eine "praktische" Umgrenzung unterscheiden. Die hydrogeologische Umgrenzung basiert auf hydrogeologischen Kriterien und richtet sich nach den Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Die praktische Umgrenzung umhüllt die hydrogeologische Umgrenzung und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten wie z. B. Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie stellt im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung dar (Wegleitung, S. 42).

3.6 Der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 soll gemäss Wegleitung und § 12 Anhang 4 GeschV in Zustromrichtung mindestens 100 m betragen (S. 44), und der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 soll stromaufwärts etwa gleich gross sein wie der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 (S. 44 und 47). In gewissen Sonderfällen, bei Vorliegen spezieller hydrogeologischer Verhältnisse, kann von den aufgeführten Minimalanforderungen abgewichen werden. Insbesondere kann der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung kleiner als 100 m sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass eine durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte Deckschicht einen gleichwertigen Schutz gewährleistet (Wegleitung S. 47).

Nach dem hydrogeologischen Gutachten waren die Anforderungen an die Schutzzone S2 im bestehenden Schutzzonenplan nicht ganz erfüllt. Die empfohlene Schutzzone wurde deshalb in hydrogeologischer Mindestgrösse eingetragen und in Hauptzuflussrichtung auf die Mindestgrösse 100 m ausgedehnt. Entsprechend der Lage der Quellfassung wurde zudem die Schutzzone S2 im Vergleich zur bisherigen Begrenzung etwas nach Osten erweitert.

Sodann wurde die bisherige Unterteilung der Zone S2 in eine Teilzone mit generellem Gülleverbot und eine solche mit Güllebeschränkung aufgehoben, da nach geltendem Recht in der ganzen Schutzzone S2 ein generelles Gülleverbot zu beachten ist.

Die Schutzzone S3 kann gemäss Gutachten zuflussseitig auf 60–70 m Breite bemessen werden, im Süden bis zur dortigen privaten Quelle. Im Osten erfolgte die Ausdehnung von der Schutzzone S3 bis in den Bereich der dortigen natürlichen Nassstellen bzw. Wasseraustritte.

3.7 Soweit die Erweiterung der Schutzzonen S2 und S3 den Mindestanforderungen gemäss Wegleitung und der geltenden einschlägigen Gesetzgebung entspricht, ist grundsätzlich von der Erforderlichkeit ihrer Festlegung auszugehen. Dies betrifft das Gülleverbot in der Schutzzone S2 (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 der Chemikalien-Risikoreduktionsver­ordnung vom 18. Mai 2005 [ChemRRV] sowie die Mindestausdehnungen der Schutzzonen S2 und S3 gemäss § 12 Anhang 4 GeschV. Ein Sonderfall (vgl. E. 3.6) liegt nicht vor.

3.7.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich die Erweiterungen der Schutzzonen S2 und S3 gegenüber den Empfehlungen im hydrogeologischen Gutachten als verhältnismässig erweisen.

Die Vorinstanz hält hierzu fest, einzig die östlichste und westlichste Ecke der Schutzzone S3 seien etwas grosszügiger ausgeschieden worden. Die praktische Schutzzone umhülle die hydrogeologische Schutzzone und orientiere sich an den örtlichen Gegebenheiten. Die von der kommunalen Vorinstanz gewählten äussersten Eckpunkte fielen im Osten mit einer Grundstücksgrenze zusammen und seien im Westen so festgelegt worden, dass die beiden Schenkel der praktischen Schutzzone die runde hydrogeologische Schutzzone noch umhüllten. Diese Schutzzonenfestlegung erscheine plausibel und sei nicht zu beanstanden. 

Im Westen umfasst bereits die hydrogeologische Schutzzone praktisch das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers, weshalb die leicht erweiterte praktische Umgrenzung den Beschwerdeführer nicht zusätzlich einschränkt und sich im Wesentlichen dadurch erklärt, dass die hydrogeologische Schutzzone rund, die praktische jedoch eckig ist. Im Osten wurde die praktische Umgrenzung entlang der Grundstücksgrenze festgesetzt. Dies entspricht den Vorgaben der Wegleitung, wonach die praktische Umgrenzung örtliche Gegebenheiten wie z. B. Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen oder Waldränder berücksichtige (Wegleitung S. 42; Abbildungen 19 und 20 sowie BAFU, Modul Grundwasserschutzzonen, S. 45).

Der hydrogeologische Bericht hat sich nur zur hydrogeologischen Dimensionierung der Schutzzonen zu äussern (Wegleitung S. 41) und enthält daher naturgemäss keine Angaben zur praktischen Umgrenzung gestützt auf topographische Gegebenheiten. Entsprechend liegt es auf der Hand, dass die hydrogeologische und die praktische Umgrenzung nicht genau übereinstimmen. Letztere ist jedoch notwendiger Bestandteil der Festlegung der Schutzzonen (Wegleitung S. 42).  Vorliegend liegt die praktische Umgrenzung sehr nahe an der hydrogeologischen, und sie wurde entsprechend den Vorgaben der Wegleitung vorgenommen.

3.7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Schutzzone werde durch eine Strasse mit Schwarzbelag und Strassenentwässerung durchquert und sei beidseitig mindestens einen Meter tiefer als das Kulturland. Eine Schutzzone westlich der Strasse habe damit keinen Nutzen, da allfälliges Wasser nicht vom Bereich westlich der Strasse in die Schutzzone des östlichen Bereichs der Strasse gelangen könne, weil es beidseitig der Strasse mindestens einen Meter aufwärts fliessen müsste. Wenn die Vorinstanz ausführe, dass allfälliges Sickerwasser unterirdisch auf die östliche Seite gelangen könne, erwecke das den Eindruck einer Schutzbehauptung, zumal dies von der Beschwerdegegnerin weder belegt noch substanziell untermauert worden sei. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) führte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 im Rekursverfahren aus, dass das Niederschlagswasser südwestlich der G-Strasse versickere und unterirdisch in der quellwasserführenden Schicht auf die nordöstliche Seite der Strasse zur Trinkwasserfassung hinfliesse. Eine Ansicht des Schutzzonenplans lässt diese Ausführungen ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, zumal es notorisch ist, dass Niederschlagswasser seitlich der Strassen versickert.

3.7.3 Die bakteriologische Wasserqualität war gemäss den in den Akten zugänglichen Analysen nicht immer einwandfrei, sondern wies in den vergangenen sechs Jahren zwei Mal eine erhöhte Gesamtkeimzahl und zwei Mal eine erhöhte Konzentration der E.Coli-Keime auf. Zudem sind die Mindestvorschriften gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der Wegleitung einzuhalten, selbst wenn derzeit die Analysen eine einwandfreie Wasserqualität ergäben (vgl. E. 3.4).  Der Nachweis der Überschreitung der bakteriologischen Grenzwerte ist nicht Voraussetzung für die Anpassung der Schutzzonen an die geltenden Vorschriften.

Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat sodann in seiner Stellungnahme im Rekursverfahren ausgeführt, das Quellwasser werde derzeit beim Zulauf in das Reservoir D mittels einer UV-Anlage vorsorglich entkeimt, wodurch ein Grossteil der pathogenen Keime inaktiviert werden könne. Die gelegentlich auftretenden Fäkalindikator-Keime zeigten jedoch, dass es zum Schutz des Trinkwassers unerlässlich sei, das gesetzlich vorgeschriebene Verbot zum Austragen von flüssigen Hofdüngern neu ins Reglement aufzunehmen und durchzusetzen. Diese Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und zeigen, dass mit Blick auf die bakteriologische Wasserqualität Handlungsbedarf besteht. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das Alter der Quellfassung sei geeignet, die Wasserqualität zu beeinflussen, reichte das AWEL den Ausführungsplan der Fassung D sowie die geltende Richtlinie des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) ein, aus welchen ersichtlich ist, dass die Quellfassung geltenden Standards entspricht. Selbst wenn dem nicht so wäre, erweist es sich als offensichtlich, dass die Qualität des Trinkwassers auf lange Sicht nicht durch Entkeimung und Sanierung der Fassung gewährleistet werden kann, sondern nur aufgrund der hierzu gesetzlich vorgeschriebenen Grundwasserschutzmassnahmen.

Die festgelegten Schutzzonen S2 und S3 erweisen sich damit als geeignet und erforderlich.

3.8 Im Rahmen der Prüfung der engeren Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen am Schutz der Trinkwassernutzung den privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.

Der Beschwerdeführer führt die ihm durch die Festlegung der Schutzzonen erwachsenden Nachteile nicht substanziiert aus. Er macht lediglich geltend, dass ihm Mehrkosten und Mehraufwand entstünden. Insbesondere mit Bezug auf das Gülleverbot führt er aus, dass zusätzlich Dünger zu einem durchschnittlichen Preis von Fr. 80.-/100 kg gekauft werden müsse, um eine annähernd vergleichbare Futterqualität und Ertragsmenge zu erreichen. 

Gemäss Ziff. 6.17 des Schutzzonenreglements ist in der Schutzzone S2 die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft, Weidegang, Futter- und Ackerbau erlaubt. Als Dünger können Stallmist, Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Das Ausbringen von flüssigen Hofdüngern (z.B. Gülle, Silosäfte) und Klärschlamm ist verboten. Es dürfen keine Güllenverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden (Ziff. 6.24 und 6.25). Auch in der Schutzzone S3 ist die landwirtschaftliche Nutzung zugelassen (Ziff. 5.34), das Düngen mit Gülle ist eingeschränkt möglich.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihn diese Einschränkungen in unzumutbarer Weise betreffen. Insbesondere trifft dies zu für die leichten Erweiterungen der praktischen Schutzzone gegenüber der hydrogeologischen Schutzzone, welche im Wesentlichen die Schutzzone S3 betreffen, wo selbst das Ausbringen von Gülle unter Einhaltung einiger Vorgaben weiterhin zulässig bleibt. 

Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des Trinkwassers, und die festgelegten Zonen S2 und S3 erweisen sich als verhältnismässig.

4.

Das Verfahren für die allfällige Zusprechung einer Entschädigung wegen materieller Enteignung richtet sich nach §§ 32 ff. des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG LS 781, § 183ter des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, LS 230). Zuständig sind damit erstinstanzlich die besonderen kantonalen Schätzungskommissionen gemäss § 32 AbtrG. Die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung für materielle Enteignung ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG bedarf es zum Erlass der Verfahrenskosten zweier Voraussetzungen: neben der fehlenden Aussichtslosigkeit müssen dem Gesuchsteller die nötigen finanziellen Mittel fehlen. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu bezahlen.

5.2 In Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie ihre Mittellosigkeit zu belegen haben.

5.3 Vorliegend erübrigte sich ein solcher Hinweis an den Beschwerdeführer aus folgenden Gründen: Einerseits zeigen die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er über gewisse Rechtskenntnisse verfügt und nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden kann. Sodann macht der Beschwerdeführer von vornherein nicht geltend, dass es ihm aufgrund seiner gesamten wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, die Verfahrenskosten zu tragen, sondern verweist lediglich auf sein jährliches Einkommen und auf die Tatsache, dass das Bezahlen der Gerichtsgebühr eine Belastung darstelle. Sodann bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht bereits im angefochtenen Entscheid schlüssig behandelt wurde. Die Beschwerde muss damit auch als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist somit abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …