{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00693_29-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219493&W10_KEY=4467061&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ae02dc61c774eaad746a47858775ebcc"}, "Num": [" VB.2017.00693"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2017.00693"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2017.00693"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.29.0  VB.2017.00693"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baulinien | Baulinien. [Revision der kommunalen Baulinien im Zusammenhang mit dem nationalen Projekt \"Einhausung Schwamendingen\".] Die Auslegung der \u00a7\u00a7 96 ff. PBG ergibt, dass Verkehrsbaulinien auch den Zweck verfolgen k\u00f6nnen, Raum zu sichern, um Werkleitungen ohne \u00fcberm\u00e4ssigen Aufwand erstellen und verlegen zu k\u00f6nnen (E. 3). Der in der Vereinbarung vom 4. Dezember 2014 vorgezeichnete Weg zur Begr\u00fcndung eines Durchleitungsrechts f\u00fcr die Werkleitungen der Stadt Z\u00fcrich entfaltet lediglich zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Bund als Vertragsparteien rechtliche Wirkungen. Die Vereinbarung kann jedoch f\u00fcr den Beschwerdegegner 1 keine rechtliche Bindung in dem Sinn begr\u00fcnden, dass er verpflichtet w\u00e4re, ausschliesslich auf dem Verhandlungsweg die Sicherung der st\u00e4dtischen Werkleitungen zu realisieren. Der Beschwerdegegner 1 kann vielmehr unabh\u00e4ngig von den Vereinbarungen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und dem Bund auf hoheitlichem Weg zur Sicherung der st\u00e4dtischen Werkleitungen eine Verkehrsbaulinie festsetzen. Der Anlass resp. das \u00f6ffentliche Interesse an einer solchen Sicherung ist ausreichend ausgewiesen und begr\u00fcndet (E. 4.3). Mit R\u00fccksicht auf die Eigentumsbeschr\u00e4nkungen, zu denen die Linienfestsetzung f\u00fchrt, wird verlangt, dass konkrete Vorstellungen f\u00fcr die k\u00fcnftige Anlage jedenfalls im Sinn eines generellen Projekts vorliegen. Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung muss untersucht werden, ob es Varianten gibt, die zu weniger schwerwiegenden Eingriffen f\u00fchren w\u00fcrden. Allerdings kann bei der Festsetzung der Baulinie keine detaillierte Pr\u00fcfung s\u00e4mtlicher Ausf\u00fchrungsvarianten verlangt werden; es gen\u00fcgt vielmehr, wenn prima facie keine wesentlich vorteilhafteren Varianten ersichtlich sind (E. 5.2). Die streitbetroffene Baulinie stellt eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssige Beschr\u00e4nkung des Eigentums der Beschwerdef\u00fchrerin dar. Namentlich w\u00e4re die von dieser vorgeschlagene alternative Baulinie nicht geeignet, den Raum f\u00fcr die drei projektierten Werkleitungen zu sichern (E. 5.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:51:54", "Checksum": "e3fe17dfb5e58a8e3998c117bac79d47"}