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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2017.00690
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Ersatzrichterin
Beryl Niedermann, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat B,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Grundwasserschutzzone,
hat
sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 21. Dezember
2016 setzte der Gemeinderat B die Grundwasserschutzzonen bezüglich der
Grundwasserfassung C und der Quellfassungen D, E sowie F unter Aufhebung der
bisherigen Schutzzonenfestsetzungen neu fest. Das Amt für Abfall, Wasser,
Energie und Luft (AWEL) genehmigte den Entscheid mit Verfügung vom 26. Januar
2017.
II.
A erhob hiergegen Rekurs an das Baurekursgericht und
beantragte die Aufhebung der Genehmigung vom 26. Januar 2017 und
Publikation vom 24. März 2017 betreffend die Schutzzone D 2 und den
weiteren Bestand der bisherigen Schutzzone. Eventualiter verlangte er für die
Neufestsetzung der Schutzzone 2 D eine angemessene Entschädigung für die
Wertverminderung. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 14. September
2017 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Hiergegen erhob A am 17. Oktober 2017 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, es sei der Entscheid aufzuheben und
die Schutzzonen seien an die gesetzlich notwendige Grösse anzupassen; es sei
für die mit dem Entscheid verbundene Werteinbusse der in der Schutzzone 2 und 3
liegenden Grundstücke in der D, für die Ertrags- und Wertverminderung der
Grundstücke eine angemessene Entschädigung zu leisten. Schliesslich stellte er
das Gesuch um Aufhebung der Verfahrenskosten aufgrund seiner schwierigen
wirtschaftlichen Lage.
Die Baudirektion und das
Baurekursgericht beantragten die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Bei der streitigen
erstinstanzlichen Anordnung handelt es sich um einen Schutzzonenplan samt
zugehörigem Reglement, der eine generell-konkrete Natur aufweist und mit einer
Allgemeinverfügung verglichen werden kann (VGr, 10. Juni 2015,
VB.2014.00453, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demnach gestützt auf § 41
in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist nach § 21
Abs. 2 VRG zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991
über den Schutz der Gewässer (GSchG) haben die Kantone Schutzzonen für die im
öffentlichen Interesse stehenden Grundwasserfassungen auszuscheiden, und sie
legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die notwendigen Erhebungen
für die Abgrenzung der Schutzzonen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen
durchführen. Die Grundwasserschutzzonen bilden
zusammen mit den Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG) und den
Grundwasserschutzarealen (Art. 21 GSchG) das im Bundesrecht vorgesehene
Instrumentarium des planerischen Grundwasserschutzes, welches in
Art. 29–32a in Verbindung mit Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung
vom 28. Oktober 1998 (GSchV) näher präzisiert wird. Im Kanton Zürich wird
die bundesrechtliche Pflicht zur Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in
§§ 35 ff. des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom
8. Dezember 1974 (EG GSchG) geregelt.
2.2 Die
Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der engeren
Schutzzone (Zone S2) und der weiteren Schutzzone (Zone S3;
Ziff. 121 Abs. 1 des Anhangs 4 GSchV; § 36 Abs. 1
Satz 1 EG GSchG). Während die Zone S2 unter anderem verhindern soll,
dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung gelangen und das Grundwasser
durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird (Ziff. 123
Abs. 1 lit. a und b des Anhangs 4 GSchV), soll die Zone S3
gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren, beispielsweise bei
Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, ausreichend Zeit und Raum für die
erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 des
Anhangs 4 GSchV).
2.3 Auf Antrag der
Fassungseigentümer setzt der Gemeinderat die erforderlichen
Grundwasserschutzzonen fest und erlässt die zugehörigen Schutzvorschriften
(§ 35 Abs. 1 EG GSchG). Er ordnet die erforderlichen
Schutzmassnahmen nach Massgabe der bundesrechtlichen Vorschriften sowie der
örtlichen Bedürfnisse im Einzelfall an (§ 36 Abs. 2 Satz 1 EG
GSchG).
Entscheidungshilfen der Verwaltung bilden die Wegleitung
Grundwasserschutz des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL (heute
Bundesamt für Umwelt, BAFU) von 2004 (nachfolgend "Wegleitung") sowie
das Modul der Vollzugshilfe "Grundwasserschutzzonen bei
Lockergesteinen" des Bundesamts für Umwelt, BAFU, von 2012 (nachfolgend "Modul Vollzugshilfe").
Das vom
Beschwerdegegner am 21. Dezember 2016 festgesetzte Schutzzonenreglement
entspricht diesen bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben (vgl. Wegleitung S. 42).
2.4 Mit der Ausscheidung von Schutzzonen sind für
die betroffenen Grundeigentümer Einschränkungen in der Nutzung des
Grundeigentums verbunden, welche ihre Grundrechte berühren. Gemäss Art. 36
Abs. 1–3 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
sind solche Einschränkungen nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen
Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von
Grundrechten Dritter gerechtfertigt sind sowie dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit genügen.
3.
3.1 Art. 20 GschG mit § 12 des Anhangs 4
GschV in Verbindung mit §§ 35 f. EG GeschG bildet eine genügende
gesetzliche Grundlage für die Festsetzung der streitigen Grundwasserschutzzone
samt zugehörigem Reglement.
3.2 Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
stellt sich die Frage, ob die festgelegten Schutzzonen erforderlich sind oder
ob eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme den angestrebten Erfolg
herbeiführen könnte. Schliesslich muss geprüft werden, ob zwischen dem
angestrebten Ziel und der zu seiner Erreichung notwendigen Grundrechtsbeschränkung
ein vernünftiges Verhältnis besteht (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn, vgl.
Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 9. A., Zürich etc. 2016, N. 321 ff.).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund
der bakteriologischen Analysen der Quelle D habe sich gezeigt, dass sich die
Wasserqualität trotz aller Schutzmassnahmen weder massgeblich verbessert noch
verschlechtert habe. Die bakteriologischen Werte hätten letztmals im Jahr 2013
über den vorgeschriebenen Werten gelegen. Ein weiteres Indiz, dass kein
dringender Handlungsbedarf gegeben sei, sei darin zu sehen, dass lediglich eine
bakteriologische Analyse pro Jahr erstellt worden sei. Die Analyse vom 8. Mai
2017 sei eine Woche nach Rekurserhebung und sieben Monate nach der letzten
Probe erstellt worden. Weshalb ausgerechnet diese Probe massive Keimzahlen
aufweise, sei nicht klar. Die Beeinträchtigungen könnten aber weder witterungs-
noch nutzungsbedingt sein, da in der besagten Jahreszeit eine längere
Trockenperiode stattgefunden habe und auch keine Gülle ausgebracht worden sei.
Schliesslich führte der Beschwerdeführer in der Replik aus, die Quellfassung in
der D sei seit dem Bau 1948 weder einer ausführlichen Revision noch einer
Erneuerung unterzogen worden, was die Wasserqualität ebenfalls stark
beeinflussen könne.
Zum hydrogeologischen Bericht führt der Beschwerdeführer
aus, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei der Wasserfluss zur Quelle bis
heute nicht eindeutig belegt und bekannt. Deshalb bestehe keine Gewähr, dass es
auf die Wasserqualität einen positiven Einfluss habe, wenn die Schutzzonen
vergrössert würden. Der hydrogeologische Bericht empfehle die Schutzzone 2 und
3 nur leicht zu erweitern, nicht in dem von der Beschwerdegegnerin
vorgenommenen Ausmass.
3.4 Grundwasserschutzzonen dienen dazu,
Trinkwassergewinnungsanlagen und das Grundwasser unmittelbar vor seiner Nutzung
als Trinkwasser vor Beeinträchtigungen zu schützen. Sie sind um die im
öffentlichen Interesse liegenden Grundwassererfassungen auszuscheiden, d. h. um alle Fassungen,
deren Wasser den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen muss,
sowie um Grundwasser-Anreicherungen. Die Grundwasserschutzzonen sind das
wichtigste Instrument des nutzungsorientierten planerischen Grundwasserschutzes
(Wegleitung S. 39). Die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, mit
welchen in der näheren Umgebung von Trinkwasserquellfassungen Nutzungen
untersagt oder beschränkt werden, welche zu einer Beeinträchtigung des
Trinkwassers führen können, ist ohne Weiteres geeignet, künftige
Beeinträchtigungen des Grundwassers zu verhindern, ungeachtet dessen, dass es
unter Umständen bis anhin nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundwassers
gekommen ist (VGr, 4. September 2014, VB.2014.00063, E. 3.4).
3.5 Gemäss Wegleitung lassen sich die Umgrenzungen
der Schutzzonen S1, S2 und S3 in eine "hydrogeologische" und
eine "praktische" Umgrenzung unterscheiden. Die hydrogeologische
Umgrenzung basiert auf hydrogeologischen Kriterien und richtet sich nach den
Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Die praktische Umgrenzung umhüllt
die hydrogeologische Umgrenzung und berücksichtigt die örtlichen Gegebenheiten
wie z. B.
Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen, Waldränder. Sie
stellt im Schutzzonenplan die rechtskräftige Abgrenzung dar (Wegleitung, S. 42).
3.6 Der Abstand von der Zone S1 bis zum
äusseren Rand der Zone S2 soll gemäss Wegleitung und § 12 Anhang 4
GeschV in Zustromrichtung mindestens 100 m betragen (S. 44), und der
Abstand vom äusseren Rand der Zone S2 bis zum äusseren Rand der Zone S3 soll
stromaufwärts etwa gleich gross sein wie der Abstand von der Zone S1 bis zum
äusseren Rand der Zone S2 (S. 44 und 47). In gewissen Sonderfällen, bei
Vorliegen spezieller hydrogeologischer Verhältnisse, kann von den aufgeführten
Minimalanforderungen abgewichen werden. Insbesondere kann der Abstand von der
Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zustromrichtung kleiner
als 100 m sein, wenn durch hydrogeologische Untersuchungen nachgewiesen
ist, dass eine durchgehende, gering durchlässige und nicht verletzte
Deckschicht einen gleichwertigen Schutz gewährleistet (Wegleitung S. 47).
Nach dem hydrogeologischen Gutachten waren die
Anforderungen an die Schutzzone S2 im bestehenden Schutzzonenplan nicht
ganz erfüllt. Die empfohlene Schutzzone wurde deshalb in hydrogeologischer
Mindestgrösse eingetragen und in Hauptzuflussrichtung auf die Mindestgrösse 100 m
ausgedehnt. Entsprechend der Lage der Quellfassung wurde zudem die Schutzzone S2
im Vergleich zur bisherigen Begrenzung etwas nach Osten erweitert.
Sodann wurde die bisherige Unterteilung der Zone S2
in eine Teilzone mit generellem Gülleverbot und eine solche mit
Güllebeschränkung aufgehoben, da nach geltendem Recht in der ganzen Schutzzone S2
ein generelles Gülleverbot zu beachten ist.
Die Schutzzone S3 kann gemäss Gutachten zuflussseitig auf
60–70 m Breite bemessen werden, im Süden bis zur dortigen privaten Quelle.
Im Osten erfolgte die Ausdehnung von der Schutzzone S3 bis in den Bereich
der dortigen natürlichen Nassstellen bzw. Wasseraustritte.
3.7 Soweit die Erweiterung der Schutzzonen S2
und S3 den Mindestanforderungen gemäss Wegleitung und der geltenden
einschlägigen Gesetzgebung entspricht, ist grundsätzlich von der
Erforderlichkeit ihrer Festlegung auszugehen. Dies betrifft das Gülleverbot in
der Schutzzone S2 (Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 der
Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung vom 18. Mai 2005 [ChemRRV] sowie
die Mindestausdehnungen der Schutzzonen S2 und S3 gemäss § 12 Anhang 4
GeschV. Ein Sonderfall (vgl. E. 3.6) liegt nicht vor.
3.7.1 Zu prüfen ist zunächst, ob sich die
Erweiterungen der Schutzzonen S2 und S3 gegenüber den Empfehlungen im
hydrogeologischen Gutachten als verhältnismässig erweisen.
Die Vorinstanz hält hierzu fest, einzig die östlichste und
westlichste Ecke der Schutzzone S3 seien etwas grosszügiger ausgeschieden
worden. Die praktische Schutzzone umhülle die hydrogeologische Schutzzone und
orientiere sich an den örtlichen Gegebenheiten. Die von der kommunalen
Vorinstanz gewählten äussersten Eckpunkte fielen im Osten mit einer
Grundstücksgrenze zusammen und seien im Westen so festgelegt worden, dass die
beiden Schenkel der praktischen Schutzzone die runde hydrogeologische
Schutzzone noch umhüllten. Diese Schutzzonenfestlegung erscheine plausibel und
sei nicht zu beanstanden.
Im Westen umfasst bereits die hydrogeologische Schutzzone
praktisch das gesamte Grundstück des Beschwerdeführers, weshalb die leicht
erweiterte praktische Umgrenzung den Beschwerdeführer nicht zusätzlich
einschränkt und sich im Wesentlichen dadurch erklärt, dass die hydrogeologische
Schutzzone rund, die praktische jedoch eckig ist. Im Osten wurde die praktische
Umgrenzung entlang der Grundstücksgrenze festgesetzt. Dies entspricht den
Vorgaben der Wegleitung, wonach die praktische Umgrenzung örtliche
Gegebenheiten wie z. B.
Geländestrukturen, Grundstücksgrenzen, Bauten und Anlagen oder Waldränder
berücksichtige (Wegleitung S. 42; Abbildungen 19 und 20 sowie BAFU,
Modul Grundwasserschutzzonen, S. 45).
Der hydrogeologische Bericht hat sich nur zur
hydrogeologischen Dimensionierung der Schutzzonen zu äussern (Wegleitung S. 41)
und enthält daher naturgemäss keine Angaben zur praktischen Umgrenzung gestützt
auf topographische Gegebenheiten. Entsprechend liegt es auf der Hand, dass die
hydrogeologische und die praktische Umgrenzung nicht genau übereinstimmen.
Letztere ist jedoch notwendiger Bestandteil der Festlegung der Schutzzonen
(Wegleitung S. 42). Vorliegend liegt die praktische Umgrenzung sehr nahe
an der hydrogeologischen, und sie wurde entsprechend den Vorgaben der
Wegleitung vorgenommen.
3.7.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,
die Schutzzone werde durch eine Strasse mit Schwarzbelag und
Strassenentwässerung durchquert und sei beidseitig mindestens einen Meter
tiefer als das Kulturland. Eine Schutzzone westlich der Strasse habe damit
keinen Nutzen, da allfälliges Wasser nicht vom Bereich westlich der Strasse in
die Schutzzone des östlichen Bereichs der Strasse gelangen könne, weil es
beidseitig der Strasse mindestens einen Meter aufwärts fliessen müsste. Wenn
die Vorinstanz ausführe, dass allfälliges Sickerwasser unterirdisch auf die
östliche Seite gelangen könne, erwecke das den Eindruck einer Schutzbehauptung,
zumal dies von der Beschwerdegegnerin weder belegt noch substanziell
untermauert worden sei. Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) führte
in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2017 im Rekursverfahren aus, dass das Niederschlagswasser
südwestlich der G-Strasse versickere und unterirdisch in der
quellwasserführenden Schicht auf die nordöstliche Seite der Strasse zur
Trinkwasserfassung hinfliesse. Eine Ansicht des Schutzzonenplans lässt diese
Ausführungen ohne Weiteres als nachvollziehbar erscheinen, zumal es notorisch
ist, dass Niederschlagswasser seitlich der Strassen versickert.
3.7.3 Die bakteriologische Wasserqualität war
gemäss den in den Akten zugänglichen Analysen nicht immer einwandfrei, sondern
wies in den vergangenen sechs Jahren zwei Mal eine erhöhte Gesamtkeimzahl und
zwei Mal eine erhöhte Konzentration der E.Coli-Keime auf. Zudem sind die
Mindestvorschriften gemäss den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und der
Wegleitung einzuhalten, selbst wenn derzeit die Analysen eine einwandfreie Wasserqualität
ergäben (vgl. E. 3.4). Der Nachweis der Überschreitung der
bakteriologischen Grenzwerte ist nicht Voraussetzung für die Anpassung der
Schutzzonen an die geltenden Vorschriften.
Das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) hat
sodann in seiner Stellungnahme im Rekursverfahren ausgeführt, das Quellwasser
werde derzeit beim Zulauf in das Reservoir D mittels einer UV-Anlage
vorsorglich entkeimt, wodurch ein Grossteil der pathogenen Keime inaktiviert
werden könne. Die gelegentlich auftretenden Fäkalindikator-Keime zeigten
jedoch, dass es zum Schutz des Trinkwassers unerlässlich sei, das gesetzlich
vorgeschriebene Verbot zum Austragen von flüssigen Hofdüngern neu ins Reglement
aufzunehmen und durchzusetzen. Diese Ausführungen sind schlüssig und
nachvollziehbar und zeigen, dass mit Blick auf die bakteriologische
Wasserqualität Handlungsbedarf besteht. Zum Einwand des Beschwerdeführers, das
Alter der Quellfassung sei geeignet, die Wasserqualität zu beeinflussen,
reichte das AWEL den Ausführungsplan der Fassung D sowie die geltende
Richtlinie des Schweizerischen Vereins des Gas- und Wasserfaches (SVGW) ein,
aus welchen ersichtlich ist, dass die Quellfassung geltenden Standards
entspricht. Selbst wenn dem nicht so wäre, erweist es sich als offensichtlich,
dass die Qualität des Trinkwassers auf lange Sicht nicht durch Entkeimung und
Sanierung der Fassung gewährleistet werden kann, sondern nur aufgrund der
hierzu gesetzlich vorgeschriebenen Grundwasserschutzmassnahmen.
Die festgelegten Schutzzonen S2 und S3 erweisen sich
damit als geeignet und erforderlich.
3.8 Im Rahmen der Prüfung der engeren
Verhältnismässigkeit sind die öffentlichen Interessen am Schutz der
Trinkwassernutzung den privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer führt die ihm durch die Festlegung
der Schutzzonen erwachsenden Nachteile nicht substanziiert aus. Er macht
lediglich geltend, dass ihm Mehrkosten und Mehraufwand entstünden. Insbesondere
mit Bezug auf das Gülleverbot führt er aus, dass zusätzlich Dünger zu einem
durchschnittlichen Preis von Fr. 80.-/100 kg gekauft werden müsse, um
eine annähernd vergleichbare Futterqualität und Ertragsmenge zu erreichen.
Gemäss Ziff. 6.17 des Schutzzonenreglements ist in
der Schutzzone S2 die landwirtschaftliche Nutzung wie Graswirtschaft,
Weidegang, Futter- und Ackerbau erlaubt. Als Dünger können Stallmist,
Handelsdünger, Gründüngung und Reifekompost eingesetzt werden. Das Ausbringen
von flüssigen Hofdüngern (z.B. Gülle, Silosäfte) und Klärschlamm ist verboten.
Es dürfen keine Güllenverschlauchungen durch die Zone S2 geführt werden
(Ziff. 6.24 und 6.25). Auch in der Schutzzone S3 ist die
landwirtschaftliche Nutzung zugelassen (Ziff. 5.34), das Düngen mit Gülle
ist eingeschränkt möglich.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit ihn diese
Einschränkungen in unzumutbarer Weise betreffen. Insbesondere trifft dies zu
für die leichten Erweiterungen der praktischen Schutzzone gegenüber der
hydrogeologischen Schutzzone, welche im Wesentlichen die Schutzzone S3
betreffen, wo selbst das Ausbringen von Gülle unter Einhaltung einiger Vorgaben
weiterhin zulässig bleibt.
Somit überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz des
Trinkwassers, und die festgelegten Zonen S2 und S3 erweisen sich als
verhältnismässig.
4.
Das Verfahren für die allfällige Zusprechung einer
Entschädigung wegen materieller Enteignung richtet sich nach §§ 32 ff.
des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November
1879 (AbtrG LS 781, § 183ter des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911, LS 230). Zuständig sind damit
erstinstanzlich die besonderen kantonalen Schätzungskommissionen gemäss § 32
AbtrG. Die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung für materielle
Enteignung ist somit nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Insofern ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG bedarf es zum Erlass der
Verfahrenskosten zweier Voraussetzungen: neben der fehlenden Aussichtslosigkeit
müssen dem Gesuchsteller die nötigen finanziellen Mittel fehlen. Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Situation im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist,
die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen und seinem Vermögen
nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener Frist effektiv zu
bezahlen.
5.2 In Bezug auf
den Nachweis ihrer Bedürftigkeit ist die gesuchstellende Person
mitwirkungspflichtig. Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen. Unbeholfene Gesuchstellende muss die Entscheidinstanz dabei auf
ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam machen und ihnen darlegen, dass und wie sie
ihre Mittellosigkeit zu belegen haben.
5.3 Vorliegend
erübrigte sich ein solcher Hinweis an den Beschwerdeführer aus folgenden
Gründen: Einerseits zeigen die Eingaben des Beschwerdeführers, dass er über
gewisse Rechtskenntnisse verfügt und nicht als rechtsunkundig bezeichnet werden
kann. Sodann macht der Beschwerdeführer von vornherein nicht geltend, dass es
ihm aufgrund seiner gesamten wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, die
Verfahrenskosten zu tragen, sondern verweist lediglich auf sein jährliches
Einkommen und auf die Tatsache, dass das Bezahlen der Gerichtsgebühr eine
Belastung darstelle. Sodann bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was nicht
bereits im angefochtenen Entscheid schlüssig behandelt wurde. Die Beschwerde
muss damit auch als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ist somit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …