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VB.2017.00698
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Hüntwangen, vertreten durch RA A, Beschwerdegegner,
und
B, Mitbeteiligter,
betreffend Entlassung aus dem Inventar,
hat sich ergeben: I. B unterbreitete dem Gemeinderat Hüntwangen mit Schreiben vom 28. Juli 2016 wegen Umbauplänen ein Provokationsbegehren im Sinn von § 213 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) betreffend die aus Hauptgebäude und Ökonomieteil bestehende Liegenschaft mit Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der C-Gasse 03 und beantragte eine Abklärung deren Schutzwürdigkeit. Darauf ordnete der Gemeinderat Hüntwangen am 9. August 2016 unter Hinweis auf die Nennung der Baute im Inventar der potenziell schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung die Ausarbeitung eines Schutzwürdigkeitsgutachtens sowie den Erlass vorsorglicher Schutzmassnahmen an. Nach Einsicht in das durch den beauftragten Architekten erstellte Gutachten vom 30. September 2016 verzichtete der Gemeinderat Hüntwangen mit Beschluss vom 10. Januar 2017 auf eine Unterschutzstellung und entliess das gesamte Gebäude aus dem Inventar der potenziell schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung der Gemeinde Hüntwangen. II. Der Zürcher Heimatschutz (ZVH) rekurrierte dagegen am 27. Januar 2017 beim Baurekursgericht. Dieses nahm den Eigentümer des betroffenen Grundstücks, B, als Mitbeteiligten in das Verfahren auf und führte am 12. Juni 2017 einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 14. September 2017 wies es den Rekurs ab. III. Dagegen erhob der ZVH am 20. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge den Rekursentscheid und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Das Baurekursgericht schloss am 2. November 2017 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. B wandte sich in seiner Eingabe vom 22. November 2017 gegen die Beschwerde. In seiner Beschwerdeantwort vom 23. November 2017 beantragte der Gemeinderat Hüntwangen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Inventarentlassung zu bestätigen sowie eine Parteientschädigung. Gleichentags ging ein als Ergänzung zur Beschwerdeantwort bezeichnetes Schreiben von B ein. Der ZHV replizierte am 8. Dezember 2017 unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Der Gemeinderat Hüntwangen verzichtete mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 auf eine weitere Stellungnahme. Am 6. bzw. 22. Januar 2018 reichten B sowie der ZVH weitere Stellungnahmen mit unveränderten Anträgen ein. Die Kammer erwägt: 1. Das streitbetroffene Grundstück befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde Hüntwangen in der Kernzone und ist mit einem freistehenden ehemaligen Mehrzweckhaus umstrittenen Baudatums sowie einem wesentlich später erstellten Ökonomieteil überbaut. Die Baute wurde im Jahr 1985 als "ehemaliges Bauernhaus" von 1750 im Inventar der potenziell schutzwürdigen Objekte von kommunaler Bedeutung aufgenommen und in der Liste der Objekte mit Situationswert aufgeführt. Östlich bzw. westlich wird das Baugrundstück durch die C-Gasse bzw. die D-Strasse begrenzt; gegen Norden und Süden durch weitere überbaute Grundstücke. Strittig ist, ob es sich bei der Baute um ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handelt. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine unzureichende Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine falsche Rechtsanwendung. 2. 2.1 Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG sind unter anderem Gebäude, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung schutzwürdig. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die Schutzwürdigkeit eines Objekts kann sich allerdings nicht nur aus einem hohen Eigen- oder Situationswert, sondern auch aus deren Zusammenspiel ergeben (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 2.2 Die Erstellung der Inventare gemäss § 203 Abs. 2 PBG bzw. die Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz, sondern begründet lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00373, E. 3.1.1; 7. Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1, je mit weiteren Hinweisen). Bei der Abklärung der Schutzwürdigkeit hat sich die zuständige Behörde mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen und eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 5.1; VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00436, E. 4.1). Dabei kann sie für die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung ein Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachpersonen – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG). 2.3 Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden eingeholtes Gutachten einen erhöhten Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3, auch zum Folgenden; BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775). Eine Verwaltungsbehörde oder eine Gerichtsinstanz kann umso eher von den gutachterlichen Feststellungen abweichen, je sachkompetenter sie selbst in der entsprechenden Materie ist. 3. 3.1 Der vom Gemeinderat mit der Ausarbeitung eines Gutachtens beauftragte Architekt ist zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass es sich beim streitbetroffenen Objekt mit seiner Hausgeschichte um einen bedeutenden Zeugen der Dorfgeschichte handle. Hervorgehoben wird die sorgfältige Bauweise des geschlossenen Daches, welches als wesentliches Kulturdenkmal bezeichnet wird. Sodann handle es sich um einen wesentlichen Bau innerhalb der sehr schönen und in seiner Grundstruktur gut erhaltenen Häusergruppe E-Strasse/D-Strasse/F-Strasse/C-Gasse und Bestandteil dieses Gesamtensembles, dessen Volumen hervorragend in das Umfeld passe. Insgesamt sei das Mehrzweckhaus ohne Zweifel ein Schutzobjekt von kommunaler Bedeutung, dessen Schutzwürdigkeit vor allem durch seine Bau- und Kulturgeschichte, sicher auch die Architektursprache und nicht zuletzt wegen seiner Stellung im Ortsbild begründet sei. Als Schutzziel nannte das Gutachten die Erhaltung der Ausmasse und des Gesamterscheinungsbilds, die Beibehaltung der heutigen, teilweise noch ursprünglichen Nutzung im Innern sowie die Erhaltung der Fachwerk- und Dachkonstruktion. 3.2 Der Gemeinderat schloss sich dieser Auffassung nicht an. In seinem Beschluss setzte er sich mit den Feststellungen des Gutachters auseinander und verneinte im Ergebnis eine wichtige Zeugenschaft, welche eine Unterschutzstellung rechtfertigen würde. Er betrachtete das private Interesse als dem Schutzinteresse eindeutig überwiegend und gelangte zum Schluss, dass dem wichtigen Anliegen des Volumenerhalts über die Kernzonenvorschriften entsprochen und das Objekt daher aus dem Inventar entlassen werden könne. 4. 4.1 Zum Eigenwert führte das Baurekursgericht in E. 3.4.4 seines Entscheids zusammengefasst aus, um das Erfordernis der wichtigen Zeugenschaft zu erfüllen, müsse das Gebäude geeignet sein, eine Epoche besonders aussagekräftig und qualitätsvoll zu dokumentieren. Die wichtige Zeugenschaft einzelner, untergeordneter Elemente genüge nicht, um eine wichtige bauliche Zeugenschaft des ganzen Gebäudes zu bejahen. Solche Anzeichen hätten sich jedoch weder beim Augenschein erkennen lassen noch vom Gutachten aufgezeigt werden können. Selbst wenn das Gebäude einer Bauepoche zugeordnet werden könnte, würde dies allein noch nicht für eine Unterschutzstellung sprechen. Auch sei die Baute nicht bereits wegen ihres (hohen) Alters schutzwürdig. Zahlreiche und erhebliche Umbauten hätten dazu geführt, dass nur noch vereinzelt Originalteile zu finden seien. Sodann sei eine Zuordnung des Gebäudezwecks nicht möglich, weshalb ihm auch keine wichtige soziale oder wirtschaftliche Zeugenschaft zugesprochen werden könne. Dieses Ergebnis stimme auch mit dem Inventar überein. 4.1.1 Bereits das Gutachten hielt fest, dass infolge mehrfacher Umbauten viel Originalsubstanz verloren gegangen und das Objekt sowohl innen als aussen wesentlich verändert worden ist. Der Fassade spricht es aufgrund mehrfacher Veränderungen – unter anderem bei den Fenstern – keine besondere Bedeutung zu. Sodann hält es fest, die Fachwerkkonstruktion sei nachträglich verputzt worden. Ob der Verputz wider entfernt werden könnte, ist umstritten und das Ausmass wie auch der Zustand der noch vorhandenen Fachwerkkonstruktion unbekannt. Dies ändert indessen nichts daran, dass nach der zutreffenden Erwägung des Baurekursgerichts selbst die wichtige Zeugenschaft eines einzelnen Elements nicht die wichtige Zeugenschaft des gesamten Gebäudes begründen würde. Der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsabklärung verfängt daher nicht. 