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Geschäftsnummer: VB.2017.00697  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.01.2018
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Schlussabrechnung 2015 des Schulinternats Heimgarten


Die geltend gemachten Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend eine in der Nähe des Schulheims geplante Jagdschiessanlage sind hier insofern als beitragsberechtigte Betriebskosten anrechenbar, als es um eine erste Prüfung des Gestaltungsplans geht. Das nachfolgende Rekursverfahren erweist sich indes nicht als notwendig, weshalb die damit verbundenen Anwaltskosten nicht anrechenbar sind (E. 2.3).
Die Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten für das Rekursverfahren verstösst nicht gegen die Rechtsweggarantie (E. 2.4).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ANWALTSKOSTEN
BEITRAGSBERECHTIGUNG
SCHIESSLÄRM
SONDERSCHULE
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. 1 VFS
§ 65 Abs. 2 lit. a VSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2017.00697

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 10. Januar 2018

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Stiftung A,

vertreten durch RA B

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Schlussabrechnung des Schulinternats C für das Jahr 2015,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 setzte das Volksschulamt den Kostenanteil des Kantons Zürich am von der Stiftung A betriebenen Schulinternat C für das Jahr 2015 auf Fr. 1'923'201.- fest; dabei kürzte es die geltend gemachten Ausgaben um Fr. 43'331.-, welche für Anwaltskosten im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend den kantonalen Gestaltungsplan für die Jagdschiessanlage D angefallen waren.

II.  

Die Bildungsdirektion wies einen gegen die Nichtberücksichtigung der Anwaltskosten erhobenen Rekurs mit Verfügung vom 18. September 2017 ab und auferlegte in Dispositiv-Ziff. II die Verfahrenskosten von Fr. 941.- der Stiftung A.

III.  

Die Stiftung A liess am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien die Anwaltskosten von Fr. 43'331.- als beitragsberechtigte Ausgaben anzuerkennen. Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2017 und das Volksschulamt mit Beschwerdeantwort vom 21./22. November 2017 schlossen je auf Abweisung der Beschwerde. Die Stiftung A nahm hierzu am 30. November 2017 Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 65 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (LS 412.100) richtet der Kanton an private Trägerschaften Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten an den Betrieb von Sonderschulen und Schulheimen aus. Zu den beitragsberechtigten Kosten zählen einerseits die Personalkosten und anderseits die weiteren Betriebskosten, welche für die Sonderschulung notwendig sind und im Rahmen einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung anfallen (§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung vom 5. Dezember 2007 [VFiSo, LS 412.106]).

2.2 Strittig ist hier, ob es sich bei den Anwaltskosten aus einem Verfahren betreffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine zivile Schiessanlage um für die Sonderschulung notwendige Betriebskosten handelt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Verfahren sei "für die Weiterführung des Schulbetriebs in gewohnter Qualität zwingend notwendig" gewesen.

2.3 Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 VFiSo sind nur für die Sonderschulung notwendige Betriebskosten anrechenbar. Es muss sich mithin um Kosten handeln, die mit dem Betrieb des Schulheims zusammenhängen beziehungsweise für den Betrieb des Schulheims notwendig sind.

Vorliegend sieht die Beschwerdeführerin ihren Betrieb durch den voraussichtlichen Lärm der in einer Entfernung von 400 Metern zu den Gebäuden des Schulinternats geplanten Jagdschiessanlage gefährdet. Auf der Anlage sollen in einem Sechstagebetrieb jährlich 826'000 Kugel- oder Schrotschüsse im Freien abgegeben werden. Angesichts dieser grossen Zahl von Schüssen und mit Blick auf die Art des Lärms erschien die Befürchtung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Auflage des Gestaltungsplans nicht als unbegründet. Entsprechend bestand mit Blick auf die künftige Sicherstellung des Schulbetriebs eine Notwendigkeit, die aufgelegten Unterlagen gründlich zu prüfen. Damit liegt insoweit auch ein genügend enger Zusammenhang mit dem Betrieb des Schulheims vor. Angesichts der Komplexität der Thematik war sodann der Beizug einer Fachperson, namentlich einer Anwältin oder eines Anwalts, notwendig. Im Rahmen dieser ersten Abklärung entsprechen die geltend gemachten Anwaltskosten einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung. Weil es sich um eine komplexe Thematik handelt, durfte diese Erstabklärung höheren Aufwand verursachen, als dies in anderen Fällen üblich ist. Angemessen erscheint dafür ein Betrag von Fr. 4'000.-. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die für das weitere Verfahren aufgewendeten Anwaltskosten erweisen sich indes nicht als notwendig: Bereits aufgrund des im Gestaltungsplanverfahren erstellten Lärmgutachtens ergibt sich, dass die Planungswerte gemäss Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41) im Bereich der Gebäude der Beschwerdeführerin klar eingehalten sind. Im Rekursverfahren veranlasste ergänzende Lärmmessungen an Gebäuden der Beschwerdeführerin ergaben denn auch Lärmimmissionen von 48,7 bzw. 48,8 dB(A) am offenen Fenster, womit der Planungswert von 55 dB(A) für die in der Empfindlichkeitsstufe II liegenden Gebäude der Beschwerdeführerin um 6,2 bzw. 6,3 dB(A) unterschritten wird und selbst der Planungswert für die Empfindlichkeitsstufe I eingehalten würde (bestätigt in VGr, 15. Juni 2017, VB.2016.00605, E. 11.4 [noch nicht rechtskräftig]). Mit Blick auf die geringe Lärmbelastung durch die Jagdschiessanlage konnte eine ernsthafte Gefährdung des künftigen Betriebs durch die Jagdschiessanlage nach eingehender Prüfung der Unterlagen des Gestaltungsplanverfahrens auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um Schiesslärm handelt, ausgeschlossen werden. Die für das Rekursverfahren aufgewendeten Anwaltskosten entsprechen deshalb nicht mehr einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung und sind damit nicht anrechenbar.

2.4 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der in Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) gewährleisteten Rechtsweggarantie. Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführerin stand frei, den Gestaltungsplan dennoch auf dem Rechtsmittelweg überprüfen zu lassen. Sie ist einzig gehalten, die dadurch entstehenden Kosten aus eigenen Mitteln zu decken, womit sich ihre Situation nicht von derjenigen anderer juristischer Personen des Privatrechts unterscheidet. 

2.5 Anzumerken bleibt Folgendes: Selbst wenn ein Rechtsmittel hinsichtlich der Lärmbelastung als betriebsnotwendig angesehen würde, entsprächen die hier geltend gemachten Anwaltskosten von rund Fr. 40'000.- nur für das Rekursverfahren bei Weitem nicht mehr einer wirtschaftlich zweckmässigen Betriebsführung, zumal die Beschwerdeführerin im Rekurs zahlreiche Rügen vorbringen liess, die keinen Zusammenhang mit der als Grund für das Rechtsmittel angeführten Lärmbelastung haben. Selbst bei einer Anerkennung als Betriebskosten wären die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Anwaltskosten deshalb mehrheitlich nicht beitragsberechtigt.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.- zu bezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Weil die Beschwerdeführerin damit auch im Rekursverfahren nicht mehr vollständig unterliegt, sind die Rekurskosten in Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu 9/10 der Beschwerdeführerin und zu 1/10 dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist der überwiegend unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erklärt die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen Entscheide über Subventionen für unzulässig, auf die kein Anspruch besteht. Soweit ein Anspruch auf die Subvention, um die es geht, geltend gemacht wird, kann demnach die ordentliche Beschwerde erhoben werden. Andernfalls steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin Fr. 4'000.- zu bezahlen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II der Verfügung der Bildungsdirektion vom 18. September 2017 werden die Kosten der Rekurrentin zu 9/10 und dem Rekursgegner zu 1/10 auferlegt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 3'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 9/10 und dem Beschwerdegegner zu 1/10 auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…