|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2017.00695
Urteil
der 2. Kammer
vom 9. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A, 2. B,
3. C, Nrn. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. A, geboren 1981, Staatsangehöriger des Libanon, lernte im Dezember 2011 über Facebook die Schweizer Bürgerin D, geboren 1969, kennen. Am 16. Januar 2012 flog D für fünf Tage nach Beirut und unterschrieb eine Einverständniserklärung zur Eheschliessung. Am 1. Februar 2012 wurde die Heirat ohne Anwesenheit der Braut geschlossen. A war zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet, diese Ehe wurde am 27. März 2012 durch das sunnitische Scharia-Gericht in Beirut aufgelöst. Nachdem die Ehe nach Abschluss der Ermittlungen wegen des Verdachts auf Scheinehe anerkannt wurde, reiste A am 9. Februar 2013 zu seiner Frau und deren aus einer früheren Beziehung stammenden Tochter E, geboren 2001, in die Schweiz. Im Rahmen des Familiennachzugs wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. B. Im Jahr 2013 wurde E aufgrund eines gemeinsam mit ihrer Mutter gefällten Entscheids von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks L (KESB) in einem Internat fremdplatziert. C. Am 10. August 2014 musste die Polizei wegen Drohung und Tätlichkeit wegen häuslicher Gewalt ausrücken. A wurde im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen. Er hielt sich in der Folge bis am 22. November 2014 bei einer Freundin (F bzw. eigentlich G, siehe Akten) auf. Das Gewaltschutzverfahren wurde am 17. Dezember 2014 sistiert, nachdem D die provisorische Einstellung des Verfahrens beantragt hatte, und am 28. April 2015 eingestellt. D. Am 3. Dezember 2014 reisten die Kinder B, geboren 2005, und C, geboren 2006, aus erster Ehe von A in die Schweiz ein und erhielten im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. E. Am 10. Dezember 2014 rief D erneut die Polizei, wegen ehelicher Gewalt. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV vom 12. Januar 2015 wurde das Verfahren wegen Drohung gegen A eingestellt. F. Am 17. Dezember 2014 meldeten sich A und seine Kinder an die Adresse von G ab. Nachdem das Migrationsamt Abklärungen bezüglich Trennungs-/Scheidungsabsichten getätigt hatten, zogen die Ehegatten per 15. Januar 2015 wieder zusammen. G. Zwischen April 2015 bis Juni 2016 musste die Polizei insgesamt vier Mal wegen familiärer Differenzen zur Familie A/D ausrücken. Drei Mal wurden durch die Polizei Gewaltschutzmassnahmen angeordnet. H. Mit Entscheid der KESB vom 17. März 2016 wurde für B und C eine Beistandschaft errichtet. Am 13. Dezember 2016 wurden sie fremdplatziert und leben seither in einer Pflegefamilie. Die Platzierungskosten belaufen sich auf monatlich Fr. 12'920.-. I. D und ihre Tochter E beziehen seit dem 1. Januar 2013 Sozialhilfe. A wird seit dem 3. Juli 2013 und seine Kinder B und C werden seit dem 15. Januar 2015 mitunterstützt. Per 31. Mai 2016 betrugen die von der Familie A/D bezogenen Sozialhilfebeiträge Fr. 426'440.50, wobei Fr. 281'254.20 auf die Fremdplatzierung von E entfielen (Stand Juni 2017). Mit Schreiben vom 4. September 2015 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte er oder seine Familie weiterhin nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften und ohne Sozialhilfe zu bestreiten. J. Die Aufenthaltsbewilligungen von A und seiner Kinder B und C wurden letztmals bis am 8. Februar 2016 verlängert. Am 13. Januar 2016 ersuchten sie um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. K. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 wies das Migrationsamt die Verlängerungsgesuche der Aufenthaltsbewilligungen von A, B und C ab, setzte ihnen Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 4. Januar 2017 und stellte ihnen die Anordnung von Zwangsmassnahmen in Aussicht für den Fall der Nichtbeachtung. II. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. September 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und es sei setzte ihnen eine neue Ausreisefrist bis 23. Dezember 2017. III. Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2017 beantragen A, B und C, es seien ihre Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gutzuheissen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen, unter Kostenfolge. Eine ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht. Am 27. Februar 2018 reichte A ein weiteres Beweismittel zu den Akten. Am 22. März 2018 reichte das Migrationsamt im Nachgang zu ihren Akten eine Kopie einer Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2018 betreffend Eheschutz ein, worin festhalten wird, dass die Ehegatten ab dem 31. Mai 2018 getrennt leben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. 2.1 Nachdem die Ehe des Beschwerdeführers 1 gescheitert ist, kann er den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Auch kann er damit aus der Ehe kein auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ableiten. 2.2.1 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG). Der Beschwerdeführer 1 kann aufgrund seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit nicht als erfolgreich integriert gelten und hat damit keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. 2.2.2 Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Die Ansprüche nach Art. 42 Abs. 2 und 3 AuG setzen das Bestehen des ehelichen Zusammenlebens bzw. einer Haushaltsgemeinschaft während dieser Zeit in der Schweiz voraus (BGE 140 II 289 E. 3.6.2) und erlöschen, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 42 AuG i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. 2 AuG). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 136 II 113 E. 3.3; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.1). 2.2.3 Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, hat sich doch der Beschwerdeführer 1 in den bisherigen Verfahren darauf beschränkt, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu beantragen und war die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Erfüllung der Dauer der Ehegemeinschaft zu Recht nicht Prozessgegenstand. Indessen könnte ihm, falls ein Anspruch auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, die – ein weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende – Aufenthaltsbewilligung erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4). Der Beschwerdeführer 1 ist seit dem 1. Februar 2012 mit einer Schweizerin verheiratet und zog am 9. Februar 2013 zu ihr in die Schweiz. Die Ehe wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 19. Februar 2018 per 31. Mai 2018 gerichtlich getrennt und dauerte damit formell über fünf Jahre. Während der Ehe kam es aufgrund ehelicher Schwierigkeiten jedoch immer wieder zu (räumlichen) Trennungen: Vom 10. August 2014 bis 22. November 2014 und vom 17. Dezember 2014 bis am 15. Januar 2015 und von Mitte April bis Ende April/Anfang Mai 2015 zog der Beschwerdeführer 1 aus der ehelichen Wohnung aus und lebte vorübergehend (mit den Beschwerdeführenden 2 und 3) bei einer Freundin. Die Haushaltsgemeinschaft hat folglich nicht während fünf Jahren durchgehend bestanden. Ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist damit nur dann vorstellbar, wenn die in Art. 49 AuG vorgesehene Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens zur Anwendung gelangt, d. h. wenn wichtige Gründe für das Getrenntleben der Ehegatten bei gleichzeitigem Fortbestand der Familiengemeinschaft vorlagen, wozu insbesondere eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme gehören (vgl. Art. 76 VZAE; vgl. BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2 f.; BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 2.1; BGr, 28. Juni 2013, 2C_340/2013, E. 2.1; BGr, 20. April 2012, 2C_899/2011, E. 3). Solches ist vorliegend anzunehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Ehegemeinschaft trotz Trennungen aufrechterhalten worden ist und der Ehewille auch während der Trennungsphasen nie wirklich erloschen war. Der Beschwerdeführer 1 kann somit einen potenziellen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung zufolge der über fünf Jahre dauernden Ehe mit einer Schweizerin geltend machen (Art. 42 Abs. 3 AuG). 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Fürsorgeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (BGr, 10. November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1; BGr, 3. August 2012, 2C_673/2011, E. 4.2.1). 3.2 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind die Schwere des Fehlverhaltens und das Verschulden der betroffenen Person, die seit dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeit, das Verhalten der Person während dieser, der Grad ihrer Integration und die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit sowie die ihr durch die aufenthaltsbeendende Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Bei der Interessensabwägung ist insbesondere auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]; vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 4.3). Von Bedeutung sind dabei auch die Nachteile, welche den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimat folgen (BGE 135 II 377 E. 4.3). Die Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit in den Entscheid miteinbezogen werden. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. statt vieler BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 3.2). 4. 4.1 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz bezogen die Beschwerdeführenden seit dem 1. Januar 2013 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 426'440.50, wobei Fr. 281'254.20 auf die Fremdplatzierung von E entfielen (Stand Juni 2017). Seit dem 13. Dezember 2016 sind auch die Beschwerdeführenden 2 und 3 fremdplatziert, die Platzierungskosten belaufen sich auf monatlich Fr. 12'920.-. Diese werden dem Beschwerdeführer 1 direkt in Rechnung gestellt bzw. erfolgt subsidiär eine Kostengutsprache durch die Sozialhilfe. Der Umfang der bezogenen Sozialhilfe reicht aus, um den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG zu erfüllen. Das Kriterium der Erheblichkeit ist angesichts der Beträge ohne Weiteres erfüllt. Was die Dauerhaftigkeit betrifft, ist diese retrospektiv ebenfalls gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob auch für die Zukunft davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdeführer 1 seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der Beschwerdeführer 1 arbeitet seit Oktober 2017 als … und … und erhält einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'700.-. Seinem Einkommen stehen die durch die Fremdplatzierung der Beschwerdeführenden 2 und 3 verursachten hohen Kosten gegenüber. Obwohl der Beschwerdeführer 1 seit wenigen Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgeht und nach der Trennung von seiner Ehefrau nur noch für sich und seine Kinder wird sorgen müssen, reicht sein Einkommen bei Weitem nicht aus, um für die hohen Fremdplatzierungskosten der Beschwerdeführenden 2 und 3 aufzukommen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er zukünftig ein Erwerbseinkommen wird erwirtschaften können, welches die Kosten für die Fremdplatzierung seiner beiden Kinder zu decken vermag. Die Kinder sind heute 13 und fast 12 Jahre alt und werden – soweit sich an der Betreuungssituation nichts ändert – noch jahrelang auf die Unterstützung von Sozialhilfeleistungen angewiesen sein. Es besteht damit immer noch eine sehr erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe, und es ist mit einer Ablösung auch in Zukunft nicht zu rechnen. Sowohl die Kriterien der Dauerhaftigkeit als auch der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind damit erfüllt. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt ist. Gemäss Art. 51 AuG ist damit der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erloschen. 5. 5.1 Sind Widerrufsgründe gegeben, so ist der Widerruf der Bewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur dann rechtens, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei einerseits die öffentlichen Interessen, andererseits die persönlichen Verhältnisse und der Grad der Integration der ausländischen Person zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG). Bei der Interessenabwägung ist vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGr, 22. August 2017, 2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben (Art. 3 Abs. 1 AuG; vgl. BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 3.5). 5.3 Im Rahmen der Interessenabwägung bzw. Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Hintergründe der Sozialhilfeabhängigkeit miteinzubeziehen und namentlich zu prüfen, ob den Beschwerdeführer 1 ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit trifft. Dabei soll nicht schon Armut infolge einer Scheidung, sondern erst persönliches Verhalten für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sein (BGr, 22. August 2017, 2C_515/2016, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer 1 ein erhebliches Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. Seine bisher einzigen Arbeitseinsätze hätten sich auf teilzeitliche Tätigkeiten im Rahmen von Integrationsmassnahmen der H AG beschränkt, wo er vom 11. Dezember 2013 bis 20. Juli 2015 und wieder seit dem 30. Januar 2017 zu einem 50%-Pensum gearbeitet habe. Er habe zwar Arbeitsbemühungen nachgewiesen, was positiv zu werten sei, allerdings könne er diese lediglich für Januar 2015 sowie für den Zeitraum von November 2015 bis Juni 2017 vorweisen, obwohl er spätestens ab Beginn seiner Fürsorgeabhängigkeit am 3. Juli 2013 hätte Bewerbungen schreiben müssen. Bereits bei der Einreise in die Schweiz im Februar 2013 habe ihm bewusst sein müssen, dass er für den Unterhalt seiner Familie zumindest teilweise werde aufkommen müssen, zumal seine Ehefrau bereits damals von der Sozialhilfe abhängig gewesen sei. Soweit er seinen Sozialhilfebezug teilweise auf gesundheitliche Beschwerden zurückführe, sei festzuhalten, dass ihm eine krankheitsbedingte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit vom 15. Dezember 2016 bis 5. Januar 2017 ärztlich bescheinigt worden sei. Trotz der dokumentierten Besuche von Sprachkursen und dem Zusammenleben mit seiner Ehefrau, deren Muttersprache (Schweizer-)Deutsch sei, spreche er nur sehr wenig Deutsch, weshalb wenig Chancen auf ein Arbeitsverhältnis mit einem existenzsichernden Einkommen für sich und seine Familie bestünden. Die Arbeitsbemühungen ausserhalb dieses Zeitraumes seien ungenügend. 5.3.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, er habe sich nach seiner Einreise nicht nur um seine Integration kümmern müssen, sondern sei zusätzlich mit seinen beiden Kindern belastet gewesen. Aus dieser Überforderung seien Konflikte mit seiner Ehefrau entstanden, sodass er zeitweise unter Angstzuständen und Schlafproblemen gelitten habe. Die generellen Schwierigkeiten eines Zugezogenen seien durch seine familiäre sowie gesundheitliche Situation erschwert gewesen. Er habe sich stets um seine berufliche Integration bemüht. Dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei, hätten auch die Sozialen Dienste M bestätigt. Mit seiner vollzeitigen Stelle als … mache er alles in seinem Einflussbereich stehende, um sich und seine Familie von der Sozialhilfe abzulösen. 5.3.3 Der Sachverhalt hat sich im Gegensatz zum vorinstanzlichen Verfahren insofern verändert, als dass der Beschwerdeführer 1 mittlerweile eine Arbeitsstelle im ersten Arbeitsmarkt gefunden hat. Seit Oktober 2017 arbeitet er als … und … und erhält einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'700.-. Das unbefristete Arbeitsverhältnis dauert zwar erst etwas mehr als sieben Monate an, dennoch kann von einer guten Prognose ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer 1 hat im Libanon eine Berufsausbildung als … absolviert und war jahrelang als … tätig. Seine jetzige Tätigkeit scheint daher seinen Fähigkeiten zu entsprechen, was sich auch in dem von seinem Arbeitgeber am 22. Februar 2018 ausgestellten guten Zwischenzeugnis widerspiegelt. Solches ist auch anzunehmen, weil der Beschwerdeführer 1, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, auch in der Vergangenheit Willen gezeigt hat, am Erwerbsleben teilzunehmen. Er nahm von Dezember 2013 bis Juli 2015 an Integrationsmassnahmen teil und bemühte sich seit November 2015 nachweislich um eine Arbeitsstelle. Die Sozialhilfeabhängigkeit kann ihm daher zumindest in den letzten Jahren nur beschränkt vorgeworfen werden. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 seine Sozialhilfeabhängigkeit (teilweise) selbst verschuldet hat, ist jedoch der gesamte Zeitraum des Sozialhilfebezugs zu betrachten, nicht nur der Zeitpunkt des Widerrufs (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1018/2016, E. 6.3.2). Der Beschwerdeführer hat sich erstmals im Januar 2015, fast zwei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, nachweislich um eine Stelle bemüht. Danach erst wieder von November 2015 bis Juni 2017. Er kann damit über eine lange Dauer von 33 Monaten keinerlei Suchbemühungen nachweisen. Der Beschwerdeführer 1 macht dafür gesundheitliche und familiäre Gründe geltend. Aus den Akten lassen sich folgende gesundheitliche Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen: Gemäss dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. I vom 16. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer 1 psychische Probleme (langanhaltende Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle ICD-10 F43.23), weswegen er vom 15. Dezember 2016 bis 24. Januar 2017 hospitalisiert war. Weiter leidet er gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. J vom 30. November 2016 an einem chronischen cervikospondylogenen bzw. lumbovertebralen Schmerzsyndrom, weshalb ihm keine rückenbelastenden Tätigkeiten und solche mit repetitiven Bewegungen der Wirbelsäule möglich seien (z. B. Heben, einordnende und sortierende Tätigkeiten). Dem Bericht von Dr. med. J lassen sich keine Angaben dazu entnehmen, seit wann diese Einschränkungen bestehen. Das Arztzeugnis ist daher nicht geeignet, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit während dieser Zeit zu belegen. Belegt ist damit nur die Arbeitsunfähigkeit von Dezember 2016 bis Januar 2017. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Untätigkeit in der Zeit nach seiner Einreise (Februar 2013 bis Dezember 2014 sowie von Februar 2015 bis Oktober 2015) nicht zu entschuldigen vermögen. Auch die geltend gemachten anfänglichen Integrationsprobleme und dadurch entstandenen familiären Probleme rechtfertigen nicht, dass er jahrelang keine Suchbemühungen unternommen hat. Überdies ist ihm vorzuwerfen, dass er seine Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht durch Verbesserung seiner Sprachkenntnisse gesteigert hat. 5.4 Die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers 1 hat in der Interessenabwägung demnach als vorwiegend, aber nicht als ausschliesslich selbstverschuldet zu gelten. Dem dadurch begründeten öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen (vgl. BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.4.2). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer 1 ist im Februar 2013 im Alter von 31 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich seit über fünf Jahren in der Schweiz auf. Trotz der mittlerweile erfolgten beruflichen Integration kann aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht von einer guten wirtschaftlichen Integration die Rede sein. Sodann liegt gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz auch in sprachlicher Hinsicht keine gute Integration vor. Obwohl er hier Deutschkurse besucht hat und jahrelang mit seiner (Schweizer-) Deutsch sprechenden Ehefrau zusammengelebt hat, spricht er nur gebrochen Deutsch. In sozialer Hinsicht pflegt er vor allem mit seiner Bekannten G sowie zwei Kollegen libanesischer Herkunft Kontakt. Im Beschwerdeverfahren hat er weitere Kontakte nachgewiesen, dabei handelt es sich vor allem um Kollegen, mit denen er Tischfussball spielt. Die soziale Integration bewegt sich damit im normalen Bereich und ist, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, nicht besonders ausgeprägt. Der Beschwerdeführer 1 hat den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht. Mit den Verhältnissen in seinem Heimatland ist er demnach bestens vertraut. Dort leben drei Onkel sowie seine Mutter. Hinweise, dass eine Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet wäre oder die Rückkehr schwere Nachteile zur Folge hätte, liegen keine vor. Dem Beschwerdeführer 1 ist daher ohne Weiteres zumutbar in sein Heimatland zurückkehren. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer 1 ist sorgeberechtigter Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin 2 und des minderjährigen Beschwerdeführers 3, welche beide seit dem 13. Oktober 2016 in einer Pflegefamilie leben. Unmündige Kinder teilen grundsätzlich schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3) das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und haben gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3; BGr, 17. November 2014, 2C_234/20104, E. 1.4). Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde folglich auch die Wegweisung seiner zwei minderjährigen Kinder zur Folge haben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind heute 13 und fast 12 Jahre alt. Sie befinden sich damit, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass den beiden angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer von zwei Jahren und neun Monaten die Rückkehr mit dem Vater zumutbar sei. Mithilfe des Beschwerdeführers 1 und allenfalls der in Beirut lebenden Mutter K sowie der dort lebenden Grossmutter sei davon auszugehen, dass sie sich im Libanon schnell wieder zurechtfinden würden. Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, dass eine Rückkehr für die Beschwerdeführenden 2 und 3 mit einer unzumutbaren Härte verbunden wäre und das Kindeswohl in hohem Masse gefährdet würde. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien hier sehr gut integriert. Beide würden Schweizerdeutsch sprechen und gute Schulleistungen erbringen. 6.2.2 Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, stellt das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention; KRK]; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.3.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Tatsächlich liegen Hinweise vor, die darauf hindeuten, dass das Kindeswohl im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz gefährdet wäre. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben bei den Vorfällen der häuslichen Gewalt teilweise selbst die Polizei gerufen. Sie sind seit dem 16. Dezember 2016 im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer 1 in einer Pflegefamilie fremdplatziert. Wie dem sich in den Akten befindenden Schreiben der KESB vom 5. Oktober 2017 zu entnehmen ist, war die Fremdplatzierung nötig, weil der Beschwerdeführer 1 in schlechter psychischer Verfassung war und sie etliche Male Vorfällen von häuslicher Gewalt zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Stiefmutter ausgesetzt gewesen waren. Gemäss Angaben des Beistands der Beschwerdeführenden 2 und 3 drohe ihnen eine Verwahrlosung, wenn sie in der alleinigen Obhut des Vaters die Schweiz verlassen müssten. Der Beschwerdeführer 1 sei nicht in der Lage, wirklich für seine Kinder zu sorgen. Er zeige wenig Interesse und besuche sie kaum. Er könne nicht auf die emotionalen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden 2 und 3 eingehen oder kindsgerechte Strukturen schaffen. Bei einer allfälligen Ausschaffung der Beschwerdeführenden 2 und 3 in eine unbekannte Lebenssituation sei daher sorgfältig zu prüfen, ob dies mit dem Kindeswohl vereinbar sei. 6.2.3 Aus den sich in den Akten befindenden Zeichnungen und Schreiben der Beschwerdeführenden 2 und 3 geht hervor, dass sie befürchten, bei einer Rückkehr in den Libanon kein Geld, kein Essen und kein Dach über dem Kopf zu haben und dass ihnen der Zugang zu Schulbildung verwehrt würde. Der Beschwerdeführer 3 zeichnete ein Bild vom Libanon, auf welchem eine Szene zu sehen ist, in der er von einer unbekannten Person erschossen wird. Dazu schrieb er "Ich bin tot. Ich werde sterben. Hilfe.". Die Beschwerdeführerin 2 gibt an, dass ihre Mutter nicht auf sie aufpassen möchte. Gemäss dem Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Dietikon (KJPD) vom 10. November 2016 leidet die Beschwerdeführerin 2 an einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23 nach ICD-10). Hintergrund der Störung sei die im Zusammenhang mit dem Umzug in die Schweiz erfolgte neue instabile und zeitweise disharmonische häusliche Situation. Bei einer Rückkehr könne sich ihr psychischer Zustand massiv verschlechtern im Sinn einer Dekompensation der bereits diagnostizierten Anpassungsstörungen (durch den erneuten Kulturschock und die unberechenbaren Lebensumstände im Heimatland) mit unvorhersehbaren Konsequenzen im Bereich der Emotionen und des Verhaltens. In diesem Rahmen könne eine normale Entwicklung langfristig gefährdet sein. 6.2.4 Im angefochtenen Entscheid fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Folgen, welche eine Wegweisung unter den erwähnten Umständen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätte. Anhand der Akten kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob das Kindeswohl im Fall einer Rückkehr gefährdet ist. Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer 1 oder die Kindsmutter (oder allenfalls andere Verwandte) in der Lage sind, eine adäquate Betreuung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu übernehmen. Die Kinder wurden nie zur Sache und insbesondere nicht zu ihren Beziehungen zu den Eltern und anderen Verwandten befragt. Es kann anhand der Akten nicht abgeschätzt werden, was für Umstände sie bei einer Rückkehr in den Libanon konkret erwarten würde (allgemeine sowie familiäre Situation im Heimatland) und ob der Beschwerdeführerin 2 durch eine Rückkehr schwere gesundheitliche Schäden im Sinn des angeführten Berichts des KJPD drohen. 6.3 Der Sachverhalt erweist sich bezüglich der Beschwerdeführenden 2 und 3 nach dem Gesagten als nicht hinreichend abgeklärt. Das Verwaltungsgericht enthält sich bei dieser Rechts- und Sachlage, auch zur Wahrung des Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung (§ 64 Abs. 1 VRG). Die Sache ist deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird abzuklären haben, ob das Kindeswohl im Fall einer Rückkehr ins Heimatland konkret gefährdet ist. Entscheidend ist dabei auch, ob die Erziehungsfähigkeit und das Verantwortungsbewusstsein beim Beschwerdeführer 1 oder anderen Verwandten vorhanden ist (vgl. BGE 111 II 119 E. 6). Dazu hat sie den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführenden 2 und 3 und deren Beistand zur Sache anzuhören und allenfalls eine aktuelle psychologische Beurteilung der Beschwerdeführerin 2 einzuholen. Überdies hat sie weitere geeignete Abklärungen betreffend der allgemeinen und familiären Situation im Libanon vorzunehmen. Nach Ergänzung der Untersuchung wird die Vorinstanz erneut über die Verhältnismässigkeit der Wegweisung der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu befinden haben und ihnen allenfalls im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. b oder c AuG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern haben. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 6.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde zu keiner wesentlichen Änderung bezüglich des persönlichen Verkehrs mit den Kindern führen. Der Beschwerdeführer 1 unterhält weder in wirtschaftlicher noch affektiver Hinsicht eine enge Beziehung zu ihnen. Wie den Akten zu entnehmen ist, zeigt er wenig Interesse an seinen Kindern und besucht sie kaum. Konkrete Anzeichen, dass sich dies ändern könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Beschwerdeführer 1 nicht vorgebracht. Die Kinder müssten somit nicht auf etwas verzichten, was sich bisher bewährt hat. Die Wegweisung des Beschwerdeführers 1 würde das Kindeswohl nicht schwerwiegend gefährden, verletzt daher weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV noch Art. 3 KRK, aus dem sich vorliegend ohnehin keine über Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche ergeben (vgl. BGr, 21. Dezember 2017, 2C_320/2017, E. 4.2f.). Damit ist zunächst festzuhalten, dass sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1 als verhältnismässig erweist und zu bestätigen ist. Hingegen ist die Sache zur Prüfung der allfälligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2 und 3 an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Die Beschwerde ist damit im Sinn der Erwägungen teilweise gutzuheissen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden unterliegen im Hauptbegehren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 1, obsiegen insoweit, als weitere Abklärungen in Bezug auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 2 und 3 notwendig sind. Eine Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2). Damit sind die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und zur Hälfte dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). 7.2 Der geleistete Kostenvorschuss ist, soweit er nicht mit den Verfahrenskosten zu verrechnen ist, dem Beschwerdeführer 1 nicht zurückzuerstatten, da er dem Zentralen Inkasso der Zürcher Justiz nach wie vor Kosten schuldet (vgl. Ziff. 2 der Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2017). Seine Forderung auf Rückzahlung ist deshalb mit seinen Schulden zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne Weiteres erfüllt sind (vgl. vgl. VGr, 28. Juli 2015, VB.2015.00375, E. 4 mit Hinweisen). 8. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich insoweit um einen Endentscheid, als endgültig über die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung entschieden wird. Diesbezüglich kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Im Übrigen liegt mit der Rückweisung an die Vorinstanz ein Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG vor. Beschwerde an das Bundesgericht kann insoweit nur erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 19. September 2017 wird im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer 1 je zur Hälfte auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |