{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2018-10-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00691_2018-10-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218641&W10_KEY=13823225&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9f74ec17316be682d061fe78b39ccb6"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2017.00691"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.10.2018  VB.2017.00691"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.10.2018  VB.2017.00691"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.10.2018  VB.2017.00691"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bedeutung einer pendenten Revision der Bau- und Zonenordnung f\u00fcr das Baubewilligungsverfahren. ISOS. Neuer Bauhinderungsgrund. Einordnung nach \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Negative Vorwirkung einer BZO-Revision. Zwischen dem vorliegenden Baubewilligungsverfahren und dem Verfahren betreffend die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt Z\u00fcrich besteht kein Koordinationsbedarf. Die in \u00a7 234 PBG vorgesehene Vorwirkung dient ausschliesslich der Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbeh\u00f6rden und erlaubt keine allgemeine Voranwendung k\u00fcnftigen Rechts. Ein Sistierungsgrund liegt nicht vor (E. 2 und 3). Art. 24k BZO ist eine rein \u00e4sthetisch motivierte Vorschrift, der mangels Beeintr\u00e4chtigung der vorgesehenen planerischen Neuordnung keine negative Vorwirkung zukommt. Das Bauvorhaben beeinflusst keine planungsrechtliche Festlegung und verst\u00f6sst deshalb nicht gegen \u00a7 234 PBG  (E. 4).  Erst im Beschwerdeverfahren erhobene neue Bauhinderungsgr\u00fcnde werden vom Verwaltungsgericht grunds\u00e4tzlich nicht gepr\u00fcft (E. 5.1). Bedeutung von \u00a7 49 Abs. 2 lit. f PBG (E. 5.2).  Die Baugrundst\u00fccke liegen gem\u00e4ss ISOS im Gebiet mit urspr\u00fcnglicher Substanz und Struktur, was bei der Pr\u00fcfung der Einordnung zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 6.1-4). Das geplante Geb\u00e4ude f\u00e4llt mit einer L\u00e4nge von 41 m im Vergleich zu den Geb\u00e4uden der n\u00e4heren Umgebung stark aus dem Rahmen. Es fehlt zudem an einer besonderen R\u00fccksichtnahme auf das inventarisierte Nachbargeb\u00e4ude und damit insgesamt an einer guten Einordnung im Sinn von \u00a7 238 Abs. 2 PBG. Die Baubewilligung und der Rekursentscheid sind aufzuheben (E. 6.6). Gutheissung. Minderheitsmeinung: Eine Aufhebung der Baubewilligung und des Rekursentscheids setzt grunds\u00e4tzlich einen Augenschein durch das Verwaltungsgericht voraus. Das Bauprojekt missachtet \u00a7 238 Abs. 2 PBG nicht."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:03:02", "Checksum": "78f753af57ef11d71fb5a79bf5105f26"}