4.1.2 Der Dachkonstruktion wird zwar – auch von der Vorinstanz – eine gewisse Bedeutung zugesprochen. Diese zeigt gemäss Gutachten eine charakteristische Zimmermannskunst und Bauweise mit einem stehenden Dachstuhl, "dessen Rauchschwärze auf ein respektables Alter hinweise und noch viel Originalsubstanz enthalte". Allerdings lässt sich den Ausführungen des Grundeigentümers am Augenschein entnehmen, dass die Balken im Dachstuhl nicht einheitlich, sondern teilweise handgeschnitzt und teilweise maschinell gefertigt seien und das Holz zudem einen Wurmbefall erlitten habe, was er in seiner Beschwerdeantwort fotografisch dokumentierte. Sogar im vom Beschwerdeführer entworfenen Schutzvertragsvorschlag wird das Dachwerk explizit vom Schutzumfang ausgenommen und hält der Beschwerdeführer dessen Schutzfähigkeit nicht ohne Weiteres für gegeben. 4.1.3 Zum baulichen Zustand insgesamt wird im Gutachten sodann ausgeführt, der ursprünglich reine Holzbau habe "ein wenig gelitten". Ferner wird das Objekt als Bau mit ortsüblichen Formen und Proportionen beschrieben und enthält das Gutachten keine Hinweise auf eine besondere Gestaltung oder Erscheinung. Eine solche ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Zudem weisen die Ausführungen und die Fotodokumentation in der Beschwerdeantwort des Grundeigentümers auf einen schlechten baulichen Zustand hin. So stellt insbesondere die lange Liste der aus seiner Sicht notwendigen Sanierungsarbeiten, welche unbestritten geblieben ist, doch einen deutlichen Hinweis dar. Die noch vorhandene ursprüngliche Bausubstanz vermag ebenfalls keine prägende Wirkung zu entfalten. Dem Ökonomieteil, welcher wesentlich später angebaut worden war, kommt im Übrigen unbestrittenermassen keinerlei wichtige Zeugenschaft zu. Dass der Baute im Gutachten insgesamt dennoch eine wichtige bauliche Zeugenschaft zugesprochen wird, erscheint daher nicht schlüssig. Abgesehen davon beschränkt sich die Aufgabe eines Gutachtens auf die Sachverhaltsdarstellung, wohingegen dessen rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt (vgl. E. 2.2). Wenn die Vorinstanzen bei ihrer Beurteilung der baulichen Zeugenschaft vom Gutachten abwichen und die Eignung des Streitobjekts als wichtigen baulichen Zeugen aus den genannten Gründen verneinten, ist dies nachvollziehbar und überschritt ihren Ermessensspielraum nicht. 4.1.4 Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Beurteilung des Eigenwerts den Verzicht auf Abklärungen des effektiven Gebäudealters, dessen Baujahr unbestrittenermassen unbekannt ist und verlangt die Vornahme einer dendrochronologischen Analyse. Im Gutachten wird die Baute dem (frühen) 17. Jahrhundert zugewiesen. Demgegenüber nennt das Inventar als Baujahr 1750. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass eine Baute nicht bereits wegen ihres hohen Alters schutzwürdig ist. Würde es sich, wie er unter Hinweis auf eine Baute im Nachbardorf vorbringt, um eines der ältesten Gebäude im Dorf handeln, wäre dieser Umstand zwar grundsätzlich geeignet, dessen Eigenwert erhöhen. Die wesentlichen Veränderungen und die fehlende prägende Wirkung der Originalsubstanz würde jedoch auch ein höheres Alter nicht aufzuwiegen vermögen und daher keine Schutzwürdigkeit des Objekts begründen. Die Beurteilung des Eigenwerts hat gestützt auf eine Gesamtbetrachtung zu erfolgen, wobei der Gebäudequalität eine massgebende Bedeutung zukommt (vgl. E. 2.2). Diese wurde jedoch – wie vorstehend ausgeführt – von den Vorinstanzen zu Recht als tief beurteilt. Auf die Anordnung einer dendrochronologischen Analyse zur Klärung der Altersfrage durfte bzw. kann daher verzichtet werden. 4.1.5 Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass die Nutzung bzw. Funktion des Gebäudes nicht abgeklärt worden sei. Im Gutachten wird der Erstellungszweck dem handwerklichen Bereich zugeordnet, da die fehlende Unterkellerung für ein Wohnhaus eher ungewöhnlich sei. Die Wohnnutzung sei wohl erst später hinzugekommen. Insofern gibt das Gutachten keinen Aufschluss über den Sachverhalt. Die Parteien sind sich jedoch einig, dass aus dem heutigen Zustand weder der Erstellungszweck abgelesen werden, noch die Baute einem bestimmten Gewerbe zugeordnet werden kann. Klarheit besteht einzig darüber, dass es sich nicht um ein Bauernhaus handelt. Wozu es effektiv diente, ist aus der unspezifischen Architektur nicht erkennbar. Jedenfalls gibt es keine Zeugenschaft einer klassischen Nutzung. Dass dem Hauptgebäude die Eignung, besonders aussagekräftig und qualitätsvoll soziale oder wirtschaftliche Gegebenheiten zu dokumentieren, abgesprochen wurde, ist unter diesen Umständen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Damit erweist sich auch diese Rüge als unbegründet und durfte bzw. kann auf die Anordnung vertiefter Nachforschungen verzichtet werden. 