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VB.2017.00703
Urteil
des Einzelrichters
vom 1. Februar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, c/o Sozialzentrum B, Beschwerdeführerin,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung, Beschwerdegegner,
betreffend Einstellung gemeinnütziger Arbeit, hat sich ergeben: I. A. A (geboren 1981) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. September 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit gemeinnütziger Arbeit von 120 Stunden bestraft. Am 11. November 2016 wurde zwischen A und dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Gemeinnützige Arbeit (GA), eine Vollzugsvereinbarung im Umfang von 120 Stunden abgeschlossen. Die Arbeitsvereinbarung zwischen A und dem Arbeitgeber … wurde am 2. Dezember 2016 geschlossen. B. Mit Strafbefehl des Stadtrichteramts Zürich vom 1. Dezember 2016 wurde A wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel mit einer Busse in der Höhe von total Fr. 250.- bestraft. Mit einer erneuten Vollzugsvereinbarung des Amts für Justizvollzugs, GA, vom 25. Januar 2017 wurde diese Busse in vier Stunden gemeinnützige Arbeit umgewandelt und mit Verfügung des gleichen Amts vom 15. Februar 2017 in Vollzug gesetzt. C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 stellte das Amt für Justizvollzug, GA, den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit von A ein. Bis dahin hatte A von den insgesamt 124 Stunden zu leistende gemeinnützige Arbeit 53,25 Stunden geleistet, womit noch 70,75 Stunden offen waren. II. A rekurrierte gegen die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit am 4. August 2017 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit Verfügung vom 28. September 2017 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 24. Oktober 2017 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Fortsetzung der gemeinnützigen Arbeit sowie den Wechsel der für sie fallverantwortlichen Person. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 30. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde, unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf die Begründung ihrer Verfügung vom 28. September 2017. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 8. November 2017 ebenfalls unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und unter Verweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen sowie die Akten die Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen. Die Vollzugsakten wurden beigezogen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). 2. Nach Art. 375 des Strafgesetzbuchs (StGB) sind die Kantone für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit zuständig (Abs. 1). Die zuständige Behörde bestimmt die Art und Form der zu leistenden gemeinnützigen Arbeit (Abs. 2). Gemäss der bis am 31. Dezember 2017 in Kraft gewesenen Fassung des § 32 Abs. 3 der vom Regierungsrat gestützt auf § 31 lit. a des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 erlassenen Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) galten hinsichtlich der Rahmenbedingungen für die Durchführung der gemeinnützigen Arbeit die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit vom 31. März 2017. Gemäss Ziff. 2 Abs. 2 dieser Richtlinien und der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung von § 30 Abs. 3 JVV ist ein Minimum von acht Arbeitsstunden pro Woche vorgesehen. Ziff. 6 Abs. 1 lit. c der Richtlinien und der bis 31. Dezember 2017 geltende § 36 Abs. 1 lit. c JVV besagen, dass die gemeinnützige Arbeit abgebrochen werden kann, wenn die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den Abmachungen oder Auflagen leistet. Das Amt teilt der anordnenden Behörde den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit unter Angabe der Gründe und der geleisteten Anzahl Stunden gemeinnütziger Arbeit mit (Abs. 2). Da der Sachverhalt vorliegend abgeschlossen ist und der Entscheid betreffend Einstellung der gemeinnützigen Arbeit am 17. Juli 2017 erging, kommen hier die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung (vgl. Art. 388 StGB). Überdies ergäbe sich auch aus der ab 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von § 38 Abs. 2 (Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die besonderen Vollzugsformen) sowie § 46a (mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit pro Woche) JVV nichts anderes. 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung der gemeinnützigen Arbeit mit der ungenügenden Kooperation und Verbindlichkeit der Beschwerdeführerin. Diese habe trotz Mahnungen wiederholt die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten. So habe sie verschiedentlich Termine nicht eingehalten, über das Team an ihrem Einsatzort geschimpft, und schliesslich keine ausreichenden Gründe nennen können, die eine Fortsetzung der gemeinnützigen Arbeit rechtfertigten. 3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Verhältnis gegenüber der Fallverantwortlichen sei sehr belastet gewesen, diese sei ihr gegenüber sehr misstrauisch und unfair gewesen. Die zitierten Akten seien sehr einseitig und teilweise unzutreffend. Ihre Lebenssituation habe sich unterdessen stabilisiert, was zu berücksichtigen sei. Stattdessen sei nur auf die früher erstellten Akten abgestellt worden. Sie sei sehr motiviert und in der Lage, die verbleibende Reststrafe abzuarbeiten. Dass dies funktionieren werde, sehe man aus den Arbeitseinsätzen, welche sie andernorts geleistet habe. Sie habe mehrfach an Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen und immer gutes Feedback erhalten. Derzeit leiste sie Arbeitseinsätze mit der Jobkarte, wobei sie die Regeln und Vereinbarungen einhalten könne. Der Kontakt zu ihren Kindern sei ihr sehr wichtig. 3.3 Gestützt auf den von ihr festgestellten Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten – das wiederholte Verpassen von Terminen und Nichteinhalten von Abmachungen, vereinbarter Wochentage und Arbeitszeiten – die zur Durchführbarkeit der gemeinnützigen Arbeit erforderliche Kooperationsfähigkeit und Verlässlichkeit habe vermissen lassen. Die nur einzelnen Arbeitseinsätze hätten klar der Arbeitsvereinbarung widersprochen. Zudem sei auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen und sei ihr auch ein längerer Auslandsaufenthalt zwecks Urlaub gewährt worden. Obwohl sie mehrmals mündlich und schriftlich ihren Willen zur Leistung der gemeinnützigen Arbeit bekundet habe, sei es ihr nicht gelungen, sich an die Arbeitsverordnung und an die Regeln am Einsatzort zu halten. Mehr als einmal sei sie aufgefordert worden, die Abmachungen einzuhalten. Sie habe sich jedoch kaum einsichtig gezeigt, vielmehr habe sie pauschale Vorwürfe gegen die Fallverantwortliche erhoben. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb sie vom Beschwerdegegner und vom Arbeitgeber zu Unrecht belastet werden sollte. Eine grundlegende Veränderung oder Verbesserung sei nicht ersichtlich. Deshalb sei es nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführerin keine weitere Chance zur Verbüssung der gemeinnützigen Arbeit gegeben worden sei. 3.4 Hinsichtlich des Verlaufs der gemeinnützigen Arbeit und der zwischen den Parteien stattgefundenen Kontakte und ergangenen Korrespondenz sowie den verschiedenen Vorfällen kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG auf die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, nachdem die Beschwerdeführerin den Sachverhalt insoweit nicht bzw. nicht substanziiert infrage stellt. 4. 4.1 Aus dem vom Beschwerdegegner geführten Journal sowie der Arbeitszeitkontrolle ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 8. Dezember 2016 bis 24. Februar 2017 die Arbeitseinsätze – nebst entschuldigten Absenzen – mehrmals unentschuldigt nicht wahrgenommen hatte. Die Beschwerdeführerin hätte gemäss Absprache mit der Fallverantwortlichen jeweils Montag, Mittwoch, Donnerstag und jeden zweiten Freitag am Vormittag gemeinnützige Arbeit zu leisten. In den Wochen vom 12.–18. Dezember 2016 und 28.–30. Dezember 2016 sowie am 16. Januar 2017 blieb sie entschuldigt fern. Hingegen ist zumindest für die Zeit vom 3.–23. Januar 2017 und den 26.–27. Januar 2017 sowie den 30. Januar 2017, 8.–9. Februar 2017, 13., 16. und 22. Februar 2017 keine Abwesenheitsmeldung oder Entschuldigung für ihr Fernbleiben am Einsatzort ersichtlich. Die geforderte Anzahl von acht Wochenstunden wurde damit mehrheitlich nicht erreicht. 4.2 Weiter sind aus dem Journal mehrere Vorfälle ersichtlich, welche für die beschriebene Unzuverlässigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. So kam sie zu vereinbarten Terminen 10 bis 30 Minuten zu spät oder erschien unangemeldet am Schalter und verlangte einen sofortigen Termin, sie brach Telefongespräche ab und beschimpfte die Fallverantwortliche. Auch zum Mahngespräch vom 23. März 2017 erschien sie unabgemeldet nicht und zum Ersatztermin am 9. Juni 2017 erst verspätet und nach dem Eindruck der Fallverantwortlichen alkoholisiert. Des Weiteren war sie nach den unwidersprochenen Ausführungen der Vorinstanzen im Gespräch nicht bereit gewesen, sich auf die Besprechung der beim Arbeitseinsatz einzuhaltenden Regeln einzulassen und war aggressiv geworden. Die Rückmeldung des Einsatzortes lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin fast nicht mehr tragbar sei, sich nicht an die Regeln halte und Anweisungen nur abwechselnd von verschiedenen Mitarbeitern annehme. Die Beschwerdeführerin hingegen brachte keine konkreten Argumente vor, weshalb sie sich nicht an die Regeln gehalten habe. Das pauschale Geltendmachen, sie werde gemobbt, lässt nicht an den Feststellungen des Beschwerdegegners zweifeln. 4.3 Dass die Beschwerdeführerin über keine feste eigene Wohngelegenheit verfügte, rechtfertigte ihr Verhalten ebenso wenig. Dass ihre persönliche Situation schwierig zu sein mag, wird damit nicht in Abrede gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner dies in irgendeiner Weise zu ihren Ungunsten gewürdigt hätte. Vielmehr wurde mit der Gewährung eines längeren Urlaubs in ihr Heimatland, der Berücksichtigung der Besuchszeiten ihrer Kinder und der Möglichkeit von Time-Outs auf die aktuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen. Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Jobkarte ist ersichtlich, dass sie im Oktober 2017 sechs Arbeitseinsätze geleistet hat. Dies ist zwar zu begrüssen, gibt jedoch nicht weiter über ihr Verhalten oder darüber, ob sie auch anderen Einsätzen fernblieb, Aufschluss. Aus der nicht weiter substanziierten Behauptung, ihre Lebenssituation habe sich stabilisiert, ist noch keine Zuverlässigkeit oder Regeleinhaltung auszumachen. Die Beschwerdeführerin konnte damit keine wesentlichen Änderungen bezüglich ihrer Motivation darlegen. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die für sie Fallverantwortliche sei zu wechseln. Die Vorinstanz sah keinen Anlass, dem Begehren auf Wechsel der Fallverantwortlichen stattzugeben, zumal sich die Beschwerdeführerin auch hier mit pauschalen Vorwürfen begnügte. Da die Beschwerde gegen den Abbruch der gemeinnützigen Arbeit und damit in der Hauptsache abzuweisen ist (unten E. 4.4), ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin betreffend Wechsel der Fallverantwortlichen für den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit mehr ersichtlich, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nichts weiter vor, was zu einer anderen Beurteilung führte und die oben genannten Journaleinträge betreffend ihr Verhalten gegenüber der Fallverantwortlichen nicht für glaubhaft erschienen liessen. 4.4 Mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz deshalb nicht infrage gestellt. Die Beschwerdeführerin macht weder geltend, sie wäre zur Verrichtung der zugewiesenen Arbeit nicht fähig gewesen, noch begründet sie ihre unentschuldigten Abwesenheiten. Angesichts des genannten Verlaufs ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht an die mit dem Beschwerdegegner getroffenen Vereinbarungen gehalten hat, womit der gesetzliche Einstellungsgrund gegeben war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Schluss zog, sie habe nicht die notwendige Vertrauenswürdigkeit und Vertragsfähigkeit zur Absolvierung der gemeinnützigen Arbeit an den Tag gelegt. Dies ist auch mit Blick auf die Rechtsprechung zur Einstellung gemeinnütziger Arbeit vertretbar (vgl. VG, 17. Juli 2014, VB.2014.00285; 10. Januar 2013, VB.2012.00641; 10. Januar 2011, VB.2010.00643). Die Einstellung nach § 36 Abs. 1 lit. c JVV (in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) war deshalb gerechtfertigt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |