{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.02.2018", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2017-00702_15-02-2018.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=217965&W10_KEY=4467069&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0fdf59fa6fefdf0c640679208bf5a6e4"}, "Num": [" VB.2017.00702"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18..2.15.0  VB.2017.00702"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18..2.15.0  VB.2017.00702"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18..2.15.0  VB.2017.00702"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot\r(aufschiebende Wirkung) | Berufsaus\u00fcbungsverbot (aufschiebende Wirkung). [Angefochten ist ein Entscheid, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen hat.] Rechtliche Grundlagen zum Entzug der Berufsaus\u00fcbungsbewilligung (E. 2) sowie der aufschiebenden Wirkung (E. 3). Die dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfenen Missst\u00e4nde in seiner Arztpraxis (unvollst\u00e4ndige Patientendokumentation, unsachgem\u00e4sse und undokumentierte Abgabe von kontrollierten Substanzen, Vorliegen von Verlustscheinen in H\u00f6he von mehreren hunderttausend Franken, Missachtung der Pflicht zu Herausgabe der Patientendokumentationen) wiegen schwer (E. 5.1.2). Mindestens in zwei F\u00e4llen liegt eine konkrete und erhebliche Gef\u00e4hrdung von Patientinnen vor; in zahlreichen F\u00e4llen besteht zumindest eine abstrakte Gesundheitsgef\u00e4hrdung (E. 5.1.3). Eine unmittelbare Gef\u00e4hrdung ist mindestens bei zwei Patientinnen nicht ausgeschlossen (E. 5.2). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheint verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer bereits in der Vergangenheit festgestellte M\u00e4ngel jeweils nicht behoben hat und dieses Verhalten bereits seit mehreren Jahren andauert, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an eine mildere vorsorgliche Massnahme beanstandungslos halten w\u00fcrde. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers wird insbesondere dadurch relativiert, als er in unselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit weiterhin als Arzt arbeiten darf (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:47:49", "Checksum": "82bd95069886350076d7129ca0a6052d"}