4.1.6 Folglich lag – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder dem Entscheid des Baurekursgerichts noch demjenigen des Beschwerdegegners ein lückenhafter Sachverhalt zugrunde. Das Baurekursgericht hat sich, wie gesehen, bei der Beurteilung in Ausübung seiner Kognition mit den Erwägungen des Gemeinderats zum Eigenwert auseinandergesetzt und mit eigenen Überlegungen ergänzt. Diese stützen sich auf das Gutachten sowie die anlässlich des Augenscheins vom 12. Juni 2017 gewonnenen Eindrücke und erwiesen sich als vollständig, klar und nachvollziehbar. Es kann ergänzend vollumfänglich darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit erweist sich die Verneinung des Eigenwerts als rechtmässig. 4.2 Zum Situationswert erwog das Baurekursgericht, das Streitobjekt weise unbestrittenermassen einen solchen auf. Es stufte diesen jedoch als gering ein mit der Begründung, das Gebäude sei von der F-Strasse, welche mit repräsentativen Häusern und gut erhaltenen Riegelbauten eine Hauptachse durch das Dorf bilde, kaum einsehbar. Seine Wirkung entfalte es lediglich von der C-Gasse oder D-Strasse aus, wobei es sich bei letzterer um eine Sackgasse handle. Zwar sei die Umgebung grösstenteils von Altbauten geprägt, doch fänden sich etwa mit dem Flachdachanbau beim Nachbargebäude auch neuere Elemente. Zudem wirke es eher unscheinbar und werde das Bild durch das stattliche Riegelhaus an der C-Gasse 04 dominiert. Mit seinem Volumen und dem grossen Garten präge das Streitobjekt das Ortsbild an der C-Gasse zwar mit, doch sei es für die Hauptachse des Dorfes von untergeordneter Bedeutung. Sodann stammten die Häuser an der C-Gasse aus unterschiedlichen Epochen, weshalb sie, von ihrer räumlichen Nähe abgesehen, nicht als Ensemble wahrgenommen würden, ständen sie doch zueinander kaum in einer massgebenden Beziehung. Diese zutreffenden Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Zwar weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung neben einheitlich geplanten Gebäudeensembles auch solche gibt, welche – wie vorliegend – historisch gewachsen sind (VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2, auch zum Folgenden). Entscheidend ist jedoch, dass die Gesamtanlage mit ihrer besonderen geschichtlichen, kulturellen oder ästhetischen Bedeutung den Charakter und die Identität eines Orts massgeblich bestimmt und diesem eine besondere Wertigkeit gibt. Eine solche hat die Vorinstanz mit den genannten Gründen indessen in überzeugender Weise verneint. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Baute lediglich ein geringer Situationswert zuzusprechen ist, erweisen sich ebenfalls als nachvollziehbar. Eine besondere Stellung im Gesamtgefüge, welche einen höheren Situationswert begründen würde, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass sich ein Objekt seit längerer Zeit harmonisch in seine (schöne) Umgebung einfügt, wie im Gutachten ausgeführt wird, führt nicht automatisch zur Bejahung eines hohen Situationswertes (vgl. Engeler, S. 141). Insgesamt nahm das Baurekursgericht daher zu Recht einen geringen Situationswert an. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass das Gebäude in der Inventarliste der Objekte mit Situationswert aufgeführt worden war, begründet dies nach dem Gesagten doch lediglich die Vermutung der Schutzwürdigkeit (vgl. E. 2.2), sagt indessen nichts über deren Grad aus. 4.3 Damit erweisen sich die Rügen betreffend den Situationswert als unbegründet und bleibt die Verhältnismässigkeit der Inventarentlassung bzw. des Verzichts auf die Unterschutzstellung zu prüfen. 5. 5.1 Die Bejahung eines – wenn auch nur geringen – Situationswerts und damit die Qualifikation des Streitobjekts als "wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62; eingehend auch VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3). Eine solche Interessenabwägung ist zwar grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind. Sie müssen unter mehreren infrage kommenden Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten (RB 1989 Nr. 67). Dem Verwaltungsgericht steht keine Überprüfung der Angemessenheit zu; es prüft, ob sich der Rekursentscheid als rechtmässig erweist (§ 50 VRG; VGr, 17. März 2015, VB.2014.00232, E. 4.3.4; 17. Dezember 2013, VB.2013.00468, E. 4.2.4). 5.2 Der Gemeinderat Hüntwangen hat in seiner Verhältnismässigkeitsprüfung das private Interesse am Eigentum als das öffentliche Schutzinteresse eindeutig überwiegend betrachtet. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein Eigenwert fehle und sich in Hüntwangen weitere gut erhaltene Bauten aus dem 17. Jh. befänden. Weiter führte er aus, dem wichtigen Anliegen des Volumenerhalts in der Gebäudegruppe könne mit Art. 4 Abs. 2 BZO, welcher den Umbau und Ersatz von Gebäuden nur unter Beibehaltung der bisherigen Gebäudeform und Erscheinung erlaubt, genügend Rechnung getragen werden. In seiner Rekursantwort führte er sodann aus, in Hüntwangen seien 37 Objekte mit Hinweisen auf die jeweilige Schutzwürdigkeit und Schutzziele sowie 42 Objekte mit Situationswertbezeichnung inventarisiert. Letztere seien aufgenommen worden, um eine Veränderung des Dorfbilds im Kern zu verhindern. 5.3 Schutzmassnahmen nach § 205 lit. b–d PBG (Verordnung, Verfügung oder Vertrag) sind nur anzuordnen, wenn und soweit planungsrechtliche Massnahmen und die Bauvorschriften einen fachgerechten Schutz sowie Pflege und Unterhalt nicht sicherstellen (§ 9 Abs. 1 KNHV). Unter planungsrechtlichen Massnahmen wird beispielsweise der Erlass von Kernzonenbestimmungen verstanden. Allerdings ermöglicht eine Kernzone keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, so ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00159, E. 8.5; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 216). Wie das Baurekursgericht unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, hängt der Entscheid, ob im Einzelfall über die Kernzonenbestimmungen hinausgehende Schutzmassnahmen anzuordnen sind, nicht nur von der besonderen Stellung und Lage der Baute im Ortsbild ab. Diese muss zusätzlich durch ihre besondere Erscheinung und Gestaltung sowie durch die vorhandene Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass der Eigenwert nach dem Gesagten zu Recht verneint wurde (vgl. E. 4.1.6), weshalb eine Unterschutzstellung, um einen Verlust der Bausubstanz durch deren Abbruch zu verhindern, nicht erforderlich ist. Die Vorinstanz führte in ihren Erwägungen sodann zutreffend aus, dass der (geringe) Situationswert durch die Stellung des Gebäudes und die Kubatur mit dem ostseitigen Garten begründet sei, deren Erhalt durch Art. 4 Abs. 2 BZO auch bei einem Neubau gewährleistet werde. Weiter erwog es, dass die Fassade samt Fenster in der Vergangenheit mehrfach verändert und die Fachwerkkonstruktion verputzt worden sei, was die Wirkung der Baute schmälere. Die Vorinstanz gelangte daher zu Recht zum Schluss, dass die Baute weder durch ihre Erscheinung noch die vorhandene Bausubstanz eine prägende Wirkung entfaltet. Dem ist anzufügen, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 BZO bei Neubauten und Aussenrenovationen bezüglich Volumen, Proportionen, Stellung, Ausmass, Dachneigung und Fassadengestaltung eine gute Einordnung in die in der Kernzone vorherrschende Bauweise verlangen. Zudem ist die traditionelle Umgebungsgestaltung zu erhalten und bei Um- und Neubauten möglichst weitgehend zu übernehmen (Art. 10 Abs. 2 BZO). Ferner ist der Abbruch von Bauten gemäss Art. 11 Abs. 2 BZO nur bewilligungsfähig, sofern ein rechtskräftig bewilligtes Ersatzprojekt vorliegt, dessen Ausführung finanziell und zeitlich gesichert ist. Damit erweisen sich die Kernzonenvorschriften der BZO als geeignet und ausreichend, um dem vorhandenen Situationswert Rechnung tragen. 5.5 Schliesslich steht dem Grundeigentümer das Recht zu, mittels Provokationsbegehren einen (umfassenden) Schutzentscheid herbeizuführen, auch wenn er – zumindest vorerst – nur kleinere Umbauten zu planen beabsichtigt (§ 213 Abs. 1 PBG). Auch dieser Umstand steht daher dem Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht entgegen. Im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin inventarisierte Objekte ohne die erforderliche Einzelfallbetrachtung aus dem Inventar entlassen wird, wie der Beschwerdeführer befürchtet. Die zwischenzeitliche Entlassung einer anderen Baute stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine genügende Grundlage für eine gegenteilige Annahme dar. 5.6 Insgesamt ist die Beurteilung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach eine Unterschutzstellung im Hinblick darauf, dass eine solche oftmals mit einem schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsfreiheit verbunden ist sowie angesichts des geringen Situationswerts vorliegend nicht gerechtfertigt ist. Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, die Inventarentlassung anders zu beurteilen als die Vorinstanz. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 f. VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |